Stellungnahme zum Tätigkeitsbericht zur Verbraucherinsolvenzberatung gemäß 7.4 der Richtlinie zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung im Freistaat Thüringen

von Peter Kießling

Die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege dankt für die Möglichkeit einer schriftlichen Stellungnahme zum Entwurf des Tätigkeitsberichts für die Verbraucherinsolvenzberatung. Wir schätzen es sehr, dass wir als LIGA in diesen Prozess einbezogen worden sind.

Aus unserer Sicht wurde das Ziel erfolgreich umgesetzt, das bestehende Muster des Tätigkeitsberichts zu vereinfachen und klarer zu strukturieren, sodass das Ausfüllen nun deutlich leichter fällt.

Gleichwohl möchten wir nachfolgende Anregungen für eine weitere Optimierung der Vorlage formulieren:

zu I.10.3 - Wöchentliche Arbeitszeit

Es erscheint nicht selbsterklärend, worauf sich die Angabe der wöchentlichen Arbeitszeit bezieht.

Denkbar wäre die beim Träger maßgebliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit im Rahmen einer Vollzeitbeschäftigung. Dann könnte das auch so zum Ausdruck kommen.

zu II.1. lfd. Nr. 1 - Anzahl VbE (die tatsächlich in Anspruch genommen wurde)

Anstatt der Formulierung „die tatsächlich in Anspruch …“ erscheint es aussagekräftiger, auf die Höhe der im (letzten) Zuwendungsbescheid durch die Bewilligungsbehörde tatsächlich bewilligten VbE abzustellen.

zu II.2 - Weitere statistische Angaben

Es handelt sich vermutlich um ein Redaktionsversehen, dass in der Tabelle eine lfd. Nr. 3 nicht besetzt ist.

Zu III.5 - Ausführung zur durchschnittlichen Wartezeit

Die „Qualitätsstandards in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in Thüringen“ in der Fassung 03/2021 verstehen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung als gemeinsames Angebot, womit kontinuierliche und unterbrechungsfreie Beratungsprozesse gesichert werden (vgl. Vorwort, Seite 5). Ausgehend von diesem Verständnis kennen die Qualitätsstandards nur Wartezeiten innerhalb solch einheitlicher Beratungsprozesse, hier insbesondere zwischen Erstkontakt und Erstgespräch bzw. Erstgespräch und Beginn der längerfristigen Beratung. Eine spezifische Wartezeit für den Beratungsabschnitt Verbraucherinsolvenzberatung findet sich dagegen in den Standards folgerichtig nicht. Ein entsprechender Verweis auf eine durchschnittliche Wartezeit „gemäß Qualitätsstandards“ hat daher keine solche Grundlage.

Soweit das Thüringer Ministerium für Justiz, Migration und Verbraucherschutz Interesse an Angaben zu Überleitungszeiträumen von der Schuldnerberatung in die Verbraucherinsolvenzberatung haben sollte, müsste die entsprechende Abfrage ohne Verweis auf die Standards erfolgen, da andernfalls mit Fehlinterpretationen zu rechnen sein wird.

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