Stellungnahme zum Entwurf Neufassung der Richtlinie „Örtliche Jugendförderung“
von Peter Kießling
Die LIGA Thüringen hat zum Entwurf der Neufassung der Richtlinie „Örtliche Jugendförderung“ Stellung genommen. Im Folgenden finden Sie unsere vollständige Stellungnahme mit den Anmerkungen und Änderungsvorschlägen zu den einzelnen Regelungen des Entwurfs.
Aus unserer Sicht gibt das Thüringer Ministerium für Soziales, Gesundheit, Arbeit und Familie der Richtlinie mit dem vorliegenden Entwurf eine neue Form, deren Aufbau und Klarheit trotz der daraus resultierenden Länge zu begrüßen ist. Gleichwohl möchten wir nachfolgende Anregungen formulieren.
Zu 1.1.
Der Zuwendungszweck wird enger gefasst. Die Förderung der Unterbringung in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen (§ 13 Abs. 3 SGB VIII) aus den Mitteln ist explizit ausgeschlossen. Auch die Bezüge zu §§ 8, 52 Abs. 2 SGB VIII entfallen. Aus Sicht der LIGA Thüringen ist dies sinnvoll. Der Verweis auf § 82 SGB VIII ist ebenfalls zu begrüßen.
Zu 1.2.
Die Aufnahme des “gleichmäßigen Ausbaus der Leistungen” ist zu begrüßen. Die Umsetzung scheint mit Blick auf die unterschiedlichen Voraussetzungen der Regionen eine Herausforderung darzustellen. Es bleibt unklar, wie der gleichmäßige Ausbau der Leistungen nach § 11 SGB VIII in einem Flächenlandkreis oder im Vergleich zur kreisfreien Stadt Erfurt erfolgen kann.
Zu 1.3.1.
Maßstab der gleichwertigen Angebotsstruktur ist, dass Angebote der jeweiligen Leistungen der Jugendhilfe bedarfsgerecht umgesetzt werden. Die Verhältnismäßigkeit wird im Verhältnis zur Zahl der jungen Menschen gemessen. Damit bleibt der Entwurf nach Einschätzung der LIGA Thüringen nah am bisherigen Verfahren. Ein gleichmäßiger Ausbau kann damit – wenn man diesen von den einzelnen jungen Menschen und deren Bedarfe aus denkt – jedoch nicht erreicht werden. Junge Menschen werden im Durchschnitt im ländlichen Raum Angebote auch weiterhin deutlich schlechter erreichen können als junge Menschen aus Erfurt oder Jena.
Zu 1.3.1.-1.3.4.
Die LIGA Thüringen begrüßt die Aufnahme der neuen Indikatoren und den damit verbundenen Erkenntnisgewinn aufgrund der zu erwartenden Daten.
Zu 4.
Die Formulierung im Sinne einer ist-Bestimmung und die damit verbundene zwingende Berücksichtigung Fachlicher Empfehlungen des Landesjugendhilfeausschusses als Zuwendungsvoraussetzung begrüßt die LIGA Thüringen ausdrücklich. Ebenso die explizite Erwähnung des Fachkräftegebotes.
Zu 5.1.
Der Wechsel von einer Festbetragsfinanzierung (Pauschale) zu einer Anteilsfinanzierung wird einen deutlichen Mehraufwand bei Abrechnung und Prüfung verursachen. Dies steht im Widerspruch zum Ansinnen der Landesregierung, die Entbürokratisierung voranzutreiben.
Zu 5.2.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben werden im vorliegenden Entwurf deutlich detaillierter untersetzt und in der Folge entsprechend geprüft werden. Es wird auf die Honorarstaffel des für Kinder- und Jugendhilfe zuständigen Ministeriums verwiesen. Diese ist aus Sicht der LIGA Thüringen für Vortragshonorare völlig ungeeignet. Sie sieht zudem Ausnahmen vor, wobei unklar ist, wer über diese Ausnahmen entscheidet und nach welchen Kriterien.
Wir regen an, 5.2. ab der Formulierung „Als Sachausgaben im Sinne dieser Richtlinie […“] und der darauffolgenden Aufzählung zu streichen und wie folgt zu formulieren:
Als Sachausgaben im Sinne dieser Richtlinie werden alle zur Projektdurchführung notwendigen Kosten als Pauschalsatz in Höhe von bis zu 40% der direkten förderfähigen Personalausgaben als zuwendungsfähig anerkannt. Der Pauschalsatz dient der Abgeltung sämtlicher zur Durchführung der Projekte notwendigen Sach- und Verwaltungskosten.
Zu 5.2.1. und 5.2.2.
Die LIGA Thüringen kritisiert diese Regelung ausdrücklich. Als Maßstab des Besserstellungsverbotes wird der TV-L eingeführt. Dies ist ein Nachteil für die Leistungserbringer, da sich diese in der Regel auf den TVöD beziehen. Die Landkreise und kreisfreien Städte sind in eigenen Einrichtungen sogar dazu verpflichtet. Bisher wurde durch das jährliche Schreiben der Finanzministerin zur Haushalts- und Wirtschaftsförderung eine Ausnahmeregel geschaffen.
Diese bringt die örtlichen freien und den öffentlichen Träger in eine ist nicht aufzulösende Misslage. Mitarbeiter*innen des örtlichen Jugendamtes werden so zwangsläufig gegen das Besserstellungsverbot nach TV-L verstoßen.
Zu 5.4.
Sachlich ist der Ausschluss der Doppelförderung nachvollziehbar. Es bedarf aber Konkretisierungen, da unklar bleibt, ob es bereits zu einer Doppelförderung kommt, wenn Jugendverbände eine Maßnahme in einem Jugendklub durchführen und das dort angestellte Personal mitwirkt. Auch stellt sich die Fragen, wie der Umstand bewertet wird, wenn Jugendverbände aus Mitteln des Landesjugendförderplanes eine Miete an einen Jugendklub zahlen, welcher gleichzeitig vom Landkreis gefördert wird und ebenfalls Mittel aus der örtlichen Jugendförderung einsetzt. Auch ist es denkbar, dass ein Jugendklub sich mit Mitteln aus der örtlichen Jugendförderung für eine Bildungsmaßnahme in der Europäischen Jugendbildungs- und Jugendbegegnungsstätte Weimar (EJBW) einmietet, die ebenfalls auf Grundlage des Landesjugendförderplans gefördert wird.