Stellungnahme zum Antrag „Gewaltschutz stärken“ Antrag der Fraktion Die Linke. Drs. 8/2108

von Peter Kießling

Die LIGA Thüringen hat zum Antrag „Gewaltschutz stärken“ Stellung genommen. Im Folgenden finden Sie unsere vollständige Stellungnahme mit den fachlichen Einschätzungen zu Schutzkonzepten, Unterstützungsstrukturen und den besonderen Bedarfen von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen.

Die nachfolgenden Anregungen und Hinweise beziehen sich auf den im Rahmen des Anhö-rungsverfahrens bereitgestellten Fragenkatalog.

  1. Welche Maßnahmen des Antrags halten Sie für tatsächlich wirksam zur Verbesserung des Gewaltschutzes und an welchen Stellen sehen Sie eher zusätzlichen Verwaltungs-aufwand ohne unmittelbaren Nutzen für betroffene Kinder und Jugendliche?

Aus fachlicher Sicht sind die Etablierung landesweiter Mindestkriterien, die Einrichtung einer Fachstelle „Schutzkonzepte“ zur Beratung der Träger und die verbindliche Benennung von Vertrauenspersonen hochwirksame Maßnahmen. Sie schaffen Handlungs- und Rechtssicherheit.

Die Erarbeitung eines Schutzkonzepts ist ein Prozess, der Zeit braucht: Eine seriöse Risikoanalyse muss regelhaft mit allen Beteiligten durchgeführt werden und ist kein einmaliger Formalakt. Für kleine, ehrenamtlich getragene Träger, die diesen Prozess erstmals durchlaufen, ist der Zeitraum bis 2028 eng bemessen, insbesondere weil die Unterstützungsstrukturen (Fachstelle Schutzkonzepte, Landesmindestkriterien) selbst erst 2026 stehen sollen.

Die LIGA Thüringen empfiehlt praxiserprobte Beratungsstrukturen wie die LAG Kinder- und Jugendschutz Thüringen, die bereits seit Jahren Träger schrittweise bei der Erarbeitung begleitet, von Beginn an in die geplante Fachstelle Schutzkonzepte einzubinden, um doppelte Beratungswege zu vermeiden und vorhandenes Erfahrungswissen zu nutzen.

Im Bereich der Eingliederungshilfe zeigt sich, dass partizipative Risikoanalysen unter direkter Einbeziehung der Leistungsberechtigten sowie barrierefreie, niedrigschwellige Beschwerdestrukturen den Schutz nachhaltig sichern.

Ein ähnliches Bild zeigt sich in der Kinder- und Jugendhilfe (KJH): Hier erweisen sich die kontinuierliche Qualifizierung und Freistellung von Kinderschutzfachkräften (IseF) sowie verpflichtende Verhaltenskodizes für Teams als besonders wirksam.

Zusätzlichen Verwaltungsaufwand ohne direkten Nutzen sehen wir, wenn Schutzkonzepte lediglich als formale „Abhak-Listen“ für Betriebserlaubnisse oder Förderrichtlinien angesehen werden. Die bloße Pflicht zur Vorlage eines Papiers schützt keine Kinder; entscheidend ist die gelebte Praxis, eine unmittelbare, von Selbst- und Fremdreflexion geprägte Anwendung sowie das Vorhandensein einer positiven Fehlerkultur in den Einrichtungen.

  1. Halten Sie die flächendeckende Umsetzung der vorgesehenen Maßnahmen bis 2028 für realistisch, insbesondere im ländlichen Raum sowie in kleinen und ehrenamtlich getragenen Strukturen?

Die Erarbeitung eines Schutzkonzepts ist ein Prozess, der Zeit braucht: Eine seriöse Risikoanalyse muss regelhaft mit allen Beteiligten durchgeführt werden und ist kein einmaliger Formalakt. Für kleine, ehrenamtlich getragene Träger, die diesen Prozess erstmals durchlaufen, ist der Zeitraum bis 2028 eng bemessen, insbesondere weil die Unterstützungsstrukturen (Fachstelle Schutzkonzepte, Landesmindestkriterien) selbst erst 2026 stehen sollen. Deshalb ist die Frist bis zum zweiten Quartal 2028 äußerst ambitioniert. Gerade im ländlichen Raum und bei ehrenamtlich getragenen Strukturen fehlt es oft an personellen Kapazitäten und fachlichem Know-how. Eine flächendeckende Umsetzung ist bis dahin nur dann realistisch, wenn die Träger kostenfrei und niedrigschwellig durch externe Prozessbegleiter (etwa über die vorgeschlagene Fachstelle) unterstützt werden.


Im Bereich der Eingliederungshilfe ist eine fristgerechte Umsetzung bereits nicht mehr realisierbar. Insbesondere im ländlichen Raum Thüringens sind die ambulanten Dienste und kleinen, spezialisierten Wohnstätten personell so dünn besetzt, dass eine fachlich fundierte Umsetzung komplexer Konzepte ohne eine massive externe Prozessbegleitung bis 2028 völlig unrealistisch ist.


Die LIGA Thüringen empfiehlt, praxiserprobte Beratungsstrukturen wie die LAG Kinder- und Jugendschutz Thüringen, die bereits seit Jahren Träger schrittweise bei der Erarbeitung begleitet, von Beginn an in die geplante Fachstelle Schutzkonzepte einzubinden, um doppelte Beratungswege zu vermeiden und vorhandenes Erfahrungswissen zu nutzen.

  1. Welche zusätzlichen personellen und finanziellen Belastungen entstehen aus Ihrer Sicht durch die vorgesehenen Schutzkonzepte, Evaluierungen, Berichtspflichten und Fortbildungen?

Die Erstellung, Implementierung und kontinuierliche Evaluierung von Schutzkonzepten erfordert erhebliche Zeitressourcen. Fachkräfte müssen für Arbeitsgruppen, Fortbildungen und Risikoanalysen freigestellt werden. Diese Zeit fehlt dann in der direkten pädagogischen Arbeit.

Finanziell entstehen Kosten für externe Beratung, Weiterbildungen und gegebenenfalls bauliche Anpassungen (z. B. kindgerechte Rückzugsräume). Diese Aufwände müssen zwingend in den Entgelt- und Zuwendungsverhandlungen refinanziert werden. Die im Antrag genannten refinanzierbaren Stundenkontingente (II.6) müssen so bemessen werden, dass sie diese bereits bestehende Grundlast des Kinderschutzes im Alltag mit abbilden, statt nur die neue Konzeptarbeit isoliert zu betrachten.

Im Bereich der Eingliederungshilfe entstehen hohe Belastungen vor allem durch die notwendige Freistellung von Personal für Schulungen – insbesondere im Bereich der barrierefreien Kommunikation und der Partizipation von Leistungsberechtigten. Da diese spezifischen Aufwände in den aktuellen Entgeltvereinbarungen nach dem SGB IX nicht abgebildet sind, drohen den Einrichtungen erhebliche ungedeckte Kosten.

Ein ähnlicher Finanzierungsdruck zeigt sich in der Kinder- und Jugendhilfe (KJH): Hier führen regelmäßige Fortbildungspflichten, externe Supervisionen bei konkreten Verdachtsfällen sowie die zeitlichen Ressourcen für die gesetzlich geforderten internen Beteiligungsverfahren zu erheblichen Mehrkosten.

  1. Welche Auswirkungen erwarten Sie insbesondere auf kleine Jugendclubs, Vereine und offene Angebote im ländlichen Raum?

Gerade kleine, ehrenamtlich getragene Träger nutzen häufig bereits bestehende Konzepte (Leitbild, Hausordnung) als Ausgangspunkt und brauchen dann konkrete, niedrigschwellige Begleitung, wie sie das Angebot "Sichere Orte schaffen" der LAG Kinder- und Jugendschutz Thüringen vorsieht: Begleitung bei der schrittweisen Erarbeitung, Fortbildungen für haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende sowie Vernetzung mit den Thüringer Kinder- und Jugendschutzdiensten. Genau dieses Modell sollte Vorbild für die im Antrag vorgesehene Fachstelle Schutzkonzepte sein, damit kleine Träger im ländlichen Raum nicht überfordert werden.

Ohne passgenaue Unterstützung droht ebendiese Überforderung. Ehrenamtliche Vorstände könnten aus Angst vor Haftungsrisiken oder dem bürokratischen Aufwand davor zurückschrecken, Angebote aufrechtzuerhalten. Es ist essenziell, dass für diese Zielgruppe vereinfachte Musterbausteine, E-Learning-Module und praxisnahe Handreichungen bereitgestellt werden, die sich mit vertretbarem Aufwand an die lokalen Gegebenheiten anpassen lassen. Dennoch muss deutlich kommuniziert werden, dass die Träger der freien Kinder- und Jugendhilfe bereits seit 2012 gesetzlich verpflichtet sind, Schutzkonzepte in allen Handlungsfeldern des SGB VIII vorzulegen und umzusetzen.

Zudem darf ein wichtiger Aspekt nicht unberücksichtigt bleiben: Vor allem Vereine in ländlichen Regionen kämpfen mit Nachwuchsmangel. Damit präventive Kinderschutzmaßnahmen (wie Schulungen, Führungszeugnisse und Verpflichtungserklärungen) nicht abschrecken, müssen sie transparent kommuniziert werden. Nur so lassen sich neue Ehrenamtliche gewinnen und langjährige Unterstützer*innen von der Notwendigkeit dieser Schritte überzeugen.

Kinder mit Behinderungen nutzen im Sinne der Inklusion genauso Sportvereine, Jugendclubs, Ferienangebote usw. Schutzkonzepte dort müssen deshalb trotz der zusätzlichen Arbeitsbelastung der Erarbeitung ebenfalls barrierefreie Meldewege und entsprechende Kompetenzen vorsehen.

  1. Gibt es empirische Evidenz, dass institutionelle Schutzkonzepte Gewalt tatsächlich reduzieren?

Selbstverständlich zeigen Studien und Evaluationen (unter anderem im Kontext der Unabhängigen Bundesbeauftragten gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen (UBSKM)), dass Schutzkonzepte zwar nicht jede Gewalttat verhindern können, sie aber das Risiko deutlich minimieren. Sie schrecken potenzielle Täter ab, die gezielt unstrukturierte Räume ohne Kontrollmechanismen suchen. Zudem senken gelebte Schutzkonzepte die Hürde für Betroffene, sich zu offenbaren, wodurch Gewaltdynamiken deutlich früher unterbrochen werden können.

Wenn Einrichtungen schon länger Gewaltprävention betreiben (etwa durch Schulungen, gemeinsame Erarbeitung eines Verhaltenskodex und dessen Anwendung, Etablierung und Nutzung klarer Meldewege im Schutzkonzept ...) steigen nach unserer Erfahrung die Meldezahlen v.a. bei Grenzüberschreitungen zunächst an. Das zeigt, dass das System funktioniert. Langfristig bewirken die gezielte Aufarbeitung und die fortlaufende Beschäftigung mit dem Gewaltschutz jedoch einen effektiven Schutz der Betroffenen.

Der bundesweite Abschlussbericht des Monitorings zum Stand der Prävention sexualisierter Gewalt (UBSKM/DJI, 2015–2018) dokumentiert bundesweit Fortschritte bei der Einführung von Schutzkonzepten, aber auch weiterhin bestehende Lücken – ein Beleg dafür, dass Wirksamkeit an der Umsetzungsqualität hängt, nicht am bloßen Vorhandensein eines Dokuments. Diese Erkenntnis deckt sich mit der fachlichen Einschätzung der LIGA Thüringen: Schutzkonzepte wirken, wenn sie auf institutioneller, konzeptioneller und personeller Ebene gelebt werden.

  1. Welche datenschutzrechtlichen Grenzen und Risiken bestehen bei verstärkten Präventions- und Dokumentationspflichten?

Die Dokumentation von Verdachtsfällen und Vorfällen bewegt sich im Spannungsfeld zwischen dem Schutzauftrag nach § 8a SGB VIII und der DSGVO. Es muss klar geregelt sein, wie lange unbestätigte Verdachtsmomente gespeichert werden dürfen, um eine Stigmatisierung von Fachkräften oder Jugendlichen zu vermeiden. Gleichzeitig fordert der Antrag datenschutzkonforme, anonymisierte, landeseinheitliche und rechtssichere Auswertungswege für eine lernende Fehlerkultur, was technisch und rechtlich sauber durch die Landesregierung definiert werden muss. Es muss der Grundsatz gelten: Kinderschutz vor Datenschutz.

In der Praxis zeigt sich auch das Problem mangelnder Expertise im Bereich Datenschutz: Insbesondere im ehrenamtlichen Bereich und in kleineren Vereinen existieren selten sichere Ablageverfahren. Professionelle Archivstrukturen und fehlendes datenschutzrechtliches Fachwissen sind hier als Gründe anzuführen. Erschwerend kommt in der Praxis hinzu, dass Einrichtungen aus Angst vor Haftungsrisiken oft zu viele Daten erfassen. Diese Form der Überdokumentation lässt sich jedoch nicht mit dem gesetzlich verankerten Gebot der Datenminimierung vereinbaren.

  1. Wie bewerten Sie den im Antrag beschriebenen Handlungsbedarf zur Stärkung des Gewaltschutzes für Kinder und Jugendliche in Thüringen insgesamt?

Der beschriebene Handlungsbedarf ist fachlich zutreffend und hoch. Die allein im Jahr 2024 verzeichneten 1.775 Fälle von körperlicher Gewalt gegen Kinder und Jugendliche im Freistaat sind nur die Spitze des Eisbergs, da eine hohe Dunkelziffer vermutet wird. Im vergangenen Jahr 2025 weist Thüringen beim sexuellen Missbrauch von Kindern hinter Berlin und Bremen mit 25,9 Fällen je 100.000 Einwohnerinnen die dritthöchste Quote polizeilich erfasster Fälle auf. Insbesondere die Lücken im Bereich der nicht betriebserlaubnispflichtigen Einrichtungen (Schulen, offene Kinder- und Jugendarbeit, Vereine) müssen dringend geschlossen werden.

Verschiedene Thüringer Akteur*innen wie zum Beispiel die LAG Kinder- und Jugendschutz Thüringen engagieren sich bereits seit Jahren in diesem Feld – etwa durch die Beratungs- und Fort- und Weiterbildungsangebote.
Der Antrag greift viele dieser bewährten fachlichen Standards auf und verleiht ihnen Verbindlichkeit – das wird begrüßt, verbunden mit der Erwartung einer engen Abstimmung mit der bestehenden Praxis.

Gewaltschutz darf kein freiwilliges Qualitätsmerkmal einzelner Einrichtungen sein, sondern muss als flächendeckende staatliche Infrastrukturaufgabe verstanden werden. Die größte Herausforderung bei der Umsetzung in Thüringen liegt aus unserer Sicht darin, die geforderten Standards so zu gestalten, dass sie auch von kleineren, z.B. auch ehrenamtlich geprägten Strukturen (unter Berücksichtigung des oben diskutierten Datenschutzes und Bürokratieaufwands) geleistet werden können.

Kinder und Jugendliche mit Behinderungen haben dabei ein besonders hohes Gewaltrisiko, unter anderem aufgrund struktureller Abhängigkeiten, Unterstützungsbedarfen und erschwerter Kommunikations- / Beschwerdemöglichkeiten.

  1. Welche verbindlichen Mindestbestandteile sollte ein institutionelles Schutzkonzept aus Ihrer Sicht zwingend enthalten, damit es fachlich tragfähig und praktisch wirksam ist?

Zu den verbindlichen Bestandteilen gehören:

  • Eine einrichtungsspezifische Risiko- und Potenzialanalyse.
  • Ein verbindlicher Verhaltenskodex.
  • Ein klarer, transparenter Interventionsplan für den Verdachtsfall (inklusive der Einbindung der insoweit erfahrenen Fachkraft).
  • Unabhängige Beschwerde- und Beteiligungswege für Kinder, Jugendliche und Eltern.
  • Regelungen zur Prävention von und zum Umgang mit digitaler Gewalt.
  • Ein Konzept zur Personalentwicklung und regelmäßigen Fortbildung.

Ergänzend gehören dazu eine Selbstverpflichtung und Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses bei Einstellung, eine benannte interne und externe Ansprechperson bei Verdachtsfällen sowie Elternarbeit zur Aufklärung über Prävention. Der im Antrag formulierte Katalog (II.2) deckt sich weitgehend mit diesen Standards.

Aus Perspektive der Eingliederungshilfe sind barrierefreie Informationen, verbindliche Beteiligung der Leistungsberechtigten, Schutz der Privat- und Intimsphäre, Vernachlässigung sowie Selbstbestimmung bei Sexualität und Beziehungen zusätzlich zu berücksichtigen.

  1. Halten Sie es für sachgerecht, die Pflicht zur Entwicklung von Schutzkonzepten auch auf nicht betriebserlaubnispflichtige Angebote, Schulen, Kindertageseinrichtungen, Vereine und Verbände auszuweiten? Welche Übergangsfristen und Unterstützungsstrukturen wären dafür erforderlich?

Ja, das ist zwingend sachgerecht. Gewalt findet überall dort statt, wo Abhängigkeitsverhältnisse und institutionelle Machtstrukturen bestehen. Es darf keine "Schutzlücken" je nach Angebotsform geben. Für diese Akteur*innen sind Übergangsfristen von ein bis zwei Jahren angemessen. Zwingende Voraussetzung ist die im Antrag geforderte Einrichtung einer Fachstelle mit Beratungskontingenten, Multiplikator*innenschulungen und Musterkonzepten. Hinweis: Kindertageseinrichtungen sind betriebserlaubnispflichtige Einrichtungen.

Im Bereich der Eingliederungshilfe ist dieser Schritt auch deshalb sachgerecht und notwendig, da Kinder mit Behinderungen in Schulen und Kindertagesstätten denselben Risiken ausgesetzt sind wie in spezifischen Facheinrichtungen.

In der Kinder- und Jugendhilfe (KJH) ist der Ansatz fachlich absolut sinnvoll, da wirksamer Gewaltschutz direkt im konkreten Lebensraum des Kindes ansetzen muss. Diese Ausweitung darf jedoch unter keinen Umständen ordnungspolitisch erzwungen werden, sondern muss zwingend durch die kommunalen Jugendhilfeplanungen aktiv begleitet und administrativ unterstützt werden.

Die Ausweitung der Pflicht auf sämtliche Lebens- und Aufenthaltsorte von Kindern und Jugendlichen ist fachlich sachgerecht und notwendig. Da sich die Rahmenbedingungen je nach Tätigkeitsfeld jedoch erheblich unterscheiden, sind differenzierte Übergangsfristen und maßgeschneiderte Unterstützungsstrukturen zwingend erforderlich:

  • Nicht betriebserlaubnispflichtige Angebote (z. B. offene Jugendarbeit, Ferienfreizeiten): Die Einführung ist hier besonders sinnvoll, da informelle Räume und weniger starre Strukturen anfälliger für Grenzverletzungen sein können. In diesem Bereich könnte mit einer gestaffelten „Entwicklungsfrist“ gearbeitet werden. Sinnvoll wäre beispielsweise eine verpflichtende Risikoanalyse nach dem ersten Jahr, gefolgt von einem finalen Verhaltenskodex und der Definition des Beschwerdewegs nach einem weiteren Jahr, etc.
  • Vereine und Verbände (insb. Sport- und Kulturvereine): Auch im Vereinswesen ist die Entwicklung von Schutzkonzepten fachlich dringend geboten. Die Umsetzung muss jedoch verhältnismäßig bleiben, um das ehrenamtliche Engagement nicht durch übermäßige Bürokratie zu ersticken.
  • Schulen und professionelle Träger: Institutionen mit hauptamtlichen Strukturen benötigen ebenfalls einen angemessenen Zeitraum von bis zu drei Jahren, um den Erarbeitungsprozess im Gesamtkollegium zu verankern und fachlich fundiert umzusetzen.
  1. Welche Anforderungen bestehen aus Ihrer Sicht an kindgerechte, unabhängige, barrierearme und mehrsprachige Beschwerde- und Beteiligungsstrukturen?

Sie dürfen nicht allein auf der sprachlichen Ebene (z.B. komplexe Formulare) basieren. Es braucht vielfältige Zugänge: von analogen Kummerkästen über digitale Meldesysteme (anonyme Melde-Apps oder Messenger-Dienste) bis hin zu externen Vertrauenspersonen (Ombudsstellen). Sie müssen flexibel an die Lebensrealität von Kindern und Jugendlichen angepasst sein. Zudem ist es essenziell, dass transparente Rückmeldeschleifen existieren, damit Kinder erfahren, was mit ihrer Beschwerde passiert.

Die Wege müssen außerhalb der direkten Hierarchie funktionieren (Kinder müssen sich beschweren können, ohne direkt bei der Person vorsprechen zu müssen, die sie kritisieren). Entscheidend ist auch, dass diese Beschwerdestrukturen absolut unabhängig von der Leitungsebene des jeweiligen Trägers agieren können. Für Kinder und Jugendliche muss zudem eine Ansprechperson innerhalb und außerhalb der Institution benannt sein, an die sie sich bei Vermutung von Gewalt wenden können. Positiv hervorzuheben ist, dass der Antrag genau diese doppelte Erreichbarkeit – intern und extern – vorsieht (II.6a).

Im Bereich der Eingliederungshilfe bedeutet dies die zwingende Übersetzung aller Beschwerdeformulare in Leichte Sprache sowie die flächendeckende Bereitstellung von Tools der Unterstützten Kommunikation (UK), wie beispielsweise Talkern. Darüber hinaus ist die Etablierung externer, unabhängiger Ombudspersonen erforderlich, die das Recht besitzen, Einrichtungen unangekündigt aufzusuchen.

  1. Welche personellen, zeitlichen, fachlichen und finanziellen Ressourcen benötigen Einrichtungen und Träger, um Schutzkonzepte zu entwickeln, umzusetzen, regelmäßig fortzuschreiben und im Alltag wirksam werden zu lassen?

Einrichtungen benötigen fest verankerte, refinanzierte Zeitbudgets für Qualitätsentwicklung. Prozessverantwortliche in den Einrichtungen brauchen freigestellte Stundenanteile. Zudem bedarf es eines regelmäßigen Budgets für Teamfortbildungen, Supervision und externe Prozessbegleitung. In der Finanzierungsstruktur des Landes und der Kommunen müssen diese Kosten als förderfähige anerkannt werden.

  • Personell: Es braucht eine benannte und geschulte Schutzkonzept-Beauftragte als feste Ansprechperson des Trägers sowie die Freistellung von Leitungs- und Fachkräften zu Schulungen und für die Konzepterarbeitung.
  • Zeitlich: Der gesamte Prozess erfordert feste Zeitfenster – von einer zeitlich definierten Entwicklungsphase (bspw. Von 12- bis 24-Monaten) für Risikoanalysen über Teamzeiten zur Erarbeitung von Verhaltenskodizes bis hin zu jährlichen Zeiten für die Fortschreibung.
  • Fachlich: Zwingend notwendig sind Basis- und Spezialfortbildungen für alle Mitarbeitenden, die Implementierung und der der Zugang zu rechtlichen und methodischen Arbeitsmitteln (z. B. für Beschwerdeverfahren) sowie regelmäßige Supervision zur Reflexion.
  • Finanziell: Im Budget müssen feste Posten für Personal (ggf. Beauftragte für Schutzkonzepte) Fortbildungskosten, ggf. Honorare für externe Prozessbegleitung, Supervision, Informationsmaterialien sowie Rücklagen für juristische Beratung und Krisenkommunikation eingeplant werden.

Für den Bereich der Eingliederungshilfe sind refinanzierte Ressourcen für barrierefreie Kommunikation, Beteiligung / Selbstvertretung, Fortbildungen zu behinderungsspezifischen Gewaltrisiken, externe Beratung / Beschwerde und die Umsetzung von § 37a SGB IX notwendig.

  1. Wie sollten Schutzkonzepte digitale Gewaltformen wie Cybermobbing, Cybergrooming, Sexting, Deepfakes und unbefugte Bildweitergabe systematisch berücksichtigen?

Digitale Gewalt muss als Querschnittsthema integriert sein. Dies beinhaltet konkrete Regeln für die digitale Kommunikation zwischen Fachkräften und Adressaten (z. B. Verbot privater Messenger), den Umgang mit Dienstgeräten, Richtlinien für das Erstellen und Veröffentlichen von Fotos sowie Konzepte zur aktiven Medienkompetenzförderung der Kinder und Jugendlichen. Empfohlen wird, diese bereits vorhandene Fachexpertise in das geplante Kompetenzzentrum "Schutzkonzepte" einzubringen, anstatt neue Angebote parallel zu entwickeln.

Im Bereich der Eingliederungshilfe müssen die Konzepte klare Leitlinien zur sensiblen Begleitung der Mediennutzung enthalten. Jugendliche mit geistiger Behinderung benötigen hierbei gezielten Schutz vor Risiken wie Cybergrooming, wobei dieser Schutz so austariert sein muss, dass ihre digitale und gesellschaftliche Teilhabe keinesfalls unzulässig eingeschränkt wird.

  1. Wie bewerten Sie die Einrichtung einer landesweiten Fach- und Koordinierungsstruktur beziehungsweise eines Kompetenzzentrums „Schutzkonzepte" sowie eines Runden Tisches? Welche Aufgaben, Zuständigkeiten und Abgrenzungen wären hierfür aus Ihrer Sicht sinnvoll?

Beides wird sehr positiv bewertet, wir bitten an dieser Stelle nochmals um die verbindliche Einbindung der Wohlfahrtsverbände und der bereits etablierten Fachstrukturen in Thüringen.

Das Kompetenzzentrum bündelt Expertise, verhindert Doppelarbeiten und entlastet kleine Träger. Der Runde Tisch sichert den kontinuierlichen Austausch zwischen Land, Kommunen, Trägern und Wissenschaft. Wichtige Abgrenzung: Das Kompetenzzentrum darf keine Aufsichts- oder Kontrollfunktion (wie das Landesjugendamt) übernehmen; es muss eine reine, vertrauliche Service-, Qualifizierungs- und Beratungsinstanz bleiben. Es soll Kompetenzen und Erfahrungen bündeln und ausbauen und keine Parallelstrukturen schaffen.

  1. An welchen Stellen sehen Sie am vorliegenden Antrag Änderungs-, Präzisierungs- oder Ergänzungsbedarf, damit die Ziele fachlich sinnvoll, rechtssicher und praktisch umsetzbar erreicht werden können?

Präzisiert werden muss die Verzahnung der Zuständigkeiten zwischen Land und Kommunen (örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe), insbesondere bei der Finanzierung der Maßnahmen. Die Kommunen müssen stärker ihrer gesetzlichen Verantwortung für die Umsetzung des staatlichen Schutzauftrages wahrnehmen. Der Freistaat Thüringen unterstützt seit Jahren die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch Finanzierung der Schulsozialarbeit und der Richtlinie örtliche Jugendförderung. Daher sollte das Land die Bereitstellung dieser Mittel unmittelbar mit der Implementierung von bedarfsgerechten Schutzkonzepten koppeln. Zudem sollte im Antrag die Rolle der Eltern und Personensorgeberechtigten bei der Erstellung von Schutzkonzepten noch stärker betont werden.

Bei der Weiterentwicklung des Antrags muss dringend darauf geachtet werden, dass die spezifischen Bedarfe der Eingliederungshilfe adäquat abgebildet werden. Der Antrag muss daher gezielt um den Aspekt der Barrierefreiheit sowie um die Berücksichtigung der spezifischen Vulnerabilität im SGB IX-Bereich ergänzt werden. Eine reine Fokussierung auf klassische Jugendhilfe-Formate greift hier deutlich zu kurz und würde den besonderen Lebensrealitäten von jungen Menschen mit Behinderung nicht gerecht werden.

  1. Schutzkonzepte erfordern qualifiziertes Personal. Wie realistisch ist es, dieses zusätzliche Personal bzw. diese Zeitressourcen vor dem Hintergrund des bestehenden Fachkräftemangels in der Kinder- und Jugendhilfe tatsächlich zu besetzen? Welche Auswirkungen hätte dies auf die ohnehin angespannte Personalsituation in der direkten pädagogischen Arbeit?

Dies ist ein wichtiger Punkt, welcher jedoch häufig falsch betrachtet wird. Die Entwicklung von Schutzkonzepten und deren Anwendung in der Praxis stellt eine Querschnittsaufgabe für alle Mitarbeiter*innen der Kinder- und Jugendhilfe dar. Selbstverständlich müssen Leitungspersonen die Gesamtverantwortung dafür übernehmen und entsprechende Ressourcen dafür zur Verfügung gestellt bekommen. Das muss sich in der Berechnung von Personal widerspiegeln. Zusätzlich sind geteilte und trägerübergreifende Lösungen (z.B. verschiedene Träger, die sich einen Prozessbegleiter teilen) absolut notwendig. Das Land muss hier flexible Finanzierungsmodelle zulassen.

  1. Ärzte sind nicht selten die Ersten, die Anzeichen von Vernachlässigung und Gewalt an Kindern und Jugendlichen bemerken. Ist Handlungsbedarf angezeigt, um einen kollegialen Austausch zwischen Ärzten bei begründetem Verdacht auf Kindeswohlgefährdung zu ermöglichen?

Ja, der Handlungsbedarf im medizinischen Kinderschutz ist groß. Rechtlich bietet § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) bereits Grundlagen für kollegiale Beratung. In der Praxis scheitert dies oft an Unsicherheiten bezüglich der ärztlichen Schweigepflicht und fehlenden Abrechnungsmöglichkeiten für diesen Zeitaufwand. Die im Antrag erwähnte Koordinierungsstelle Medizinischer Kinderschutz muss gestärkt werden, um Netzwerke und Fallkonferenzen zwischen Ärzten und Jugendämtern strukturell und rechtssicher zu moderieren.

  1. Wie wird die Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen vor dem Hintergrund eingeschätzt, dass auch kleine Kultur- und Sportvereine umfangreiche Schutzkonzepte erarbeiten müssen? Besteht die Gefahr, dass sich Ehrenamtliche aufgrund der umfangreichen neuen Pflichten aus ihrem Engagement zurückziehen?

Die Gefahr des Rückzugs aus dem Ehrenamt ist real. Dennoch steht Kinderschutz vor dem Schutz von bisherigen Vereinsstrukturen. Verhältnismäßigkeit muss dadurch hergestellt werden, dass von einem kleinen Verein nicht dasselbe umfassende Konzept erwartet wird wie von einem Träger der Erziehungshilfen. Die Anforderungen müssen auf das Wesentliche fokussiert und herunterskaliert werden (z. B. auf einfache Mindeststandards wie einen Verhaltenskodex, die Ernennung einer Ansprechperson und das Vorlegen erweiterter Führungszeugnisse), flankiert von Dachverbänden (z.B. Landessportbund), die die Hauptarbeit der Konzeptentwicklung übernehmen. Gerade in kleineren Strukturen ist das Risiko für junge Menschen besonders groß, Opfer von sexualisierter und sonstigen Formen von Gewalt zu werden, daher muss die Politik und die örtliche öffentliche Jugendhilfe mehr Druck auf diese Träger ausüben, damit Kinder und Jugendliche besser geschützt werden. Kinder mit Behinderungen können in Sport- und Freizeitangeboten auf Assistenz und Unterstützung durch Erwachsene angewiesen sein. Deshalb müssen vereinfachte Konzepte trotzdem barrierefreie Beschwerdewege enthalten.

Wünschenswert sind für kleine Vereine in diesem Zusammenhang bspw. unkomplizierte E-Learning-Schulungsmodule und / oder eine kostenfreie, niedrigschwellige Beratung zur Erstellung von Schutzkonzepten.

  1. Wie kann sichergestellt werden, dass keine kostenintensiven Doppelstrukturen mit unklaren Zuständigkeiten aufgebaut werden?

Indem konsequent auf Bestehendem aufgebaut wird. Thüringen verfügt bereits über etablierte Kinder- und Jugendschutzdienste (KJSD), die LAG Kinder- und Jugendschutz und örtliche Netzwerke. Das geforderte Kompetenzzentrum darf nicht als Parallelstruktur agieren, sondern muss explizit als Dach konzipiert werden, das diese vorhandenen Strukturen stärkt, mit zusätzlichen Mitteln ausstattet und verbindet. Bestehende Strukturen aus dem SGB IX, Selbstvertretung und Interessenvertretungen von Menschen mit Behinderungen müssen eingebunden werden.

  1. Der Antrag enthält mehrere Fristen, etwa Schutzkonzepte für Schulen bis 2026/2027, stationäre Einrichtungen bis September 2026, Landesmindestkriterien im 2. Halbjahr 2026, alle übrigen Träger bis zum zweiten Quartal 2028. Wie bewerten Sie die zeitliche Realisierbarkeit dieser Fristen?

Für die stationäre Kinder- und Jugendhilfe (bis September 2026) ist die Frist unnötig, da bereits seit vielen Jahren eine gesetzliche Pflicht (§ 45 SGB VIII) besteht. Die Erstellung der Landesmindestkriterien bis zum 2. Halbjahr 2026 ist kaum umsetzbar, da es noch keine AG des Landesjugendhilfeausschusses gibt. Die Frist 2028 für das Ehrenamt und kleine Träger ist zwingend notwendig, jedoch nur zu halten, wenn die im Antrag geforderte Beratungsoffensive parallel und ohne zeitlichen Verzug zur Beschlussfassung implementiert wird. Weitere Hinweise gibt die Antwort auf Frage 9.

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