Stellungnahme zur Ersten Verordnung zur Änderung der Thüringer Verordnung über die Anerkennung und Förderung von Angeboten zur Unterstützung Pflegebedürftiger im Alltag (ThürAUPAVO)

von Peter Kießling

I. Vorwort und Kernpunkte

Wir unterstützen ausdrücklich das Ziel des TMSGAF, die häusliche Versorgung durch den Abbau bürokratischer Hürden zu stärken. Die geplante Novellierung der ThürAUPAVO adressiert mit der Stärkung der Nachbarschaftshilfe ein relevantes Potenzial, um zusätzliche Unterstützungsressourcen im Alltag zu mobilisieren.

Gleichzeitig blicken wir mit großer Sorge auf die wirtschaftliche Tragfähigkeit professioneller Angebote. Während für die Nachbarschaftshilfe Barrieren deutlich reduziert werden, verbleiben professionelle Träger in einem Korsett aus administrativen Anforderungen, Qualitätsvorgaben und faktischen Preisgrenzen. Die intendierte Stärkung niedrigschwelliger Nachbarschaftshilfe und die zugleich fortbestehende faktische Preisdeckelung professioneller Angebote wirken in der aktuellen Ausgestaltung diametral gegeneinander. Kernpunkt unserer Kritik ist die fehlende Refinanzierungslogik: Zwar verlangt § 3 Abs. 5 eine Kostenkalkulation, in der Vollzugspraxis wird die Angemessenheit jedoch regelmäßig an einem pauschalen Richtwertkorridor ausgerichtet. Damit wird die Kalkulationspflicht entwertet und die Einzelfallprüfung individueller Gestehungskosten faktisch verkürzt, insbesondere dort, wo strukturelle Mehrkosten (z. B. im ländlichen Raum durch Wegezeiten, geringe Tourendichte und Vorhaltekosten) typischerweise anfallen. Ohne eine Dynamisierung, die mindestens die Grundlohnsummen-steigerung (4,77 % für 2026) abbildet, ist eine tarif- und sachkostenfeste Angebotsstruktur nicht belastbar.

Für Träger ist die Angemessenheitsprüfung in Parametern und Begründungslogik derzeit nicht hinreichend transparent und damit nur eingeschränkt plan- und verhandlungsfähig. Es braucht klare, veröffentlichte Kriterien und eine nachvollziehbare Einzelfallprüfung auf Grundlage plausibilisierter Gestehungskosten. Qualität, Verlässlichkeit und Versorgungssicherheit dürfen nicht gegen Niedrigschwelligkeit ausgespielt werden; sie sind zwingende Voraussetzung dafür, dass Unterstützung im Alltag dauerhaft verfügbar bleibt. Eine Verordnung, die Engagement erleichtert, darf professionelle Strukturen nicht wirtschaftlich ausdünnen.

II. Positive Aspekte der Änderungsverordnung

  • Entbürokratisierung der Nachbarschaftshilfe (§ 8): Die Einführung der Anerkennungsfiktion und der Ersatz der Kurspflicht durch eine schriftliche Belehrung sind richtige Schritte, um
  • Barrieren für bürgerschaftliches Engagement abzubauen.
  • Einbeziehung Jugendlicher (§ 8 Abs. 3): Die Absenkung des Mindestalters auf 16 Jahre unterstützen wir ausdrücklich, um junge Menschen frühzeitig an Konzepte des gesellschaftlichen Zusammenhalts heranzuführen. Die Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten bietet hierbei die notwendige rechtliche Sicherheit.
  • Klarstellung zum Entlastungsbetrag: Wir begrüßen die explizite Bestätigung, dass die Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI (aktuell bis zu 131 Euro) refinanziert werden kann.

III. Paragrafenweise Stellungnahme

Zu § 2 Abs. 1 Nr. 7: Einbeziehung spezialisierter Dienste (FeD/FuD)

Bewertung: Es ist positiv, dass Familienentlastende Dienste bzw. Familienunterstützende Dienste (FeD/FuD) ausdrücklich vom Anwendungsbereich der ThürAUPAVO erfasst sind und damit grundsätzlich als niedrigschwellige Angebote nach § 45a SGB XI anerkannt werden können.

Kritik: Entgegen vorherigen Annahmen sind FeD/FuD zwar normativ enthalten, faktisch aber durch die nachgelagerte Preisdeckelung und die restriktive Genehmigungspraxis bedroht. Diese Dienste arbeiten mit hochspezialisierten Zielgruppen (u. a. Menschen mit Behinderungen) und benötigen dafür qualifiziertes Personal, passgenaue Einsatzplanung und häufig auch intensivere Vor- und Nachbereitung. Eine Refinanzierung über einen einheitlichen Standard-Richtwert ist hierfür nicht sachgerecht. Ohne eine Öffnung der Preisstruktur droht diesen Diensten das Aus.

Forderung: Wir fordern, dass die Verordnung und die Vollzugspraxis (TLVwA) eine auskömmliche Finanzierung spezialisierter Dienste ausdrücklich zulassen. Dies setzt voraus, dass nachgewiesene Kalkulationen – insbesondere bei zielgruppenspezifischen Angeboten – vorrangig anerkannt werden und nicht durch pauschale Richtwerte verdrängt werden.

Zu § 3 (insb. Abs. 5): Anerkennungsvoraussetzungen, Preislogik und wirtschaftliche Tragfähigkeit

Bewertung: Die Verordnung erkennt theoretisch die Notwendigkeit einer Preisgestaltung an, ignoriert aber die ökonomische Realität des Marktes 2026. Positiv ist, dass § 3 Abs. 5 Nr. 2 ausdrücklich eine Kostenkalkulation verlangt; diese Anforderung besteht jedoch bereits in der bestehenden Praxis und führt weiterhin nicht zu realen Kostenverhandlungen. Denn in der Vollzugspraxis wird die Angemessenheit faktisch über einen pauschalen Regelfall-Richtwert gesteuert: In einem aktuellen Anerkennungsverfahren im ländlichen Raum wurde schriftlich ausgeführt, dass bis zu 34,00 €/h (2026) „im Regelfall“ von Angemessenheit auszugehen sei und darüberhinausgehende Entgelte einer besonderen Begründung bedürften; zugleich wurde klargestellt, dass sich die Kalkulation ohne ein „vom Regelfall abweichendes Angebot“ in diesem Korridor bewegen müsse. Damit wird der Richtwert – obwohl formal nicht bindend – praktisch zu einer Obergrenze, und die gesetzlich geforderte Kalkulation verliert ihren Zweck, wirtschaftliche und auf Dauer angelegte Verlässlichkeit sicherzustellen.

Kritik: Die derzeit praktizierte Preislogik führt zu einer strukturellen Unterfinanzierung professioneller Anbieter und zu einer Ungleichbehandlung gegenüber der Nachbarschaftshilfe. Dies zeigt sich insbesondere in folgenden Punkten:

  • Grundlohnsummensteigerung (GLS): Die Veränderungsrate für 2026 liegt bei 4,77 %. Eine Preislogik, die diese Entwicklung nicht abbildet, entzieht den Trägern die Basis für tarifgerechte Entlohnung und verschärft den Fachkräftemangel.
  • Sachkosten / Inflation: Neben der Lohnentwicklung wirken Preissteigerungen unmittelbar auf den Sachkostenbereich (u. a. Fahrt-/Energiekosten, Versicherungen, Material, IT, Mieten), der in der Praxis einen relevanten Anteil der Gesamtkosten ausmacht. Kritik: Eine pauschale Dynamisierung von 1,5 % p. a. ist auch aus Gesamtkostensicht realitätsfern und bildet nicht einmal typische Sachkostensteigerungen verlässlich ab. Forderung: Die Dynamisierung muss mindestens GLS-orientiert erfolgen und die Sachkostenentwicklung systematisch berücksichtigen (z. B. über eine gekoppelte Dynamisierung oder einen transparenten Zuschlagsmechanismus).
  • Marktanalyse: Unsere Auswertung der AOK-Ergebnisliste zeigt einen Median von 31,85 €/h. Diese Kennzahl ist ausdrücklich keine Aussage über Kostendeckung, sondern ein Indikator für das am Markt ausgewiesene Preisniveau. Auffällig ist eine starke Konzentration der ausgewiesenen Preise im Bereich 32–34 €/h. Kritik: Wenn die Angemessenheit in der Vollzugspraxis zugleich an einem Regelfall-Korridor um 34,00 €/h (für 2026) und zudem als „alles inklusive“ (inkl. Fahrtkosten) ausgerichtet wird, entsteht struktureller Druck auf Angebote mit typischerweise höheren Gestehungskosten (insb. ländlicher Raum durch Wegezeiten, geringe Tourendichte und Vorhaltekosten). Das begünstigt Ausdünnung und Angebotsrückzug statt Versorgungssicherheit. Forderung: Die Angemessenheitsprüfung muss klar zwischen Marktpreisniveau und nachgewiesenen Gestehungskosten unterscheiden und strukturelle Mehrkosten ausdrücklich als zulässige Abweichungsgründe anerkennen.
  • Zudem wurde in Verhandlungen vereinzelt die Gegenrechnung von Fördermitteln als Argument gegen eine auskömmliche Entgeltkalkulation herangezogen. Kritik: Eine pauschale oder zweckfremde Gegenrechnung von Fördermitteln (insbesondere solcher, die nicht unmittelbar dem jeweiligen AUPA-Angebot zuzuordnen sind) verfälscht die Kostenbetrachtung und läuft auf eine indirekte Querfinanzierung hinaus. Zusätzlich ist bei vielen Förderrichtlinien die konkrete Förderhöhe zum Zeitpunkt der Entgeltverhandlung noch nicht belastbar bekannt. Forderung: Fördermittel dürfen nur dann berücksichtigt werden, wenn sie zweckidentisch, nachvollziehbar zuordenbar und in ihrer Höhe gesichert sind; im Übrigen ist die Angemessenheitsprüfung auf die tatsächlichen, nachgewiesenen Gestehungskosten des Angebots zu stützen.
  • Ungleichbehandlung / Systembruch: Es ist nicht vermittelbar, warum professionelle Träger, die Sozialversicherung, Fachanleitung (§ 4), Qualitätsmanagement, Haftungssicherheit, Infrastruktur sowie Koordinations- und Vorhaltekosten vorhalten müssen, preislich so eng reglementiert werden, dass wirtschaftlich tragfähige Strukturen unterlaufen werden. Zugleich wird die Nachbarschaftshilfe über eine deutlich niedrigschwelligere Anerkennungslogik gestärkt.
  • „Regelfall“-Begriff zu eng / ländliche Strukturkosten werden nicht als Abweichung anerkannt: Die Vollzugspraxis knüpft höhere Entgelte erkennbar primär an „vom Regelfall abweichende Angebote“ (Art/Inhalt) und nicht an abweichende strukturelle Kostenlagen. Das ist fachlich nicht sachgerecht, weil im ländlichen Raum genau solche strukturellen Abweichungen typischerweise vorliegen (Fahrtzeiten, geringe Tourendichte, Koordination, Ausfallzeiten, Vor-/Nachbereitung). Wenn diese Faktoren nicht als „besondere Umstände“ anerkannt werden, entsteht eine strukturelle Benachteiligung ländlicher Versorgung.

Preisdeckelung und Dynamisierungs-Dilemma (§ 3 Abs. 5 Nr. 2 i. V. m. Begründung zur bestehenden Verordnung):

Die Preisdeckelung und das damit einhergehende Dynamisierungs-Dilemma ist unser kritischster Punkt. Der in der Begründung genannte Richtwert von 32,50 € (Basis 2023) mit einer Dynamisierung von nur 1,5 % führt für das Jahr 2026 zu einem Wert von 34,00 €/h – und wird in der Vollzugspraxis als Regelfall-Angemessenheitskorridor angewandt. Damit entsteht eine faktische Ermessensverengung: Individuelle, plausibilisierte Kalkulationen werden zwar eingefordert, aber nicht als verlässliche Grundlage für die Angemessenheitsprüfung genutzt, sondern auf einen Richtwertkorridor zurückgebunden. Dies widerspricht der erklärten Zielsetzung der Kalkulationspflicht, wirtschaftliche und auf Dauer angelegte Verlässlichkeit sicherzustellen.
In der Vollzugspraxis verstärkt sich diese faktische Deckelung zusätzlich durch die Anforderung, Trägerkalkulationen in ein behördliches Kalkulationsschema zu überführen. Kritik: Wenn die behördliche Prüflogik (Parameter, Annahmen, Pauschalen) die realen Gesamtkosten eines Angebots nicht sachgerecht abbildet, wird die Trägerkalkulation nicht geprüft, sondern in Richtung des Richtwertkorridors „passend“ gemacht. Damit wird die Kalkulationspflicht zur Formalie und die Einzelfallprüfung weiter verkürzt.

Forderung: Das Prüfschema des TLVwA ist transparent zu machen (Parameter, Annahmen, Nachweislogik). Es muss ausdrücklich klargestellt werden, dass das Schema ein Hilfsmittel zur Prüfung ist – keine verdeckte Preisfestsetzung – und dass plausibilisierte Trägerkalkulationen maßgeblich bleiben.
Die (weiterhin) vorgesehene Dynamisierung von 1,5 % p. a. deckt nicht einmal ansatzweise die Kostensteigerungen im Pflege- und Sozialsektor ab:

  • Mindestlohn: Die Steigerungen liegen weit über 1,5 %.
  • Ehrenamtspauschale: Die geplante Erhöhung auf 960 € entspricht einer Steigerung von ca. 14 %.
  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung / Tarifentwicklung: Da die ThürAUPAVO den Einsatz sozialversicherungspflichtig Beschäftigter zulässt, müssen Tarifsteigerungen refinanziert werden können (in den letzten Jahren häufig 5–10 %).

Zudem verschärft der pauschale Ansatz, wonach der Stundensatz sämtliche Nebenkosten einschließlich Fahrtkosten umfassen soll, die Benachteiligung ländlicher Räume: Fahrzeiten und Fahrtkosten sind dort nicht Randphänomen, sondern ein struktureller Bestandteil der Leistungserbringung und dürfen nicht durch eine starre „alles-inklusive“-Pauschale abgewertet werden.

Ergänzung zum Institutionskennzeichen (IK) (§ 3 Abs. 5 neu):

Bezüglich der neuen Pflicht zur Vorlage des Institutionskennzeichens (IK) geben wir zu bedenken, dass insbesondere Kleinstanbieter oder neu gegründete Initiativen oft (noch) nicht über ein IK verfügen. Die Verordnung sollte klarstellen, dass das Fehlen eines IK kein Ausschlusskriterium für die Anerkennung sein darf, sofern die sonstige fachliche Eignung nachgewiesen ist.

Forderung: Die LIGA Thüringen fordert eine dringende Korrektur der Genehmigungspraxis bezüglich der Angemessenheit von Entgelten. Wir fordern die Einführung einer Dynamisierungsklausel in der ThürAUPAVO: Preisobergrenzen müssen jährlich automatisch mindestens um den Prozentsatz der Grundlohnsummensteigerung angepasst werden.

Darüber hinaus fordern wir:

  1. Anhebung des Richtwerts auf mindestens 39,00 €/h für 2026, um eine realistische, wirtschaftliche und versorgungssichere Finanzierung zu ermöglichen und den Anschluss an vergleichbare Rahmenbedingungen in anderen Ländern nicht zu verlieren.
  2. Verbindliche Klarstellung für den Vollzug, dass individuelle, plausibilisierte Kalkulationen bei der Angemessenheitsprüfung maßgeblich sind und Richtwerte lediglich Orientierungscharakter haben (keine Regelfall-Deckelung).
  3. Anerkennung von Fahrtkosten (und ggf. Wegezeiten) zusätzlich zum Stundensatz bzw. über einen transparenten Zuschlagsmechanismus, insbesondere zur Sicherung der Versorgung im ländlichen Raum.
  4. Transparenz der Prüflogik: Veröffentlichung bzw. verbindliche Offenlegung der Prüfkriterien und Parameter des TLVwA (inkl. Kalkulationsschema, Pauschalen, Abweichungslogik) sowie eine nachvollziehbare Begründungspflicht bei Abweichungsentscheidungen.
  5. Keine zweckfremde Fördermittel-Gegenrechnung: Klare Vorgabe, dass Fördermittel nur bei Zweckidentität und gesicherter Höhe berücksichtigt werden dürfen; keine pauschale Anrechnung in laufenden Entgeltverhandlungen.
  6. Konkrete Definition „besonderer Umstände“ im Vollzug: Ländliche Strukturkosten (Fahrtzeiten, geringe Tourendichte, Koordinationsaufwand, Ausfallzeiten sowie Vor- und Nachbereitung) müssen als Abweichungsgrund anerkannt werden, nicht nur „Art/Inhalt“ des Angebots. Kritik: Pauschale Minderzeiten-Ansätze (z. B. als fixer Prozentsatz unabhängig von Leistungsart und Einsatzrealität) bilden die Praxis häufig nicht sachgerecht ab und führen rechnerisch zu einer systematischen Unterschätzung der tatsächlichen Gestehungskosten. Forderung: Abweichungen vom Regelfall sind anhand plausibilisierter Kalkulationen zuzulassen; Minderzeiten sowie Vor-/Nachbereitung sind einzelfallbezogen, nachvollziehbar und realitätsgerecht anzusetzen und anzuerkennen.

Zu § 5: Zielgruppen- und tätigkeitsgerechte Qualifikation

Bewertung: Die Beibehaltung von Qualifikationsanforderungen ist grundsätzlich im Sinne der Qualitätssicherung und des Schutzes der Pflegebedürftigen zu begrüßen.

Kritik: Es besteht eine eklatante Finanzierungslücke. Weder die Erstschulungen noch die regelmäßigen Folgeschulungen für ehrenamtliche oder geringfügig beschäftigte Helfer sind in den aktuellen Kostensätzen abgebildet. Dies führt zu einer strukturellen Unterfinanzierung der Träger. Zudem wirken zu hohe formale Hürden für Ehrenamtliche oft abschreckend statt motivierend.

Unterschiedliche Perspektiven (EGH/Pflege): Während der Bereich Pflege vor allem die wirtschaftliche Belastung durch nicht refinanzierte Schulungs- und Qualifikationskosten betont, hebt die Eingliederungshilfe hervor, dass Schulungen für die Arbeit mit spezifischen Zielgruppen (z. B. Menschen mit geistiger Behinderung) unverzichtbar sind und nicht durch rein administrative Akte ersetzt werden dürfen.

Forderung: Wir fordern eine rechtsverbindliche Zusage zur vollständigen Refinanzierung aller Fortbildungskosten. Die Schulungsanforderungen müssen in einem angemessenen (Zeit-) Verhältnis zur Tätigkeit stehen, um Engagement nicht durch Über-Formalisierung im Keim zu ersticken.

Hinweis zur Schieflage § 5 vs. § 8: Es entsteht eine Zweiklassen-Struktur: Während Nachbarschaftshelfende (§ 8) künftig ohne Vorkenntnisse per Belehrung starten können, müssen Helfende in organisierten Diensten (§ 5) weiterhin 30 Stunden Schulung absolvieren, die in der Vergangenheit bereits als zu umfangreich definiert wurde. Dies benachteiligt das organisierte Ehrenamt massiv. Wir fordern eine Prüfung, wie Erleichterungen der Nachbarschaftshilfe (Belehrung) auch auf niedrigschwellige Tätigkeiten in organisierten Diensten übertragen werden können.

Zu § 7 Abs. 2: Zuständige Behörde, Fachaufsicht, Berichtspflichten

Bewertung: Die Übermittlung von Rahmendaten ist für die Transparenz der Angebotslandschaft grundsätzlich sinnvoll.

Kritik: Die Einführung einer halbjährlichen Berichtspflicht konterkariert das proklamierte Ziel der Entbürokratisierung. Für professionelle Träger entsteht ein erheblicher Mehraufwand, der in keinem Verhältnis zum Nutzen steht, insbesondere, da für die Nachbarschaftshilfe Berichtspflichten zeitgleich abgebaut werden.

Forderung: Die Berichtspflicht ist auf ein jährliches Maß zu reduzieren. Wir schlagen die Einführung datenschutzkonformer, digitaler Selbstauskünfte oder eines datenschutzkonformen, stichprobenbasierten Verfahrens vor, um den Verwaltungsaufwand für Träger und Behörden gleichermaßen zu minimieren.

Zu § 8: Nachbarschaftshilfe (Anerkennungsfiktion, Qualifikation, Altersgrenze, Verwandtschaft)

Bewertung: Die Absenkung des Mindestalters auf 16 Jahre und die Einführung einer Anerkennungsfiktion sind mutige Schritte, um die Nachbarschaftshilfe kurzfristig als Entlastungsinstrument zu stärken.

Kritik: Die Ersetzung fundierter Schulungen durch eine bloße Belehrung (Infoblatt) wird von uns kritisch gesehen. Diesem Verfahren fehlt die Vermittlungstiefe – insbesondere im Umgang mit Demenz sowie in Notfall- und Grenzsituationen. Zudem sehen wir eine Wettbewerbsverzerrung: Während professionelle Träger hohe Qualitäts- und Preisvorgaben erfüllen müssen, agiert die Nachbarschaftshilfe faktisch im regelfreien Raum.

Unterschiedliche Auffassung (EGH/Pflege): Pflege: Kritisiert primär die Ungleichbehandlung und die Wettbewerbsverzerrung. EGH: Warnt eindringlich vor Qualitätsverlust; der Wegfall des Austauschs mit Fachkräften in Präsenzkursen gefährdet die Sicherheit der Klientinnen und Klienten.

Forderung: Die Belehrung muss durch digitale Mindeststandards ergänzt werden (z. B. ein verpflichtendes E‑Learning‑Modul). Zudem sind klare Leitplanken zur Aufgabenabgrenzung, zur Haftung sowie zur Vermeidung von Überforderung zu definieren – insbesondere bei minderjährigen Engagierten (vgl. § 8 Abs. 3 Nr. 1).

Kritik/Fragestellung (Abrechnung Entlastungsbetrag in der Nachbarschaftshilfe): Wir begrüßen die Klarstellung, dass Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag nach § 45b SGB XI refinanziert werden kann. In der Praxis bleibt jedoch unklar, wie ein formal-standardisiertes und kassenübergreifend einheitliches Abrechnungs- und Prüfverfahren für die bewusst niedrigschwelligen, nicht-trägergebundenen Nachbarschaftshilfe-Angebote konkret ausgestaltet ist. Insbesondere stellen sich Fragen nach Mindestangaben/Beleganforderungen (Rechnung/Quittung), nach Zuständigkeiten und Prüfumfang (wer prüft Registrierung/Voraussetzungen vs. wer prüft die eingereichten Belege) sowie nach einem einheitlichen Vollzug, um Rückfragen, Ablehnungen aus Formalgründen und Verunsicherung bei Pflegebedürftigen und Nachbarschaftshelfenden zu vermeiden.

Forderung: Wir fordern eine kassenübergreifend abgestimmte, praxisnahe Standardisierung (Musterbeleg/Musterrechnung mit Mindestangaben, kurze Prozessbeschreibung inkl. Zuständigkeiten und Prüfschritten sowie digitale Einreichmöglichkeiten). Zudem sollte transparent klargestellt werden, welche Voraussetzungen der helfenden Person durch das Landesverwaltungsamt (Registrierung) und welche durch die Pflegekasse der pflegebedürftigen Person (Abrechnung/Erstattung) geprüft werden, um Niedrigschwelligkeit und Rechtssicherheit zugleich zu gewährleisten.

Zu § 8 Abs. 3 Nr. 1: Absenkung des Mindestalters für nachbarschaftshelfende Personen von 18 auf 16 Jahre (mit Genehmigung der Sorgeberechtigten)

Bewertung: Die Absenkung des Mindestalters eröffnet die Chance, den Kreis potenzieller Unterstützungsleistungen deutlich zu erweitern. In Zeiten eines zunehmenden Fachkräftemangels in Pflege und Eingliederungshilfe kann die Einbindung engagierter Jugendlicher einen wertvollen Beitrag leisten. Gleichzeitig ermöglicht das frühe praktische Kennenlernen sozialer Tätigkeiten eine wichtige Orientierung für die berufliche Zukunft und kann das Interesse an einer späteren Ausbildung im Pflege- oder Sozialbereich stärken. Der Einsatz junger Menschen fördert zudem die Begegnung zwischen den Generationen und stärkt das soziale Miteinander im Wohnumfeld. Jugendliche übernehmen Verantwortung, erleben Selbstwirksamkeit und entwickeln soziale Kompetenzen wie Empathie, Kommunikationsfähigkeit und Zuverlässigkeit. Nicht zuletzt erhöht die Möglichkeit einer Aufwandsentschädigung über den Entlastungsbetrag die Attraktivität des Engagements.

Kritik: Es ist teilweise zu befürchten, dass 16‑Jährige für Aufgaben der Nachbarschaftshilfe noch nicht ausreichend emotional gefestigt oder erfahren sind, um mit den Bedürfnissen (pflegebedürftiger) Menschen sicher umzugehen. Als Minderjährige entstehen zusätzliche Anforderungen an Aufsicht und Haftung, die klare Absprachen mit den Sorgeberechtigten notwendig machen. Zudem besteht das Risiko, dass Jugendliche überfordert werden oder unbeabsichtigt Tätigkeiten übernehmen, die über die erlaubte Alltagsunterstützung hinausgehen. Außerdem darf günstige Nachbarschaftshilfe reguläre Pflegeleistungen nicht verdrängen, sondern muss ergänzend wirken. Ergänzende Klarstellung (Minderjährige in organisierten Angeboten): Aus der Praxis erreichen uns Rückfragen, ob und unter welchen Bedingungen Minderjährige (unter 16 Jahren) als ehrenamtlich Engagierte in organisierten AUPA-Angeboten eingesetzt werden dürfen. Kritik: Fehlende Klarstellungen erzeugen Rechtsunsicherheit bei Trägern, hemmen niedrigschwellige Engagementstrukturen und bergen zugleich Haftungs- und Schutzrisiken.

Forderung: Wir fordern eine eindeutige, praxisnahe Klarstellung sowie klare Leitplanken (z. B. in Vollzugshinweisen/FAQ) für den Einsatz minderjähriger Engagierter in organisierten Angeboten, insbesondere zu Einsatzbedingungen, Aufgaben- und Tätigkeitsabgrenzung, Aufsicht/Einwilligungen sowie Versicherungs- und Haftungsfragen. Konkret braucht es: (1) eine eindeutige Aufgabenabgrenzung und verpflichtende Hinweise zu Notfall- und Grenzsituationen; (2) eine standardisierte Mindestqualifizierung (z. B. digitales Basismodul) vor dem ersten Einsatz; (3) klare Haftungs- und Aufsichtsregelungen einschließlich einer nachvollziehbaren Einbindung der Sorgeberechtigten; (4) eine Regelung, die Überforderung vorbeugt (z. B. Einschränkung auf definierte Tätigkeiten und Rahmenzeiten).

Zu § 8 Abs. 3 Nr. 2: Ausschluss von Verwandten bis zum 2. Grad

Bewertung: Die Intention, Interessenkonflikte zu vermeiden und die Abgrenzung zur regulären Angehörigenpflege zu schärfen, ist nachvollziehbar.

Kritik: Die Ausschlussregelung erschwert Hilfe im ländlichen Raum erheblich, wo familiäre und nachbarschaftliche Netzwerke häufig deckungsgleich sind. In vielen Fällen besteht ein starkes Vertrauensverhältnis zwischen pflegebedürftigen Personen und ihren Angehörigen. Die Regelung kann dazu führen, dass in ländlichen Gebieten keine geeigneten Helfenden gefunden werden und Angebote dort praktisch wegbrechen.

Forderung: Wir fordern explizit Ausnahmeregelungen, wenn keine anderen Helfenden verfügbar sind. Eine flexiblere Handhabung, die Vertrauen, Verlässlichkeit und Versorgungssicherheit in den Vordergrund stellt, ist notwendig, um Angebote insbesondere im ländlichen Raum aufrechtzuerhalten.

Zu § 9 (alt): Streichung der Berichtspflicht der Pflegekassen – Transparenz über Mittelabfluss

Bewertung: Transparente Datengrundlagen sind eine Voraussetzung für eine wirksame Steuerung der Versorgungsstruktur.

Kritik: Wir kritisieren, dass die Berichtsfrequenz für das TLVwA erhöht werden soll, während gleichzeitig die Berichtspflicht der Pflegekassen (§ 9 alt) gestrichen wird. Während staatliche Behörde und indirekt Leistungserbringer durch häufigere Datenabfragen belastet werden, entfällt Transparenz über die Finanzierungsseite der Pflegekassen. Für eine fundierte Steuerung ist es jedoch unerlässlich zu wissen, in welchem Umfang Mittel der Pflegeversicherung (Entlastungsbetrag) in Thüringen tatsächlich in Anspruch genommen werden, wo sie abfließen und wo sie verfallen – insbesondere auch mit Blick auf die neue Anerkennungsfiktion in der Nachbarschaftshilfe.

Forderung: Wir fordern die Beibehaltung einer Berichterstattung durch die Pflegekassen sowie die Rückkehr zum jährlichen Rhythmus für das TLVwA. Dies schafft eine valide Datengrundlage für Planung, Qualitätsentwicklung und Steuerung.

IV. Fazit und Dialogangebot

Ein formal „günstiges“ Angebot nützt Pflegebedürftigen in Thüringen nicht, wenn es wegen nicht auskömmlicher Preislogik und faktischer Deckelwirkung in der Praxis nicht dauerhaft vorgehalten werden kann – insbesondere im ländlichen Raum. Forderung: Die Verordnung muss wirtschaftliche Tragfähigkeit als Voraussetzung für Versorgungssicherheit ausdrücklich absichern.
Wir bieten dem Ministerium ausdrücklich unsere Mitarbeit in einer gemeinsamen Arbeitsgruppe an, um:

  • eine tragfähige, GLS-basierte und gesamt-kostenbezogene Dynamisierungslogik für die Preise zu entwickeln (einschließlich Sachkostenentwicklung);
  • klare Kriterien für die Angemessenheitsprüfung zu definieren (inkl. Transparenz des Prüfschemas, Begründungslogik und zulässiger Abweichungsgründe – insbesondere für strukturelle Mehrkosten im ländlichen Raum);
  • eine praxistaugliche Regelung zu Fahrtkosten/Wegezeiten zu erarbeiten (Zuschlagslogik oder Pauschalen), um Versorgung auch außerhalb der Städte abzusichern;
  • die Berichtspflichten praxisnah, digital und verhältnismäßig zu gestalten;
  • Qualitätsstandards für die Nachbarschaftshilfe (z. B. Basis-Schulungsmodule) zu definieren, die Niedrigschwelligkeit und Sicherheit vereinen;
  • ein kassenübergreifend standardisiertes Abrechnungs- und Prüfverfahren für Nachbarschaftshilfe über den Entlastungsbetrag zu definieren (Mindestangaben, Musterbeleg, Zuständigkeiten, digitaler Prozess).

Wir stehen für einen partnerschaftlichen Dialog zur Verfügung, um die Versorgungssicherheit im Freistaat langfristig zu sichern.

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