Stellungnahme zur Thüringer Verordnung zur Ausführung des Thüringer Gesetzes über Schulen in freier Trägerschaft (ThürSchfTGAVO)

von Peter Kießling

Die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Thüringen nimmt wie folgt zum vorgelegten Entwurf der ThürSchfTGAVO Stellung, der zum 1. Januar 2027 die bisherige Verordnung vom 27. Juni 2023 ablösen und das durch das Fünfte Änderungsgesetz vom 15. Dezember 2025 novellierte ThürSchfTG ausführen soll. Der vorliegende Entwurf wird in der jetzigen Fassung durch die LIGA Thüringen nicht mitgetragen. Insbesondere die in § 4 vorgesehenen Regelungen zur Durchführung des neuen Stichprobenverfahrens werden abgelehnt.

Grundsätzliche Bewertung

Der Entwurf verfolgt mit dem Stichprobenverfahren zunächst ein richtiges Ziel. In der vorliegenden Form schafft er jedoch erheblichen Verwaltungsaufwand, anstatt er zum Bürokratieabbau beiträgt. Elektronische Verfahren, feste Mitteilungs- und Entscheidungsfristen sowie eine risikoorientierte Auswahl können Träger und Verwaltung entlasten. In seiner jetzigen Fassung bleibt dieses Versprechen aber teilweise unerfüllt. Nicht ausgewählte Träger sollen weiterhin jährlich einen vollständigen Verwendungsnachweis erstellen; die jährliche Einnahmen- und Ausgabenauskunft bleibt nach dem geltenden Gesetz eine Pflicht aller Träger. Gleichzeitig werden Aufbewahrung, Prüfungsrechte und Genehmigungsunterlagen erheblich ausgeweitet.

Die LIGA hält es für zwingend erforderlich, den Entwurf vor seinem Erlass insbesondere an folgenden Punkten nachzubessern:

Echte Stichprobenentlastung: Eine tatsächliche Entlastung durch das Stichprobenverfahren setzt voraus, dass einen förmlichen Verwendungsnachweis grundsätzlich nur die für das jeweilige Finanzhilfejahr ausgewählten Schulen erstellen und einreichen müssen. Alle übrigen Schulträger müssen ihre Verwendung selbstverständlich ordnungsgemäß dokumentieren und eine prüffähige Buchführung gewährleisten. Sie dürfen jedoch nicht dauerhaft verpflichtet werden, für jedes Finanzhilfejahr einen vollständigen Verwendungsnachweis zu erstellen und vorzuhalten. Wenn mit der Einführung des Stichprobenverfahrens Bürokratieabbau und eine Entlastung bezweckt werden, muss diese Entlastung beiden Seiten zugutekommen – sowohl den Zuwendungsgebern als auch den Zuwendungsempfängern. Es wäre mit dem Zweck des Verfahrens nicht vereinbar, wenn die Verwaltung zwar weniger Verwendungsnachweise prüfen müsste, die nicht ausgewählten Schulen aber weiterhin denselben vollständigen Erstellungsaufwand hätten. Die Stichprobe muss daher nicht nur die Zahl der einzureichenden und zu prüfenden Nachweise reduzieren, sondern auch den laufenden Dokumentations- und Erstellungsaufwand der Zuwendungsempfänger tatsächlich begrenzen.

Schutz der laufenden Liquidität: Eine Zurückbehaltung staatlicher Finanzhilfe darf nur nach vorherigem Hinweis, angemessener Nachfrist, bei wesentlichen Mängeln, schulbezogen und betragsmäßig auf einen plausibel erwarteten Erstattungsanspruch begrenzt erfolgen.

Auskömmliche und praxistaugliche Kostenanerkennung: Die Verordnung muss die im Änderungsgesetz erstmals ausdrücklich anerkannten Overheadkosten konkretisieren, Abschreibungen angemessen berücksichtigen und sachgerechte Umlageschlüssel für zentrale und schulübergreifende Leistungen zulassen.

Berücksichtigung inklusiver und innovativer Pädagogik: Gleichwertigkeit darf nicht mit Gleichförmigkeit verwechselt werden. Kompetenz-, Zeit- und Curriculumsmatrizen sowie andere fachlich geeignete Nachweisformen müssen ausdrücklich anerkannt werden.

Bestands- und Vertrauensschutz: Für bereits genehmigte Schulen darf keine allgemeine Nachgenehmigungspflicht entstehen. Neue Anforderungen müssen für laufende Verfahren, bereits abgeschlossene Finanzhilfejahre und das erste Stichprobenjahr eindeutig und nicht rückwirkend geregelt werden.

Verlässlicher digitaler Vollzug: Formulare, Datendefinitionen, zulässige Nachweise und Übermittlungswege müssen rechtzeitig, versioniert und nach einem gemeinsamen Praxistest veröffentlicht werden.

Der Entwurf bleibt jedoch an entscheidender Stelle hinter dem Anspruch des Gesetzgebers zurück, das Verfahren tatsächlich zu vereinfachen und praxistauglicher zu regeln – insbesondere dort, wo er Konkretisierungen schuldig bleibt, die das novellierte Gesetz nahelegt, und dort, wo er neue, weitreichende Nachweispflichten einführt.

2. Klarstellung der Zuständigkeit nach § 1 Abs. 3

Zu § 1 Abs. 3 regen wir an, den Verordnungstext dahingehend zu präzisieren, dass die Begutachtung durch den Mobilen Sonderpädagogischen Dienst gemäß § 8a Abs. 2 Satz 3 Thüringer Schulgesetz ausschließlich für Schülerinnen und Schüler in der Regelschulzeit vorgesehen ist.

Für Berufsschülerinnen und Berufsschüler mit sonderpädagogischem Förderschwerpunkt sollte die Feststellung einer Beeinträchtigung bzw. eines sonderpädagogischen Unterstützungsbedarfs hingegen durch eine unabhängige und hierfür fachlich qualifizierte Stelle erfolgen. Hierfür kommt beispielsweise der Berufspsychologische Service der Bundesagentur für Arbeit in Betracht.

Eine entsprechende Klarstellung würde den unterschiedlichen Rahmenbedingungen Rechnung tragen, die Zuständigkeiten eindeutig voneinander abgrenzen und damit zugleich zu größerer Rechtssicherheit beitragen.

3. Zur staatlichen Finanzhilfe und zur Meldung sonderpädagogischen Förderbedarfs (§ 2 Abs. 3)

Nach § 2 Abs. 3 des Entwurfs ist für jede Schülerin und jeden Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf im gemeinsamen Unterricht bei der Meldung zum Stichtag der Förderschwerpunkt anzugeben. Außerdem soll erklärt werden, dass ein sonderpädagogisches Gutachten nach § 8a Abs. 2 Satz 3 Thüringer Schulgesetz vorliegt.

Die LIGA erkennt an, dass ein belastbarer Nachweis des sonderpädagogischen Förderbedarfs für eine sachgerechte Finanzhilfegewährung erforderlich ist. Die vorgeschlagene Regelung bildet jedoch die Verwaltungspraxis inklusiver Schulen nicht ausreichend ab. Der Unterstützungsbedarf eines Kindes kann bereits vorliegen und pädagogisch bearbeitet werden, während das behördliche Feststellungsverfahren noch nicht abgeschlossen ist. Die Bearbeitung kann sich über mehrere Monate oder im Einzelfall noch länger hinziehen. Die zusätzlichen Kosten für sonderpädagogische Fachkräfte entstehen der Schule in dieser Zeit gleichwohl.

Eine Finanzierungslücke darf nicht allein deshalb entstehen, weil ein Gutachten ohne Verschulden des Schulträgers verspätet erstellt wird. Die Schule darf nicht gezwungen sein, die notwendige Förderung über einen längeren Zeitraum vollständig aus eigenen Mitteln vorzufinanzieren.

Forderung

Es sollte eine Nachmeldung und finanzwirksame Berücksichtigung ermöglicht werden, wenn

  • das Verfahren zur Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfs rechtzeitig beantragt wurde,
  • die Verzögerung nicht dem Schulträger oder der Schule zuzurechnen ist,
  • der Unterstützungsbedarf tatsächlich bereits erbracht und dokumentiert wurde und
  • das Gutachten nachgereicht wird, sobald es vorliegt.


Mögliche Regelungsmodelle hierfür könnten sein:

  • eine verbindliche Höchstfrist für die Erstellung des Gutachtens ab Antragstellung,
  • eine vorläufige finanzwirksame Anerkennung ab Antragstellung mit späterer endgültiger Prüfung oder
  • eine rückwirkende Finanzhilfe ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, sofern das Gutachten den Förderbedarf bestätigt.

4. Auszahlung und Zurückbehaltung laufender Finanzhilfe (§ 3 Abs. 6)

§ 3 Abs. 6 des Entwurfs erlaubt dem Ministerium, Auszahlungen zurückzubehalten, solange Schulträger den nach § 4 zu erbringenden Nachweis für vorangegangene Finanzhilfejahre nicht oder nicht vollständig vorgelegt haben.
Die LIGA erkennt an, dass die staatliche Finanzhilfe bei erheblichen und nicht ausgeräumten Nachweismängeln gesichert werden können muss. Die vorgeschlagene Regelung ist jedoch zu weitgehend. Sie enthält insbesondere keine ausdrückliche

  • Vorabinformation über den konkreten Mangel,
  • angemessene Nachfrist zur Heilung,
  • Wesentlichkeitsschwelle,
  • Begrenzung auf die betroffene Schule,
  • Begrenzung auf die Höhe eines möglichen Erstattungsanspruchs,
  • Pflicht zur unverzüglichen Beendigung der Zurückbehaltung.

Bei Trägern mit mehreren Schulen kann ein trägerweit verstandenes Zurückbehaltungsrecht dazu führen, dass ein formaler Mangel im Nachweis einer Schule die Finanzierung einer anderen Schule gefährdet. Dies kann Lohnzahlungen, Unterricht, Betreuung und die Erfüllung des Bildungsauftrags unmittelbar beeinträchtigen. Die laufende Finanzhilfe darf deshalb nicht zu einem unverhältnismäßigen Druckmittel werden.

Formulierungsvorschlag für § 3 Abs. 6:

„Das Ministerium kann nach vorherigem Hinweis und Ablauf einer angemessenen Nachfrist Auszahlungen an die Schulträgerin oder den Schulträger für die nach § 4 Abs. 2 ausgewählte Schule in angemessenem Umfang zurückbehalten, wenn der für ein vorangegangenes Finanzhilfejahr nach § 4 Abs. 1 Satz 2 angeforderte Verwendungsnachweis nicht oder in wesentlichen Teilen nicht vollständig vorgelegt worden ist. Der zurückbehaltene Betrag ist auf die Höhe zu begrenzen, die zur Sicherung eines möglichen Erstattungsanspruchs erforderlich ist. Die Zurückbehaltung ist unverzüglich zu beenden, sobald der Nachweis vollständig vorliegt oder der Sicherungszweck entfallen ist.“

Geringfügige, rein formale oder ohne Weiteres heilbare Unvollständigkeiten dürfen keine Zahlungssperre auslösen. Vor einer Zurückbehaltung muss der Schulträger Gelegenheit erhalten, fehlende Unterlagen nachzureichen oder Unklarheiten aufzuklären.

5. Stichprobenverfahren und Verwendungsnachweis (§ 4 Abs. 1 und 2)

Das Stichprobenverfahren ist grundsätzlich geeignet, den jährlichen Vorlage- und Prüfaufwand zu reduzieren. Der Entwurf verpflichtet jedoch weiterhin alle Schulträger, für jedes Finanzhilfejahr einen vollständigen Verwendungsnachweis zu erstellen. Nur die Vorlage erfolgt anschließend auf Verlangen. Dadurch wird der wesentliche Erstellungsaufwand für die Mehrheit der Träger nicht beseitigt.

Eine echte Entbürokratisierung setzt voraus, dass nicht ausgewählte Schulträger ihre Buchführung und Unterlagen so organisieren, dass sie im Prüfungsfall einen Nachweis erstellen können. Sie sollten aber nicht verpflichtet sein, jährlich einen vollständigen förmlichen Verwendungsnachweis nach dem jeweils aktuellen Formular zu erstellen und vorzuhalten.

Forderung zu § 4 Abs. 1

§ 4 Abs. 1 sollte klar zwischen fortlaufender Dokumentation und förmlicher Vorlage unterscheiden:

„Alle Schulträgerinnen und Schulträger haben die Verwendung der staatlichen Finanzhilfe auf Grundlage ihrer ordnungsgemäßen Buchführung fortlaufend so zu dokumentieren, dass für ein abgelaufenes Finanzhilfejahr ein prüffähiger Verwendungsnachweis erstellt werden kann. Die Schulträgerinnen und Schulträger der nach Absatz 2 ausgewählten Schulen haben den Verwendungsnachweis für das in der Auswahlmitteilung bezeichnete Finanzhilfejahr bis zum Ablauf des 31. August des folgenden Kalenderjahres beim zuständigen Staatlichen Schulamt vorzulegen.“

Auswahlumfang und Auswahlkriterien (§ 4 Abs. 2)

Die vorgesehene Quote von mindestens zehn Prozent ist nach oben nicht begrenzt. Zudem fehlen Schutzvorgaben gegen wiederholte Auswahl derselben Schule oder gegen die gleichzeitige Auswahl mehrerer Schulen desselben Trägers. Die Auswahlkriterien sind nicht abschließend und damit für die Träger nur eingeschränkt vorhersehbar.

Die Auswahl sollte nach einer nachvollziehbaren Verbindung von Zufallsauswahl und sachlich-en, dokumentierten Risikokriterien erfolgen. Die allgemeinen Auswahlgrundsätze sollten veröffentlicht werden. Vertrauliche schulspezifische Risikobewertungen können hiervon ausgenommen bleiben.

Ergänzungsvorschlag zu § 4 Abs. 2

„Die Zahl der jährlich zu prüfenden Schulen beträgt in der Regel zehn vom Hundert der Gesamtzahl der Schulen in freier Trägerschaft. Eine Überschreitung ist nur aus einem besonderen, zu dokumentierenden sachlichen Grund zulässig. Bei einem Schulträger mit   mehreren Schulen soll in demselben Kalenderjahr grundsätzlich nur eine Schule ausgewählt werden. Eine erneute Auswahl derselben Schule innerhalb von drei Kalenderjahren soll nur bei konkreten prüfungsbezogenen Erkenntnissen, einem Wechsel des Schulträgers oder einer wesentlichen Änderung der Schule erfolgen. Die Auswahlmitteilung bezeichnet die Schule, das Finanzhilfejahr, den Prüfungsgegenstand und die Abgabefrist.“

6. Formulare, Digitalisierung und Fristen (§ 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 3)

Der Entwurf eröffnet dem Ministerium an mehreren Stellen die Möglichkeit, Formulare herauszugeben oder elektronische Verfahren vorzusehen. Eine verbindliche, medienbruchfreie und verwaltungspraktisch entlastende digitale Lösung wird jedoch nicht gewährleistet.
Digitalisierung ist nur dann eine Entlastung, wenn Doppelerfassungen vermieden werden und vorhandene Buchhaltungs- und Personaldaten in zulässiger Weise genutzt oder importiert werden können. Ein elektronisches Formular, das lediglich die bisherige manuelle Arbeit in ein Onlinefeld verlagert, führt nicht zu einer spürbaren Entlastung.

Forderungen

  • Formulare, Datensatzbeschreibungen, zulässige Nachweise und Übermittlungswege sollen spätestens sechs Monate vor der ersten maßgeblichen Abgabefrist veröffentlicht werden.
  • Die Formulare sollen nach der Mitteilung der Stichprobenauswahl, spätestens zum 31. Januar, verfügbar sein.
  • Jede Formularfassung soll mit Versionsnummer, Veröffentlichungsdatum und Geltungszeitraum versehen und archiviert werden.
  • Änderungen dürfen nicht rückwirkend auf bereits laufende Nachweisjahre angewandt werden.
  • Das Once-only-Prinzip ist umzusetzen: Unterlagen, die dem Ministerium oder dem Staatlichen Schulamt bereits aktuell vorliegen, müssen nicht erneut eingereicht werden.

7. Angaben zum Personaleinsatz (§ 4 Abs. 4)

Die vorgesehene Angabe von Zeitumfang und Fächern kann bei klassischem Fachunterricht nachvollziehbar sein. Sie bildet jedoch die Praxis vieler freier Schulen nur unvollständig ab. Dies gilt insbesondere für inklusive Ganztagsschulen, jahrgangsübergreifende Lernformen und multiprofessionelle Teams.

Sonderpädagogische und sonstige pädagogische Fachkräfte übernehmen beispielsweise Aufgaben in der individuellen Förderung, Lernbegleitung, Diagnostik, Förderplanung, Beratung von Kindern, Eltern und Mitarbeitenden, im Co-Teaching, in der Schulentwicklung und im Ganztag. Diese Tätigkeiten lassen sich nicht immer eindeutig einem einzelnen Fach oder einer einzelnen Klassenstufe zuordnen.

Forderung

Neben Fächern, Lernfeldern und Modulen müssen auch Funktionen und Einsatzfelder als zulässige Nachweise anerkannt werden. Dazu gehören insbesondere:

  • Co-Teaching,
  • individuelle Förderung,
  • Lernbegleitung,
  • Diagnostik und Förderplanung,
  • Beratung,
  • multiprofessionelle Teamarbeit,
  • Ganztagsangebote,
  • schulinterne Entwicklungs- und Koordinierungsaufgaben.

Kurzfristige Vertretungen und unwesentliche Änderungen des Einsatzes müssen mit angemessenen Toleranzen abgebildet werden können. Die Nichtanerkennung von Personalkosten darf sich nur auf die konkrete Person und den konkret betroffenen Zeitraum beziehen.

Ergänzungsvorschlag

„Im Verwendungsnachweis sind für die genehmigten oder angezeigten Personen die Funktion, der Einsatzzeitraum, der zeitliche Umfang des Einsatzes und, so weit erforderlich, die Fächer, Lernfelder oder sonstigen Einsatzbereiche anzugeben. Elektronisch eingegangene Anzeigen sind unverzüglich elektronisch zu bestätigen. Vor einer Nichtanerkennung ist Gelegenheit zu geben, den rechtzeitigen Eingang nachzuweisen und unvollständige Nachweisunterlagen zu ergänzen.“

8. Overheadkosten, Abschreibungen und Umlageschlüssel

8.1. Overheadkosten

Das Fünfte Änderungsgesetz erkennt erstmals Overheadkosten – Aufwendungen für Geschäftsführung, Verwaltung und Büromaterial – bis zu einer Obergrenze von fünf Prozent der Finanzhilfe als Kosten des Schulbetriebs an. Der vorliegende Verordnungsentwurf hätte die Aufgabe, diese Anerkennung für die Praxis handhabbar zu konkretisieren. Genau das leistet er nicht: Weder in § 4 (Nachweis der Verwendung) noch an anderer Stelle wird definiert, welche Kostenarten im Einzelnen als Overheadkosten anzuerkennen sind.

Aus Sicht der LIGA sollte die Verordnung folgende Kostenarten ausdrücklich als abrechenbare Overheadkosten benennen:

  • Geschäftsführung
  • Finanzbuchhaltung und Controlling
  • Lohnbuchhaltung
  • Personalmanagement
  • Betriebliches Gesundheitsmanagement (BGM)
  • Betriebsrat
  • IT-Grundbetrieb einschließlich Informationssicherheit und Datenschutz (DSGVO)
  • Qualitätsmanagement und Compliance
  • Versicherungen
  • Öffentlichkeitsarbeit
  • zentrale Haustechnik
  • zentrale Verwaltungs- und Büromaterialien

Zudem regt die LIGA an klarzustellen, dass sich die abrechenbaren Overheadkosten auf die gesamte jährliche Finanzhilfe des Schulträgers beziehen.

Die LIGA hält zugleich an ihrer bereits im Gesetzgebungsverfahren 2025 vertretenen Einschätzung fest, dass der tatsächliche Verwaltungsaufwand moderner, mehrschuliger Träger – insbesondere bei hohen Anforderungen an Personalmanagement, IT-Sicherheit, Datenschutz, Qualitätsmanagement und Compliance – regelmäßig über fünf Prozent liegen kann. Die gesetzliche Begrenzung sollte daher perspektivisch überprüft und gegebenenfalls auf bis zu zehn Prozent angehoben werden. Mindestens muss die gesetzliche Fünf-Prozent-Grenze im Verordnungs- und Verwaltungsvollzug vollständig und rechtssicher nutzbar sein.

8.2. Abschreibungen

Der Entwurf trifft keinerlei Aussage zur Anerkennung von Abschreibungen im Verwendungsnachweis. Dies ist aus Sicht der LIGA der gravierendste inhaltliche Mangel des Entwurfs.

Freie Schulträger sind zur doppelten, kaufmännischen Buchführung verpflichtet und müssen Investitionen in Gebäude, Inventar und Ausstattung planmäßig über die Nutzungsdauer abschreiben. Die bisherige Verwaltungspraxis erkennt Abschreibungen im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung jedoch nicht als anerkennungsfähige Kosten an – mit der Begründung, das Ministerium selbst arbeite kameralistisch und kenne keine doppelte Buchführung. Diese Argumentation überzeugt aus unserer Sicht nicht:

  • Abschreibungen bilden die tatsächliche Wertminderung von Inventar und Ausstattung ab und sind betriebswirtschaftlich notwendiger, kein fiktiver Aufwand.
  • Werden Investitionen weder durch einen einmaligen Zuschuss noch über Abschreibung-en refinanziert, verbleibt die gesamte Investitionslast beim Träger – ein strukturelles Defizit der Schulfinanzierung.
  • Auch doppisch buchende Kommunen setzen Abschreibungen zwingend an; selbst in kameralistisch buchenden Kommunen sind sie in weiten Teilen vorgesehen. Die Buchführungsmethode des Ministeriums ist daher kein sachlicher Grund, sie bei freien Trägern nicht anzuerkennen.
  • Ein Ausschluss von Abschreibungen bei gleichzeitiger Verpflichtung der Träger zu deren Vornahme begegnet Bedenken im Lichte von Art. 7 Abs. 4 GG in Verbindung mit dem allgemeinen Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG.

Wir fordern, dass die Verordnung ein Verfahren zur Anerkennung von Abschreibungen im Verwendungsnachweis regelt – einschließlich der anzuwendenden Nutzungsdauern und der Abgrenzung zu ggf. bereits bezuschussten Investitionen.

8.3. Zentrale und schulübergreifende Kosten

Mehrschulträger organisieren zentrale Aufgaben wie Geschäftsführung, Personal, Finanzen, IT, Datenschutz, Liegenschaften, Versicherungen oder Qualitätsmanagement teilweise gemeinsam. Auch Lizenzen und Dienstleistungen können mehreren Schulen zugutekommen.

Die Kosten müssen den einzelnen Schulen nachvollziehbar zugeordnet werden können. Eine künstliche Einzelabrechnung jeder zentralen Leistung ist jedoch weder sachgerecht noch effizient. Zulässig und anzuerkennen sollten daher konsistent angewandte Umlageschlüssel sein, beispielsweise nach

  • Zeitanteilen,
  • Beschäftigtenzahl,
  • Anzahl der Geräte oder Nutzerkonten,
  • Fläche,
  • Schülerzahl,
  • tatsächlicher Inanspruchnahme oder einer Kombination dieser Kriterien.

Geprüft werden sollte die Plausibilität und Konsistenz des angewandten Schlüssels – nicht eine sachlich unmögliche Einzelzuordnung jeder zentralen Leistung.

9. Belege, Aufbewahrung und Datenschutz (§ 4 Abs. 6)

Der Entwurf verlängert die Aufbewahrungspflicht für alle finanzhilferelevanten Unterlagen und elektronisch gespeicherten Daten auf zehn Jahre. Dies gilt auch für Schulträger, die nicht für eine Stichprobenprüfung ausgewählt werden.

Die LIGA sieht kritisch, dass der administrative und datenschutzrechtliche Aufwand damit für alle Träger steigt, obwohl nur ein Teil tatsächlich geprüft wird. Gerade bei personenbezogenen Unterlagen führt eine längere Speicherung zu zusätzlichen Anforderungen an Zugriffsschutz, Archivierung, Löschung und Datenschutzorganisation. Wenn mit der Einführung der Stichprobenprüfung Bürokratieentlastung bezweckt wird, sollte sich diese Entlastung in einer Beschleunigung und Vereinfachung des Prüfverfahrens niederschlagen – nicht in einer Verlängerung der Aufbewahrungsfrist für die Träger. Aus Sicht der LIGA sollte die mit der Stichprobenprüfung angestrebte Entlastung insbesondere durch einen zügigen und effizienten Verwaltungsvollzug erreicht werden. Dabei sollte darauf geachtet werden, den organisatorischen und datenschutzrechtlichen Aufwand für die Zuwendungsempfänger nicht durch eine pauschale Verlängerung der Aufbewahrungspflichten zu erhöhen. Eine angemessene und am konkreten Prüfzweck orientierte Aufbewahrungsdauer trägt sowohl den berechtigten Prüfinteressen des Zuwendungsgebers als auch den Anforderungen an Datensparsamkeit und eine praxistaugliche Verwaltung Rechnung.

Forderungen

Grundsätzlich sollte die bisherige fünfjährige Aufbewahrungsfrist beibehalten werden.

  • Wird an zehn Jahren festgehalten, darf die neue Frist nur prospektiv und für klar bezeichnete künftige Finanzhilfejahre gelten. Bereits abgelaufene Fristen dürfen nicht neu beginnen.
  • Beleganforderungen müssen Schule, Finanzhilfejahr, Prüfungsgegenstand, benötigte Unterlagen, Vorlageform und Frist konkret benennen.
  • Elektronische Unterlagen oder Abschriften sollen Vorrang vor Originalen haben.
  • Sonderpädagogische Gutachten und andere besonders geschützte personenbezogene Daten sollen nicht routinemäßig Bestandteil des Verwendungsnachweises sein. Ausreichend ist grundsätzlich der gesetzlich vorgesehene Nachweis, dass das erforderliche Gutachten vorliegt.
  • Personenbezogene Daten sind nach Ablauf der maßgeblichen Aufbewahrungsfrist zu löschen, soweit keine andere gesetzliche Aufbewahrungspflicht entgegensteht.

10. Genehmigungsverfahren für Ersatzschulen (§ 7)

Die LIGA begrüßt, dass Eingangsbestätigungen, Nachforderungsmöglichkeiten und Entscheidungsfristen für mehr Planbarkeit sorgen können. Ein transparenter Unterlagenkatalog kann Gründungsvorhaben grundsätzlich erleichtern.

Der Katalog in § 7 Abs. 4 und 5 ist in seiner Gesamtheit jedoch sehr umfangreich. Er verlangt unter anderem Führungszeugnisse, umfangreiche Qualifikationsnachweise, umfassende pädagogische Konzeptionen, Lehrpläne und Stundentafeln für die gesamte Ausbildungsdauer, Nachweise zu Räumen, vollständige Arbeitsverträge, einen Drei-Jahres-Wirtschaftsplan sowie bau- und gesundheitsrechtliche Nachweise.

Einzelne Anforderungen sind nachvollziehbar. In ihrer Summe können sie neue und wachsende Träger jedoch überproportional belasten und die organisatorische sowie pädagogische Gestaltungsfreiheit freier Schulen beeinträchtigen.  

Der Umfang der einzureichenden Unterlagen greift tief in die organisatorische und pädagogische Gestaltungsfreiheit der Träger ein und geht über das für die Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen erforderliche Maß teilweise hinaus.

Insbesondere die Pflicht zur Vorlage vollständiger Arbeitsverträge sowie eines Drei-Jahres-Wirtschaftsplans bereits im Genehmigungsverfahren erzeugt einen erheblichen Vorlauf- und Dokumentationsaufwand, der neue oder wachsende Träger überproportional belastet. Besonders bei der Vorlage vollständiger Arbeitsverträge ist zudem die praktische Situation von Neugründungen zu berücksichtigen: Solange eine Schule noch nicht genehmigt ist, können verbindliche Arbeitsverträge in der Regel nicht abgeschlossen werden. Potenzielle Mitarbeitende werden verständlicherweise regelmäßig davon absehen, ein Arbeitsverhältnis einzugehen, dessen tatsächlicher Beginn und Umsetzung vom Ausgang des Genehmigungsverfahrens abhäng-en. Die Vorlage vollständiger Arbeitsverträge bereits im Genehmigungsverfahren ist daher vielfach nicht realistisch und sollte durch geeignete Nachweise über die geplante personelle Besetzung oder durch eine Nachreichungsmöglichkeit nach Erteilung der Genehmigung ersetzt werden. Der Umfang muss auf das verfassungsrechtlich und schulrechtlich Erforderliche begrenzt werden.

11. Erforderlichkeits- und Once-only-Grundsatz

Für § 7 Abs. 4 und 5 sollte ein allgemeiner Eingangssatz aufgenommen werden:

„Die nach den Absätzen 4 und 5 verlangten Angaben und Unterlagen sind nur insoweit vorzulegen, als sie zur Prüfung der Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 bis 4 ThürSchfTG erforderlich sind. Unterlagen, die dem Ministerium bereits in aktueller Fassung vorliegen, müssen nicht erneut eingereicht werden; auf sie kann verwiesen werden. Nicht prüfungsrelevante personenbezogene und geschäftliche Angaben dürfen geschwärzt werden.“

Privatanschriften, Geburtsdaten, Führungszeugnisse und vollständige Arbeitsverträge dürfen nur erhoben werden, soweit sie für eine konkrete Genehmigungsvoraussetzung erforderlich sind. Nicht benötigte Daten müssen geschwärzt werden dürfen.

12. Pädagogische Eigenständigkeit und Gleichwertigkeit (§ 7 Abs. 5)

Freie Schulen müssen gleichwertige Bildungs- und Erziehungsziele sowie gleichwertige Abschlüsse gewährleisten. Gleichwertigkeit bedeutet jedoch nicht Gleichartigkeit der pädagogischen Methode, der inneren Organisation oder der Unterrichtsgestaltung.

Die detaillierten Anforderungen an nach Klassenstufen und Fächern gegliederte Stundentafeln und Lehrpläne dürfen daher nicht dazu führen, dass jahrgangsübergreifende, fächerverbindende, kompetenzorientierte oder inklusive Konzepte in staatliche Organisationsformen übersetzt werden müssen.

Eine inklusive Ganztagsschule kann beispielsweise Lernvorhaben organisieren, in denen Deutsch, Mathematik, Sachunterricht und soziale Kompetenzen fächerverbindend bearbeitet werden. Die Gleichwertigkeit ist fachlich nachweisbar, aber nicht zwingend durch einen klassischen Stundenplan für jede Klasse und jedes Fach.

Ergänzungsvorschlag

„Der Nachweis der Gleichwertigkeit kann auch durch fächerverbindende, jahrgangsübergreifende, kompetenzorientierte und inklusive Organisations- und Dokumentationsformen geführt werden. Kompetenz-, Zeit- und Curriculumsmatrizen sind als gleichwertige Nachweise anzuerkennen. Eine Übereinstimmung mit der inneren Organisation staatlicher Schulen ist nicht erforderlich.“

Die pädagogische Eigenverantwortung der Schule und ihrer Lehrkräfte ist bei der Auslegung und Anwendung der Verordnung ausdrücklich zu beachten.

13. Schlussbemerkung

Freie Schulen leisten in Thüringen einen unverzichtbaren Beitrag zu Bildung, Teilhabe, Inklusion, regionaler Versorgung und pädagogischer Vielfalt. Eine wirksame Verwendungsprüfung ist dabei selbstverständlich und wird von der LIGA unterstützt. Eine moderne Verwendungsprüfung muss jedoch die tatsächliche Schulwirklichkeit abbilden. Die LIGA spricht sich daher für eine Regelung aus, die Transparenz, rechtssichere Kontrolle, tatsächliche Entbürokratisierung, Datenschutz, pädagogische Eigenständigkeit und den verlässlichen laufenden Betrieb freier Schulen miteinander verbindet. Wir bieten ausdrücklich an, die vorgesehenen Nachweis- und Prüfverfahren vor ihrem Inkrafttreten gemeinsam mit dem Ministerium und den Staatlichen Schulämtern in einem modellhaften Praxistest zu erproben und stehen selbstverständlich für Gespräche zur Erarbeitung eines tragfähigen Verordnungsentwurfes zur Verfügung.

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