Stellungnahme zum Entwurf der „Thüringer Verordnung über die Finanzierung von Schutzeinrichtungen (ThürVOFinChanGlFöG)
von Peter Kießling
Mit großem Bedauern stellen wir fest, dass ein Großteil unserer Anmerkungen und Vorschläge – die wir sowohl im Gespräch am 15.04.2025 mit Gabi Ohler als auch im Nachgang schriftlich übermittelt haben – im aktuellen Entwurf der Verordnung keine Berücksichtigung gefunden haben. Diese Tatsache enttäuscht uns sehr und entspricht nicht unseren Erwartungen an einen konstruktiven Beteiligungsprozess.
Darüber hinaus möchten wir ausdrücklich darauf hinweisen, dass der bisherige Beteiligungsprozess von sehr kurzen Rückmeldefristen geprägt war. Dies stellt eine erhebliche Zumutung dar, wenn es darum geht, eine fachlich fundierte und abgestimmte Stellungnahme zu erarbeiten. Auch wenn uns der zeitliche Druck bewusst ist, muss es möglich sein, Rückmeldungen in angemessener Weise zu koordinieren und zu erarbeiten. Aufgrund der kurzen Anhörungsfrist war dies nur eingeschränkt möglich und führte zu einem unverhältnismäßig hohen Arbeitsaufwand.
Als LIGA ist es unser zentrales Anliegen, dass die Regelungen der Verordnung praxisnah ausgestaltet werden und sich eng an den tatsächlichen Arbeitsbedingungen der Träger und Einrichtungen sowie an den gesetzlichen Vorgaben orientieren. Dies ist an vielen Stellen des Entwurfs nicht der Fall.
Wir kritisieren seit Herbst 2024 nachdrücklich, dass Verordnungen wie diese, die ein neues Gesetz für alle Beteiligten im Finanzierungsverfahren handhabbar machen sollen, nur unter aktiver Einbindung aller relevanten Akteur*innen entwickelt werden können. Der Entwurf zeigt deutlich, dass er ohne ausreichende Einbindung praxisnaher Expertise entstanden ist.
Das Ergebnis können wir als LIGA in der vorliegenden Form nicht mittragen. Die Kritikpunkte sind aus unserer Sicht zu gravierend – insbesondere hinsichtlich der Berechnung der Tagessätze für Personen aus anderen Bundesländern, der Festlegung der Personalausstattung, der Finanzierung von Personal- und Sachkosten, der Auslegung des Fachkräftegebots sowie der fehlenden Aussagen zur Finanzierungsart.
Wir fordern daher eine grundlegende Überarbeitung der Finanzierungsverordnung und legen Ihnen im Folgenden unsere Anmerkungen und Hinweise dar.
§1 Zweck der Finanzierung, zuständige Behörde
Abs. 2
Die geplante Regelung widerspricht den Grundwerten des Chancengleichheitsfördergesetzes sowie des Gewalthilfegesetzes.
Die LIGA hat bereits in ihrer Stellungnahme zum Schreiben von Frau Gabi Ohler vom 26.02.2025 an die Träger der Frauenhäuser sowie in den Anmerkungen vom 15.05.2025 zum ersten Entwurf der Finanzierungsverordnung deutlich gemacht, dass aus unserer Sicht aufgrund fehlender landesrechtlicher Grundlagen das Einfordern einer Kostenbeteiligung sehr zeitaufwendig, wenig zielführend und somit unwirksam sein wird.
Begründung
Bei Rechnungsstellung durch die Träger der Frauenhäuser bleiben diese voraussichtlich auf den Kosten sitzen, da Herkunftsgebietskörperschaften Zahlungen ablehnen oder verzögern könnten. Eine Kostenübernahme durch die Herkunftskommunen ist lediglich bei Bezieherinnen von Bürgergeld oder Grundsicherung wahrscheinlich – und selbst in diesen Fällen werden nicht alle Ausgaben anerkannt. Daraus ergeben sich existenzielle Fragen, auf die seit der Besprechung im April keine Antworten seitens des Ministeriums gegeben wurden.
Weiterhin offene Fragen:
- Mit wem sollen die Tagessätze verhandelt werden?
- Wie soll mit der Nichtanerkennung bestimmter Ausgaben umgegangen werden?
- Wie soll die Rückerstattung an das Land erfolgen?
- Was passiert, wenn Kostenträger nicht zahlen?
- Auf welcher rechtlichen Grundlage werden die Rechnungen gestellt?
- Wie wird der Datenschutz der betroffenen Frauen sichergestellt?
- Wer unterstützt die Träger bei rechtlichen Fragen, wenn keine eigene Rechtsabteilung vorhanden ist?
Zur Begründung zu § 1 Abs. 2 – Berechnung der Tagessätze
Die Berechnungsgrundlage der geforderten Tagessätze soll auf den Jahreskosten einer Schutzeinrichtung basieren. Es stellt sich die Frage, wie sich diese Jahreskosten aus Sicht des Landes zusammensetzen. Geht man von den Gesamtkosten der Einrichtungen aus, so zeigen unsere Berechnungen, dass diese Tagessätze nicht refinanzierbar sind und auch von betroffenen Frauen, die keine Leistungen beziehen, nicht getragen werden können.
Eine Person mit zwei Kindern, die etwa 30 Tage in einem Frauenhaus lebt, würde eine Rechnung mit einem fünfstelligen Betrag erhalten. Wir gehen davon aus, dass dies nicht im Sinn des Landes Thüringen sein kann.
Zur Abrechnungsform
Der Begriff „Tagessatz“ stammt aus dem entgeltfinanzierten Bereich, in dem zwischen Leistungsträger und Leistungserbringer Tagessätze verhandelt werden. Die Berechnung sollte sich daher an diesen Standards orientieren. Da in Frauenhäusern kein Leistungsentgelt existiert und dies auch rechtlich nicht verankert ist, können aus unserer Sicht keine Tagessätze abgerechnet werden.
Da das Land Thüringen Leistungsträger der Frauenhäuser ist, sehen wir es in der Verantwortung, die Kosten für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Thüringen haben, den jeweiligen Herkunftskommunen in Rechnung zu stellen.
Sollte das Land diese Aufgabe an die Träger übertragen, müssen aus unserer Sicht die notwendigen finanziellen Ressourcen und Rahmenbedingungen bereitgestellt werden, damit die Träger diesen bürokratischen Aufwand bewältigen können.
Wir möchten an dieser Stelle erneut – wie bereits in der Antwort auf das Informationsschreiben vom Februar – darauf hinweisen, dass nach Einschätzung unserer Mitarbeiter*innen die Aufnahme von Frauen aus anderen Bundesländern (insbesondere in Hochrisikolagen) durch den Ausgleich mit Frauen aus Thüringen, die Schutzeinrichtungen in anderen Bundesländern aufsuchen, finanziell kompensiert werden könnte.
Mit Inkrafttreten des Gewalthilfegesetzes des Bundes ist gemäß § 4 Abs. 5 eindeutig geregelt, dass von den betroffenen Frauen keine Kostenbeiträge erhoben werden dürfen und die Inanspruchnahme einer Schutzeinrichtung nicht an Kostenübernahmeerklärungen gekoppelt sein darf. Eine spätere Kostenerstattung durch die gewaltbetroffenen Frauen ist ausgeschlossen.
Es ist daher dringend zu klären, wie das Land Thüringen diesen gesetzlichen Vorgaben nachkommen wird. Idealerweise sollte hierfür eine bundesweite Strategie angestrebt werden.
Unser Vorschlag:
Zur Vereinfachung des Verfahrens und für eine einheitliche Vorgehensweise schlagen wir die Streichung des § 1 Abs. 2 vor.
§ 2 Finanzierungsempfänger
Derzeit gibt es keine anerkannten Träger nach dem Chancengleichheitsfördergesetz. Hierfür braucht es eine Übergangsregelung, bis die Anerkennungsverordnung in Kraft tritt.
Formulierungsvorschlag: Finanzierungsempfänger sind bis zum Inkrafttreten der Anerkennungsverordnung nach § 8 Abs. 1 Thüringer Chancengleichheitsfördergesetz Träger von bestehenden Frauenschutzeinrichtungen
§ 3 Umfang der Finanzierung
Grundsätzlich ist aus der Verordnung nicht zu erkennen, um welche Finanzierungsart es sich handelt und auf welche Bestimmungen sich die §§ 10, 11 beziehen. Es wird nicht deutlich, ob eine Zuwendungsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung oder eine institutionelle Förderung anzunehmen ist.
Die Festlegung der Finanzierungsart klärt auch für die Träger, wie mit Spenden und zusätzlichen Einnahmen für das Frauenhaus umgegangen wird.
Die LIGA gibt zu bedenken, dass bei der Festlegung einer Finanzierungsart auch der jeweilige Verwaltungsaufwand für Träger und Bewilligungsbehörde mitgedacht werden muss. Neben Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit sollten Entbürokratisierung und vereinfachtes Verwaltungshandeln ebenfalls eine Rolle spielen.
§ 4 Personalausgaben
Unter § 4 wird zum größten Teil der Personalbedarf beschrieben. Die personelle Ausstattung ist Inhalt der Anerkennungsverordnung und sollte in der Finanzierungsverordnung nicht beschrieben werden.
Laut § 6 Thüringer Chancengleichheitsfördergesetz sollen in der Regel mindestens 4,5 VbE je Schutzeinrichtung gefördert werden. In der hier vorliegenden Verordnung werden die VbE gedeckelt, indem Verwaltungs- und Hauswirtschaftskräfte herausgelöst werden und der Personalschlüssel reduziert wird, wenn Aufgaben extern vergeben werden. Dies entspricht nicht der Mindestregelung des Gesetzes.
Grundsätzlich auffallend ist, dass bei den hier beschriebenen Regelungen zu den Personalausgaben das Land nur von einem Personalbedarf in der Schutzeinrichtung spricht. Die im Gesetz geforderte ambulante Beratung spielt bzgl. des Personalbedarfs scheinbar keine Rolle.
Aus unserer Sicht sind die Personalbedarfe für Beratung und Unterstützung in der Schutzeinrichtung lebenden Personen (inkl. Kinder) sowie die Personalbedarfe für Verwaltung und Hauswirtschaft platzabhängig. Das heißt je mehr Familienplätze, desto mehr VbE insgesamt.
Die ambulante Beratung sollte sich im Gegensatz dazu nicht allein an den Platzzahlen ausrichten. Die ambulante Beratung stellt ein niedrigschwelliges und offenes Angebot dar. Hierfür bräuchte es eine Grundausstattung z.B. nach Bevölkerungsschlüssel und damit verbunden eine Bedarfsplanung mit weiteren festzulegenden Kriterien. Dies stellt aus unserer Sicht auch eine Gesetzeslücke dar, auf die wir hiermit hinweisen wollen.
Abs. 1 Nr. 1
Bezüglich 1,0 VbE für die Beratung und Betreuung der Kinder im Frauenhaus
Die LIGA spricht sich gegen eine derart steife Festlegung von VbE für die Arbeit mit Kindern aus.
Die Arbeit mit den Kindern in den Frauenhäusern ist ein wichtiger Bestandteil und sollte aus diesem Grund in dem Konzept und in den Standards näher definiert und beschrieben werden.
Jedoch braucht es in der Personalplanung dringend Flexibilität. Die Festschreibung von 1,0 VbE und in der Begründung die Fixierung auf eine Person, die allein für die Beratung und Betreuung der Kinder zuständig ist, ist aus unserer Sicht nicht praktikabel.
Die Arbeit mit Kindern umfasst verschiede Aspekte im Frauenhaus, die allein von einem einzelnen Mitarbeitenden nicht umsetzbar sind. Hierzu gehören z.B.
- Ankommen und Aufnahme im Frauenhaus
- Pädagogische Einzel- und Gruppenarbeit
- Gefährdungseinschätzung nach § 8a SGB VIII
- Präventionsarbeit
- Unterstützung während gerichtlicher Verfahren
- Dokumentation (Beobachtungen, fachliche Einschätzung, Anamnese, Klärung von Unterstützungsbedarfen)
- Zusammenarbeit mit Kita, Schule, Kinder- Jugendschutzdiensten, Jugendämtern, Ärzten, sonstige Vereinen
Weitere wesentliche Bestandteile werden die Erarbeitung und Umsetzung von Kinderschutzkonzepten sein, welches mit allen Mitarbeitenden unter Beteiligung von Kindern, Jugendlichen sowie deren Müttern entwickelt werden sollte.
Wir schlagen vor, die Festlegung auf eine VbE zu streichen und die Sicherstellung der Arbeit über die künftigen Schutzkonzepte, Standards und Tätigkeitsberichte zu überprüfen. Somit wird eine notwendige Flexibilität sichergestellt, welche dem ganzheitlichen Anspruch auch Rechnung trägt (gegenseitige Vertretung im Fall von Urlaub, Krankheit, Fortbildungen, keine “Leerläufe”, wenn keine Kinder im Haus sind).
Bezüglich 1,0 VbE für Verwaltung + Hauswirtschaft
Die Formulierungen rund um die Verwaltungs- und Hauswirtschaftskraft sind in § 4 und § 5 widersprüchlich.
Bezüglich des Einsatzes von externen Honorarkräften / externen Dienstleistern muss klar sein, dass Sicherheitsstandards eingehalten werden müssen. Der Zutritt in eine Frauenschutzeinrichtung kann nur bedingt möglich sein.
Aufgrund des neuen Hilfeumfangs und den Erweiterungen an Kapazitäten, die wohl auch eher dezentral erfolgen, ist von einem erhöhten Verwaltungsaufwand auszugehen. Es ist fraglich, inwieweit 1,0 VbE ausreichend ist. Mit dem Einführen von Tagessätzen für Personen aus anderen Bundesländern wird dieser Anteil nicht ausreichend sein.
Die Erweiterung von 0,4 VbE ist unschlüssig. Laut Gesetz ist ein Schlüssel von mind. 5,0 Family-Plätzen je Schutzeinrichtung zu 4,5 VbE Personal je Schutzeinrichtung vorgegeben. Daran muss sich die Erweiterung messen und nachvollziehen lassen.
Abs. 1 Nr. 2
Die in §1 Abs. 1 Nr. 2 vorgesehene Regelung zur Finanzierung zusätzlicher Personalausgaben im Zusammenhang mit einem individuellen Sonderbedarf wirft aus Sicht der LIGA erhebliche praktische und konzeptionelle Fragen auf. Hierzu haben wir folgende Anmerkungen:
Praktikabilität und Nachweisführung
Die Umsetzung der Regelung erscheint in der Praxis nicht realisierbar. Es bleibt unklar, wie der individuelle Bedarf nachgewiesen werden soll, zu welchem Zeitpunkt die Beantragung erfolgen muss und welche Verfahren zur Prüfung und Bewilligung vorgesehen sind. Eine kurzfristige Reaktion auf akute Bedarfe ist unter diesen Bedingungen kaum möglich.
Aufnahmebedingungen bei besonderen Bedarfen
Es bedarf einer klaren Regelung, unter welchen Voraussetzungen Frauen mit Pflegebedarf, Suchtmittelabhängigkeit oder nicht medikamentierten psychischen Erkrankungen aufgenommen werden dürfen. Hierbei müssen Aspekte des Selbstschutzes sowie des Schutzes anderer Bewohnerinnen und Kinder in Gemeinschaftsunterkünften berücksichtigt werden.
24-Stunden-Betreuung und Nachtdienste
Die Finanzierung zusätzlicher Personalkosten für eine qualifizierte 24-Stunden-Betreuung, insbesondere für Nachtdienste, ist bislang nicht ausreichend geregelt. Es stellt sich die Frage, wie der kurzfristige Personalbedarf durch die Träger gedeckt werden kann, etwa durch Teilzeitkräfte oder Aufstockung bestehender Stellen, bis eine Bewilligung erfolgt.
Zuständigkeiten und Verfahren
Es ist nicht eindeutig geregelt, an welche Stelle sich die Träger wenden sollen – das Thüringer Ministerium für Gesundheit, Arbeit und Familie (TMSGAF) oder das Thüringer Landesverwaltungsamt (TLVwA). Ebenso bleibt offen, ob eine nachträgliche Auszahlung oder Erstattung der Kosten möglich ist.
Kooperationen und Netzwerkarbeit
Im Rahmen der Anerkennung sollten Kooperationen mit externen Einrichtungen (z. B. Pflegediensten, psychiatrischen Einrichtungen, Suchtkliniken) konkret beschrieben und bewertet werden, um die Qualität und Sicherheit der Betreuung sicherzustellen.
Finanzierung hausinterner Bereitschaft
Die Finanzierung zusätzlicher Personalausgaben für individuellen Sonderbedarf erfordert aus unserer Sicht eine durchgängige Finanzierung fester Stellenanteile für hausinterne Bereitschaftsdienste. Es muss geklärt werden, wie diese Abrufbereitschaft ohne Aktivzeit anerkannt und vergütet wird.
Antragstellung und Verwaltungsaufwand
Es bleibt offen, wie der individuelle Sonderbedarf bereits bei der Antragstellung berücksichtigt werden kann – etwa durch Vorfinanzierung oder nachträgliche Abrechnung. Der damit verbundene Verwaltungsaufwand für Abrechnung und Nachweisführung ist erheblich und stellt eine zusätzliche Belastung für die Träger dar.
Grenzen der Unterbringung im Frauenhaus
Die notwendige stationäre Unterbringung von akut psychisch oder suchtkranken gewaltbetroffenen Frauen kann auch mit externen Kooperationen nicht im Kontext einer Wohngemeinschaft im Frauenhaus geleistet werden. Dies stellt eine Belastung und potenzielle Gefährdung anderer Bewohnerinnen und Kinder dar.
Vorschlag: Öffnungsklausel für unverhoffte Bedarfe
Wir schlagen die Einführung einer Öffnungsklausel vor, die eine Refinanzierung von Kosten bei unverhofftem Sonderbedarf nach Bekanntwerden ermöglicht. Dies würde den Trägern die notwendige Flexibilität geben, um auf akute Situationen angemessen reagieren zu können.
Kritik an Formulierungsbeispielen
Die in der Verordnung benannten Beispiele sind aus unserer Sicht unglücklich gewählt, da sie nicht klar verdeutlichen, worum es geht. Wir empfehlen, diese Beispiele zu überarbeiten oder zu streichen, um Missverständnisse zu vermeiden.
Abs. 2 und dessen Begründung
Die Auslastung von Frauenhäusern an Betten bzw. Belegungszahlen zu knüpfen, ist aus Sicht der LIGA nicht schlüssig. Diese Diskussion wird bereits seit Jahrzehnten geführt. Wie auch in der Kienbaum Studie erwähnt wird, ist zu beachten, dass die Belegung nicht ausschließlich an den belegten Betten fest gemacht werden kann. Vielmehr sollte die Zimmerauslastung in Betracht gezogen werden. Zimmer können belegt sein, auch wenn nicht alle Betten in einem Zimmer beansprucht werden. Somit sagt auch die Belegungsquote von 2022 in Thüringen nichts über die tatsächlichen freien Zimmer aus. Wir gehen davon aus, dass die Auslastung nach Zimmern in jedem Fall höher ist.
Es sollte hier ein einheitliches plausibles Erhebungsverfahren durch das Land geben. Laut Chancengleichheitsfördergesetz sollen pro Landkreis oder kreisfreier Stadt mindestens 5 Familienplätze vorgehalten werden, diese sind nach § 6 Abs. 4 gemäß Einwohnerinnen und Einwohner nach Vorgaben der Istanbul-Konvention vorzuhalten.
Abs. 3
Es wurde eine Tarifbewertung in den sogenannten TV-LS auf Landesebene eingeführt (siehe § 52 TV-L), um die überregionale Soziale Arbeit der kommunalen Sozialen Arbeit anzugleichen. Es ist unklar, wieso dies keine Anwendung (siehe § 4 Abs. 5 der Stellungnahme) findet.
Abs. 4
Verwaltungsfachkräfte und Hauswirtschaftskräfte können nicht pauschal tariflich gleichgestellt werden. Ausschlaggebend für eine ordnungsgemäße Eingruppierung sind die Stellen- und Tätigkeitsbeschreibungen.
Es ist unklar, welche konkreten externen Dienstleistungen bei der Antragstellung als Ersatz für Personalaufwendungen in Verwaltung und Hauswirtschaft / Gebäudemanagement berücksichtigt werden und entsprechend zu einer Kürzung der Stellenanteile führen.
Beispiel: Viele Träger lagern die Lohnbuchhaltung aus. Werden diese Kosten von den förderfähigen Personalkosten abgezogen? Aus Sicht der LIGA ist diese Vorgehensweise nicht eindeutig geregelt und sorgt für Verunsicherung bei der Antragstellung.
Kosten für externe Dienstleistungen wie Lohnbuchhaltung oder Steuerberatung sollten nicht auf die gesetzlich geforderten Mindeststellenanteile von 4,5 VbE angerechnet werden.
Darüber hinaus stellt sich die Frage, ob eine Mischform aus interner und externer Leistungserbringung möglich ist. Beispielsweise bei einer teilweisen Übernahme der Verwaltungsaufgaben durch internes Personal und ergänzend durch externe Dienstleister: Wie erfolgt in solchen Fällen die anteilige Zuordnung zu den Personal- und Sachkosten? Welche Kriterien gelten für die Aufteilung der Stellenanteile?
Abs. 5
Es muss sichergestellt sein, dass die Tätigkeitsmerkmale im jeweiligen Tarifwerk auch abgebildet sind. Die Berufsgruppe der Frauenhausmitarbeiter*innen wird nicht im TV-L abgebildet. (siehe Anmerkung zu § 4 Abs. 3). Somit kann auch kein Besserstellungsverbot gewährleistet sein.
Darüber hinaus muss gewährleistet sein, dass die Gehaltsbestandteile, die tariflich gebunden sind, auch vergütet werden.
Zusätzliche Personalnebenkosten wie Lohnbuchhaltung, Überweisungen, Buchhaltung und weitere Aspekte müssen mitbedacht werden. Hier ist eine Pauschale von 15 % vom Bruttogehalt sinnvoll. Es bleibt unklar, wie wird mit diesen Ausgaben umgegangen, wenn sie nicht finanziert werden und wessen Aufgabe es innerhalb des 4,5 VbE-Teams sein wird.
§ 5 Fachkräfte in Schutzeinrichtungen
Grundsätzlich sind die Bestandteile in der Anerkennungsverordnung zu regeln und sollten nicht in dieser detaillierten Form in der Finanzierungsverordnung abgebildet werden.
Insgesamt sind die Berufsgruppen zu umfänglich beschrieben und die Prüfung damit eine Herausforderung.
Daher schlagen wir vor, die Auflistungen bzgl. der Abschlüsse zu streichen und diese in gekürzter und veränderter Form in die Anerkennungsverordnung zu übertragen.
Irritierend ist die unterschiedliche Verwendung von “Kann” und “Muss”-Bestimmungen bei dem Nachweis der Abschlüsse. Für Fachkräfte nach Abs. 1 und Abs. 3, “sollen über folgende Abschlüsse verfügen” in Abs. 2 “hat” die zuständige Person den Abschluss vorzuweisen. Wir bitten um eine einheitliche und verständliche juristische Einordnung.
Neben Fachkräftegeboten muss ein Personalentwicklungs- und Qualifizierungskonzept dahinterstehen – insbesondere in den ländlichen Regionen kann Personalgewinnung nicht allein vom richtigen Hochschulabschluss abhängig gemacht werden.
Abs. 1
Wir empfehlen eine allgemeinere Formulierung der Abschlüsse und persönliche Eignung.
z.B. Fachkräfte Soziale Arbeit, Psychologie, Erziehungswissenschaften ...
Wir empfehlen ebenso eine
- Öffnungsklausel für Mitarbeiter*innen, die bereits in diesem Tätigkeitsfeld Erfahrung haben oder in einem anderen Bundesland anerkannt wurden
- die Nutzung von Einzelfallprüfung (ggf. mit Auflagen) sowie
- Bestandschutz für bestehende Mitarbeiter*innen bei der Qualifizierung.
Abs. 2
Wir möchten an dieser Stelle klarstellen, dass von 4,5 VbE auszugehen ist und nicht wie im Entwurf von 3,5 VbE für die Fachkräfte. Wie zu § 4 Abs. 1 bereits beschrieben, würden wir die Festlegung auf eine 1 VbE für Kinder streichen und bevorzugen somit auch bei den Abschlüssen ein Mindestmaß an Grundabschlüssen, die jede Beratungsfachkraft im Frauenhaus haben sollte. Laut des Begründungstextes zu § 5 Abs. 2. soll sich die Tätigkeit auch nicht ausschließlich auf die Kinderbetreuung beschränken. Dies widerspricht in diesem Falle auch einer Festlegung auf eine VbE und eine Person.
Wir bekräftigen somit Grundabschlüsse unabhängig vom Kind oder Erwachsenem festzulegen und empfehlen die Orientierung an der Anerkennungsverordnung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen.
Anmerkung zum Text: ein “Fachabschluss” Soziale Arbeit oder Sozialpädagogik ist uns nicht bekannt.
Als LIGA erachten wir es aus fachlicher Sicht für sinnvoll, dass die Abschlüsse mindestens Erzieher*in / Heilerziehungspfleger*in oder vergleichbar sein müssen. Alle weiteren Abschlüsse, wie Kinderpflegerin oder Kinderpfleger, Sozialbetreuerin oder Sozialbetreuer, Sozialassistenz, sollten gestrichen werden.
Abs. 3
Aus Sicht der LIGA bedarf es an dieser Stelle keinen Nachweis von Abschlüssen. Ein Fachkräftegebot für Mitarbeiter*innen im Verwaltungsbereich bzw. Hauswirtschaft ist uns neu. Die Festlegung und Überprüfung von Abschlüssen erschwert zum einen den Trägern die Personalgewinnung und ist mit einem zusätzlichen bürokratischen Aufwand aufseiten der Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger verbunden. Vorgaben wie diese sind uns aus keinem anderen Arbeitsfeld oder Rechtsbereich (z.B. Schwangerschaftsberatung, Schuldnerberatung oder in der überregionalen Familienförderung) bekannt. Die LIGA spricht sich dafür aus, diese Vorgaben zu den Abschlüssen zu streichen.
Bzgl. Der Festlegung von max. 1 VbE möchten wir auf unsere Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 verweisen. Es stellt sich die Frage, ob die max. 1 VbE für Verwaltung, Hauswirtschaft und Gebäudemanagement bei größeren Häusern (über 5 Familienplätze) entsprechend erweitert werden kann.
Abs. 4
Regelungen zu den Ausnahmen bzgl. der Anerkennung gehören aus Sicht der LIGA in die Anerkennungsverordnung. Wir empfehlen eine Streichung des Absatzes in der Finanzierungsverordnung.
Abs. 5
Regelungen bzgl. des Führungszeugnisses gehören aus Sicht der LIGA ebenfalls in die Anerkennungsverordnung.
Die LIGA empfiehlt sich an den Regelungen, analog zu den fachlichen Empfehlungen nach § 72a SGB VIII (durch Landesjugendhilfeausschuss beschlossen), für den Nachweis des Führungszeugnisses zu orientieren.
Abs. 6
Vorgaben zu den Fortbildungen gehören ebenfalls in die Anerkennungsverordnung.
Darin sollten die wesentlichen Indikatoren für Fortbildung definiert werden. Grundsätzlich stellt sich die Frage, wie der Zeitraum von zwei Jahren ermittelt wurde. In allen anderen Beratungsdiensten besteht eine jährliche Fortbildungspflicht.
§ 6 Rufbereitschaft
Die LIGA begrüßt ausdrücklich die Aufhebung der Einführung einer 24 / 7 Zentralisierung der Rufbereitschaft auf die Planungsregionen. Gern stehen wir für die konzeptionelle Weiterentwicklung des Rufbereitschaft-Systems in Thüringen zur Verfügung.
Abs. 2 Zur tariflichen Einordung der Rufbereitschaft:
Die Vergütung der Rufbereitschaft regeln die Tarifwerke oder Arbeitsvertragsrichtlinien. Nicht alle Tarifverträge beinhalten eine Refinanzierung der Rufbereitschaft nach TV-L. Abweichende tarifrechtliche Regelungen zur Rufbereitschaft wie z.B. der Freizeitausgleich sollten parallel zur Möglichkeit der Vergütung anerkannt werden.
Abs. 3 neu
Die Sicherstellung einer Aufnahme in einer anderen Schutzeinrichtung ist von verschiedenen Indikatoren abhängig. Ggf. kann die betreffende Einrichtung keine passende Lösung anbieten. Daher braucht es eine Klarstellung zur Begrifflichkeit und gleichzeitig eine gute Dokumentation für die Überprüfung solcher Sachverhalte.
§ 7 Finanzierung Sachausgaben
Der Bezug zu § 5 des Gesetzes muss hergestellt werden.
Abs. 1
Die LIGA begrüßt, dass der Begriff “erforderliche” gegen “notwendige” Sachausgaben ersetzt wurde.
Abs. 2
Auch hier ist wieder der Grundsatz der Finanzierungsart ausschlaggebend, inwieweit die Sachkosten über eine Pauschale gefördert werden kann. Sachausgaben für Unterkunft und Räume sollten aus Sicht der LIGA nach Plätzen berechnet werden und nicht nach Personalausgaben.
Für die LIGA ist nicht nachvollziehbar, wie die Prozentsätze zur Berechnung der Sachausgaben festgelegt und wie diese Verhältnisse errechnet wurden. Wir bitten um Klarstellung bezüglich dieser Berechnungsgrundlagen und wollen zudem anmerken, dass diese Grundlage aus unserer Sicht ein Widerspruch zum Thüringer Chancengleichheitsfördergesetz darstellt. Im Chancengleichheitsfördergesetz § 6 Abs 3 steht: „Die zur Erfüllung des Zwecks der Schutzeinrichtung notwendigen Sachausgaben trägt das Land”.
Es ist unklar, warum im Entwurf die Sachausgaben für Unterkunft und Beratungsräume gestrichen wurden und ob diese in den Sachausgaben für Beratungs- und Betreuungsleistung inkludiert sind.
Eine differenzierte Auflistung der s. g. notwendigen Sachausgaben ist bei einer pauschalen Förderung nicht notwendig.
Abs. 2 Nr. 1
Die im Entwurf aufgeführte Auflistung ist nach unserer Einschätzung und Rücksprache mit den Trägern unvollständig. Wir geben zu bedenken, dass eine Auflistung in diesem Sinne nie umfassend sein wird und auch entsprechen fehleranfällig bzgl. der Einordnung von Kosten ist.
Notwendige Sachkosten, die in der Auflistung fehlen:
- Hinweis: Mietzins wird bei trägereigenen Räumen nicht übernommen – Benachteiligung von Trägern mit eigenen Immobilien.
- Gebäudeabschreibungen bei eigenen Räumen
- Regiekosten / Gemeinkosten (Kosten eines Arbeitsplatzes).
- Abschreibungen von Gütern und Ausstattungsgegenständen.
- Notausstattung und Ausstattung von Zimmern einschließlich Gemeinschaftsräumen,
- Instandhaltungskosten der Räumlichkeiten (Renovierung).
- Kosten für barrierefreie Medien und Beratung.
- Hygieneartikel, Infektionsschutzbedarf.
- Spiel- und Beschäftigungsmaterial für Kinder.
- Ausgaben für Weiterbildungsmaßnahmen.
- Instandhaltungskosten, Wartung von beweglichen Gütern, Wartungsgebühren wie Heizung, Brandschutzanlage, Elektrik.
- Mobilitätskosten dienen laut Entwurf ausschließlich für die mobile Beratung und Abholung von Personen. Dies ist aus unserer Sicht nicht wirtschaftlich, wenn bereits ein Auto vorhanden ist. Ist es nicht auch für andere Tätigkeiten nach dem Gesetz zu nutzen (Netzwerkarbeit)?
- Anschaffung von Dienstfahrzeugen für das Haus,
- Sonstige Kosten – müssen mit aufgenommen werden.
Achtung: Der Verweis auf eine „ortsübliche“ Miete ist abzulehnen. Wenn Räume bestimmte Eigenschaften wie z.B. Barrierefreiheit erfüllen müssen, ist unklar, wie die ortsübliche Miete festgelegt und welche Quellen und Nachweise aus welchem Jahr zugrunde gelegt werden.
Zur Begründung zu Abs. 2 Nr. 1
Die Vorgaben zur maximalen Raumgrößen sollten ausschließlich der Orientierung dienen und nicht als Maßstab festgelegt werden. Es sind bei Räumlichkeiten zahlreiche Aspekte zu beachten (Erreichbarkeit, Barrierefreiheit, Sicherheit etc.), die sich nicht mit den gewünschten qm vereinbaren lassen.
§ 8 Investitionen
Es stellt sich die Frage, ob aus den Investitionsmitteln auch Ersatzbeschaffung beantragt werden können (z.B. Instandhaltungskosten für bewegliche Güter, regelmäßige Erneuerung von Mobiliar in den Unterkünften).
Wir wollen grundsätzlich darauf hinweisen, dass ein umfassender barrierefreier Um- oder Ausbau von bestehenden Schutzeinrichtungen nicht allein durch Eigenmittel der Träger leistbar ist. Hier bedarf es einer grundlegenden Landesstrategie, wie Gewaltschutzeinrichtungen auf den Weg zur Barrierefreiheit unterstützt werden können. Die Investitionskosten bilden einen Bruchteil der benötigten Mittel ab. Wir wünschen uns an dieser Stelle eine ressortübergreifende Strategie.
§ 9 Antragstellung, Finanzierungsvoraussetzungen
Abs. 3
Es werden u.a. der Stellenplan mit entsprechender Stellenbeschreibung und Stellenbewertung als obligatorisch einzureichende / erforderliche Unterlagen benannt, die dem Antrag auf Förderung beigefügt werden müssen. Sie gelten demnach als Voraussetzung für eine Förderung. Dies widerspricht aus unserer Sicht § 4 Abs. 5. Hier heißt es lediglich, dass „eine Stellenbeschreibung und -bewertung nach Maßgabe der gesetzlichen Aufgaben vorzuhalten“ sei. Wir schlagen vor, Stellenbeschreibungen und –bewertungen bei Erstantragsstellung sowie bei personellen Veränderungen einzureichen, nicht jedoch im Rahmen des allgemeinen jährlichen Antragsverfahrens.
Als Finanzierungsvoraussetzung gilt laut § 9 Abs. 3 zudem die Einreichung einer Projektbeschreibung und Konzeption. Allerdings kann eine solche Konzeption erst dann erstellt werden, wenn die für eine Trägeranerkennung notwendigen Kriterien im Rahmen der Anerkennungsverordnung vorliegen und somit transparent gemacht ist, welche konkreten Leistungen die Träger erbringen müssen, um eine Anerkennung zu erhalten. Auch für die Erstellung bzw. Anpassung von Stellenbeschreibungen und –bewertungen ist es notwendig, dass die Träger Kenntnis über die Kriterien zur Trägeranerkennung besitzen.
Weiterhin wird die Einreichung einer Vermögensübersicht eingefordert. Dies erscheint uns nicht als gängige Praxis, da Träger mit steuerrechtlich gemeinnützigem Status nicht über Vermögen verfügen. Daher bitten wir Sie um eine Erläuterung, welche Dokumente eingereicht werden sollen bzw. um die Prüfung einer Streichung dieser Textpassage.
§ 10 Gewährung und Auszahlung
Abs. 2
In der Praxis ist die Umsetzung so nicht leistbar und stellt einen unverhältnismäßig hohen bürokratischen Aufwand für die Träger und Bewilligungsbehörde dar. Eine vollständige Bestätigung der gezahlten Teilleistungen kann nicht erfolgen, da sich der Mittabruf mit dem darzustellenden Zeitraum überschneidet.
Begründung zu Abs. 2
Wir bitten um eine Ausführung / Erläuterung dazu, was im Kontext der Träger der LIGA-Verbände mit “Betreuungsverein” gemeint ist.
Die Begründung ist nicht deckungsgleich mit der Formulierung im Entwurf der Finanzierungsverordnung bzgl. Des Mittelabrufes (zwei Monate vs. drei Monate). Daher bitten wir um eine Klarstellung.
§ 11 Endabrechnung, Nachweis der Mittelverwendung
Es ist nicht klar, was unter einer Vermögensübersicht zu verstehen ist (siehe Ausführungen der Stellungnahme zu § 9 Abs. 3).
Im Sinne der barrierefreien Antragstellung empfehlen wir, Formblätter zukünftig nicht mehr über Excel-Formate zur Verfügung zu stellen, sondern auf digitale Eingabemasken umzustellen, um somit die Bearbeitung für Antragsteller*in und Bewilligungsbehörde zu vereinfachen.
§ 12 Mitteilungspflichten
Eine Orientierung an den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) ergibt sich auf der Grundlage des vorliegenden Verordnungstextes nicht. Es muss spezifiziert werden, was mit “wesentlichen für die Leistung relevanten Veränderungen” gemeint ist.
§ 13 Übergangsbestimmung Barrierefreiheit
Abs. 2
Aus Sicht der LIGA müssen die Vorgaben vom Land, was mit „barrierefreier Zugang“ gemeint ist, konkreter definiert werden. Aus unserer Sicht reicht ein barrierefreier Zugang nicht aus, da die Barrierefreiheit im Haus (Bad, Treppen etc.) ebenfalls gewährleistet sein muss.
Je nach Definition der Barrierefreiheit muss klar sein, welche Konsequenzen folgen, wenn bei bestehenden Einrichtungen bis 2028 keine vollständige Barrierefreiheit erreicht wurde. Als LIGA möchten wir anmerken, dass es selbst im Arbeitsfeld der Eingliederungshilfe keine vollumfängliche Barrierefreiheit in den Einrichtungen gibt. Von daher wäre aus unserer Sicht ein Mindestmaß festzulegen, der als Standard für die Träger dienen soll.
Fehlende Zielerreichungskontrolle
Nach unserem Kenntnisstand müssen alle Förderrichtlinien und Finanzierungsverordnungen eine Zielerreichungskontrolle nach den Regelungen der Landeshaushaltsordnung beinhalten (siehe Verwaltungsvorschriften zu § 23 ThürLHO, Nr. 4 Controlling von Förderprogrammen). Es stellt sich die Frage, ob die Vorgabe für diese Verordnung nicht zutrifft.
Zuletzt verweisen wir auf das Schreiben an Frau Ministerin Schenk und Frau Ohler vom 21.03.2025 und 01.07.2025 sowie den Schriftverkehr per E-Mail vom 12.06.2025. Für weitere Gespräche, Rückfragen und Erläuterungen stehen wir gern zur Verfügung.