Stellungnahme zum Entwurf einer Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen an örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Vorhaben der Schulsozialarbeit 2025 - 2028
von Peter Kießling
Die LIGA der Freien Wohlfahrtspflege Thüringen hat zum Entwurf der neuen Förderrichtlinie für Schulsozialarbeit 2025–2028 Stellung genommen. Aus unserer Sicht sind Anpassungen erforderlich, um die Qualität und Trägervielfalt der Schulsozialarbeit zu sichern. Wir schlagen vor, das Subsidiaritätsprinzip ausdrücklich zu verankern, das Besserstellungsverbot zu überprüfen und die Overheadfinanzierung praxisgerecht auszugestalten.
Zu 3.1:
Wir schlagen vor, unter 3.1. die Formulierung „Dabei ist das Subsidiaritätsprinzip zu beachten und zu wahren“ wie folgt zu ergänzen.
3.1 Zuwendungsempfänger für Vorhaben der Schulsozialarbeit sind die Landkreise und kreisfreien Städte als örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe (Erstempfänger). Durchgeführt werden die Vorhaben von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe oder den örtlichen Trägern der öffentlichen Jugendhilfe (Leistungserbringer). Dabei ist das Subsidiaritätsprinzip zu beachten und zu wahren.
Begründung
Das Subsidiaritätsprinzip ist im Grundgesetz (Art. 28 GG für kommunale Selbstverwaltung) sowie in Sozialgesetzbüchern verankert. Eine Landesrichtlinie, die Schulsozialarbeit regelt, sollte dieses Prinzip daher explizit benennen. Es besagt, dass Aufgaben möglichst auf der niedrigsten, leistungsfähigen Ebene gelöst werden sollen. Das Subsidiaritätsprinzip bevorzugt nichtstaatliche Organisationen, wenn sie eine Aufgabe mindestens ebenso gut erfüllen können wie staatliche Stellen. In der Schulsozialarbeit bedeutet das, dass unter anderem die Wohlfahrtsverbände als Anbieter gestärkt werden, was zu mehr Praxisnähe und Effizienz und damit einer passgenauen Umsetzung führt.
Zu 6.1:
Erbringen die Landkreise und kreisfreien Städte Vorhaben der Schulsozialarbeit nicht selbst gilt: Hinsichtlich der Vergütung ist das Besserstellungsverbot auch bei ggf. abweichenden tarifvertraglichen Regelungen der Zuwendungsempfänger zu beachten. Die Vergütung der Fachkräfte soll sich am Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst (TV-L, TVöD-Sozial- und Erziehungsdienst – SuE) orientieren. Eine geringere Vergütung der Fachkräfte als in vergleichbarer Höhe der Entgeltgruppe E9b Stufe 1 entsprechend der Entgeltordnung zum TV-L, Nr. 20.4, ist nicht förderfähig. Dabei sind Stufenaufstiege und tariflich vereinbarte Sonderzahlungen förderfähig.
Unter diesem Punkt wird das Besserstellungsverbot benannt. Das Besserstellungsverbot besagt, dass Beschäftigte bei freien Trägern nicht bessergestellt werden dürfen als vergleichbare Beschäftigte im öffentlichen Dienst. Dies führt aus Sicht der LIGA Thüringen zu negativen Effekten in der Leistungserbringung. Grundsätzlich sollte gelten, dass die entstehenden und nachgewiesenen Personalkosten auf Grundlage von Tarifverträgen oder kirchliche Arbeitsrechtsregelung vom Leistungsträger zu refinanzieren sind.
- Fachkräftemangel verschärft sich
Schulsozialarbeit ist auf qualifizierte Fachkräfte angewiesen. Wenn freie Träger keine attraktiven Konditionen bieten dürfen, wandern Fachkräfte in den öffentlichen Dienst oder in andere soziale Bereiche ab, was dem Subsidiaritätsprinzip entgegensteht. - Innovationshemmnis für freie Träger
Freie Träger zeichnen sich oft durch innovative Konzepte, flexible Strukturen und bessere Arbeitsbedingungen aus. Das Besserstellungsverbot schränkt sie jedoch ein, weil sie nicht eigenständig bessere Vergütungs- oder Anreizsysteme für Mitarbeiter*innen entwickeln können. - Unterschiedliche Rahmenbedingungen nicht berücksichtigt
Freie Träger haben andere Finanzierungsstrukturen als der öffentliche Dienst. Sie müssen sich teilweise über projektbezogene Mittel oder Spenden finanzieren. Das Besserstellungsverbot ignoriert, dass sie möglicherweise effizienter wirtschaften und trotzdem bessere Arbeitsbedingungen schaffen könnten. - Qualität der Schulsozialarbeit leidet
Wenn freie Träger keine angemessenen Vergütungen und Bedingungen bieten können, leidet die Motivation der Fachkräfte und die Qualität der Schulsozialarbeit sinkt. Langfristig kann dies negative Folgen für Schüler*innen und Schulen haben.
Vorschlag zur Flexibilisierung statt starrer Vorgaben
Statt das Besserstellungsverbot strikt anzuwenden, sollte eine differenzierte Regelung geschaffen werden, die es freien Trägern ermöglicht, ihre Mitarbeiter*innen nach den geltenden Tarifwerken oder kirchliche Arbeitsrechtregelung zu vergüten, ohne dass dies als ungerechtfertigte Besserstellung gewertet wird.
Zu 6.3:
Die Zuwendung für Sachausgaben einschließlich Erstausstattung, Ersatzbeschaffung und Material für die Schulsozialarbeit kann bis zu 10 v. H. der beantragten Landeszuwendung an die Leistungserbringer betragen. Die Zuwendung für Overheadkosten beträgt 3000,- pro beantragte VbE. Nr. 1.2 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-GK) ist zu beachten.
Die Pauschalisierung der Sachausgaben wird ausdrücklich befürwortet. Dies führt zu einer Vereinfachung der Verwendungsnachweisführung und somit zur Begrenzung des Verwaltungsaufwandes.
Die Begrenzung der Overheadpauschale auf 3.000,- € pro beantragte VbE ist allerdings aufgrund der allgemeinen Preis- und Kostenentwicklung keine adäquate Möglichkeit zur Refinanzierung. Wir fordern eine prozentuale Kopplung an die Personalkosten. 10 % der Personalkosten würden als Verwaltungsgemeinkostenpauschale eine auskömmliche Refinanzierung der vorhandenen Kosten bedeuten.
Wir sind ausdrücklich dazu bereit, die Herleitung der Kostenpauschale durch Praxisbeispiele der Leistungserbringer transparent darzustellen.
Im Übrigen verweisen wir auf die schriftliche Stellungnahme der Landesarbeitsgemeinschaft Kinder- und Jugendschutz vom 18.03.2025.