Stellungnahme zum Entwurf der Thüringer Verordnung über die Anerkennung von Trägern von Schutzeinrichtungen, Interventions- und Beratungsstellen nach § 8 des Thüringer Chancengleichheitsfördergesetzes (TrägeranerkennungsVOChancGlFöG)
von Peter Kießling
Nach eingehender Prüfung des uns vorgelegten Entwurfs müssen wir unserer erheblichen Verärgerung und Enttäuschung Ausdruck verleihen. Wir können nicht nachvollziehen, wie mit unseren bisherigen, mit hohem zeitlichem und fachlichem Aufwand erarbeiteten Stellungnahmen umgegangen wird. Erneut finden wir Formulierungen und Regelungen, die wir bereits in früheren Verfahren wie der Finanzierungsverordnung fundiert kritisiert haben. Bis heute haben wir zu dieser Zuarbeit keine substanzielle Rückmeldung erhalten. Das Versprechen von Frau Sthamer, die Expertise der Verbände und Träger in die Prozesse einzubinden, erkennen wir in diesem Entwurf nicht wieder.
Der vorliegende Verordnungsentwurf ist aus unserer Sicht fachlich höchst kritisch zu bewer-ten. Es fehlt ein roter Faden; der Text liest sich wie ein Stückwerk mit inkonsistenten Formulierungen für identische Sachverhalte. Die Systematik der geforderten Berufsabschlüsse ist nicht nachvollziehbar, fehlerhaft und unvollständig. Zudem bleibt völlig unklar, worauf sich der Bestandschutz konkret bezieht – eine Definition der „bestehenden Rechtsverhältnisse“, die für uns zahlreiche Arbeits-, Miet- und sonstige Verträge umfassen, fehlt gänzlich.
Weiterhin kritisieren wir die durchgehend fehlende Genderschreibweise und die Tatsache, dass die Barrierefreiheit bei der Anerkennung von Einrichtungen keinerlei Rolle spielt. Es wird nicht ersichtlich, wie perspektivisch mit diesem zentralen Thema umgegangen werden soll.
Die erneut sehr kurze Frist zur Rückmeldung setzt uns zusätzlich unter Druck und erschwert eine sorgfältige und umfassende Bearbeitung.
Wir investieren als LIGA viel Zeit und Expertise in diese Prozesse. Wenn unsere fundierten Rückmeldungen jedoch offensichtlich keine Berücksichtigung finden, stellt sich die Frage nach der Ernsthaftigkeit der Beteiligung. Wir bitten daher dringend um ein klärendes Gespräch, in dem dargelegt wird, wie mit den von uns benannten Kritikpunkten umgegangen wird und wie eine zukünftige Zusammenarbeit auf Augenhöhe aussehen kann.
Im Folgenden und nach Rücksprache mit Vertreter*innen der Praxis unsere Anmerkungen zum Verordnungsentwurf:
§ 1 Träger
Zu Abs. 1 Nr. 4
Hier fehlen nach § 7 ThürChancGlFöG die Interventionsstellen und geschlechtsspezifischen Beratungsstellen wie auch in Nr. 1 benannt. Wir bitten in der Formulierung um die entsprechende Anpassung “... nach §§ 4-7 ThürChancGlFöG”.
Zu § 1 Träger Abs. 1 Nr. 4
Hier ist eine Korrektur notwendig. Für den Betrieb statt “...für den Betreib”.
Die Nummerierung muss korrigiert werden.
Zu § 1 Abs. 6
Nach unserer Auffassung sollte eine Anerkennung im Kontext einer Bedarfsplanung erfolgen. Einrichtungen nach §§ 4 - 7 ThürChancGlFöG, die in einem Bedarfsplan benannt werden und als notwendig erachtet werden, müssen einen Anspruch auf Förderung / Finanzierung erhalten.
§ 2 Anerkennung von Trägern von Schutzeinrichtungen mit Beratung
Die Auflistung von unterschiedlichen Konzepten, die eingereicht werden sollen, lehnen wir ab. Wir sprechen uns dafür aus, sich an der Formulierung nach § 6 Abs. 3 GewHG (Gewalthilfegesetz) zu orientieren.
Einzureichen ist ein Konzept entsprechend § 6 Abs. 3.
Zu § 2 Abs. 2 Nr. 8
Aus der Formulierung geht hervor, dass Träger zusätzlich eine Schutzwohnung für nicht weibliche Personen nach § 6 Abs. 6 ThürChancGIFöG vorhalten sollen. Dies halten wir für nicht umsetzbar, zumal im ThürChancGIFöG § 6 (6) mindestens eine Schutzwohnung landesweit vorzuhalten ist.
Ebenso bezieht sich der Aspekt der Barrierefreiheit in der gewählten Formulierung ausschließlich auf die Schutzwohnung für nicht weibliche Personen. Dies widerspricht dem Ziel des Gesetzes.
Als LIGA sprechen wir uns dafür aus, es bei der Formulierung es bei dem Wort „Raumkonzept“ zu belassen.
Zu § 2 Abs. 3
Die Tatsache, dass ein Träger die personellen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist bei einer Neuanerkennung zum überwiegenden Teil gegeben. Ein Träger wird so lange kein Personal einstellen, bis er eine Inaussichtstellung der Fördermittel erhält. Erst mit Anerkennung und Förderung können die entsprechenden Personalbesetzungen stattfinden.
§ 3 Fachkräfte in Schutzeinrichtungen
Grundsätzlich lehnen wir die hier beschriebenen Vorgaben zur Umsetzung eines Fachkräftegebots ab.
Zu Abs. 1
Ziel sollte aus unserer Sicht eher multiprofessionelle als interdisziplinäre Teams sein. Es obliegt dem Träger unterschiedliche Professionen zur Zielerreichung seiner Konzeption zusammenzustellen. Zudem bedarf es auch immer einer persönlichen Eignung, auf die in der Verordnung hingewiesen werden muss.
Die Auflistung der möglichen Abschlüsse sollte sich an den Grundabschlüssen der Studiengänge der Sozialen Arbeit, Studiengängen der Psychologie, Studiengängen der Erziehungswissenschaften mit sozialpädagogischer Schwerpunktsetzung und Fachkräfte aus anderen Bundesländern, die mindestens 6 Monate im Gewalthilfebereich tätig waren, orientieren.
Eine Vielzahl der hier benannten Berufsabschlüsse bzw. Zusatzqualifikationen widerspricht der Eingrenzung der Personalkosten im Rahmen der Förderung.
Zu Abs. 2
Die Aufteilung des Personals sollte dem Träger obliegen.
Wir schlagen vor, die Festlegung auf eine 1 VbE für Kinder zu streichen und bevorzugen somit auch bei den Abschlüssen ein Mindestmaß an Grundabschlüssen, die jede Beratungsfachkraft im Frauenhaus haben sollte. Laut des Begründungstextes zu § 3 Abs. 2. soll sich die Tätigkeit auch nicht ausschließlich auf die Kinderbetreuung beschränken. Dies widerspricht in diesem Falle auch der Festlegung auf eine VbE und eine Person sowie der Unterscheidung von Berufsabschlüssen.
Zu Abs. 3
Aus Sicht der LIGA bedarf es an dieser Stelle keinen Nachweis von Abschlüssen. Ein Fachkräftegebot für Mitarbeiter*innen im Verwaltungsbereich bzw. der Hauswirtschaft ist uns neu. Die Festlegung und Überprüfung von Abschlüssen erschwert zum einen den Trägern die Personalgewinnung und ist mit einem zusätzlichen bürokratischen Aufwand aufseiten der Zuwendungsgeber und Zuwendungsempfänger verbunden. Vorgaben wie diese sind uns aus keinem anderen Arbeitsfeld oder Rechtsbereich (z.B. Schwangerschaftsberatung, Schuldnerberatung oder in der überregionalen Familienförderung) bekannt. Die LIGA spricht sich dafür aus, diese Vorgaben zu den Abschlüssen zu streichen.
Bzgl. der Festlegung von max. 1 VbE möchten wir auf unsere Ausführungen zu § 4 Abs. 1 Nr. 1 verweisen. Es stellt sich die Frage, ob die max. 1 VbE für Verwaltung, Hauswirtschaft und Gebäudemanagement bei größeren Häusern (über 5 Familienplätze) entsprechend erweitert werden kann. Sinnvoll wäre aus unserer Sicht eine Kopplung der Verwaltung und Hauswirtschaft an die Platzzahl (1,0 VbE pro 5 Familienplätze).
Zu Abs. 4
Die Ausnahmeregelungen müssen für alle anzuerkennenden Fachkräfte gelten!
Ebenfalls muss der Bestandsschutz für alle anzuerkennenden Fachkräfte gewährleistet werden!
Zu Abs. 6
Grundsätzlich müssen sich alle Fachkräfte fortbilden. Beratung und Hilfe sollte gestrichen werden.
Nr. 2.: Hier bitten wir um Klarstellung, wir gehen von 12 Zeitstunden aus (à 60 Minuten).
§ 4 Rufbereitschaft und Hilfeleistungen
Zu Abs. 1
Satz 2 muss gestrichen werden, da dies in der Realität nicht umsetzbar ist.
Zu Abs. 2
Aktuell kann diese Forderung nicht gewährleistet werden. Es existieren dazu keine Verfahren bzw. Prozessabläufe. Diese Formulierung ist zu generalisiert. Es muss die Formulierung aus dem GewHG § 4 Abs. 3 übernommen werden.
§ 5 Anerkennung von Trägern von Interventionsstellen
Zu Abs. 2
Nr. 1.: Öffnungszeiten können Interventionsstellen nicht gewährleisten und diese widersprechen dem Konzept der proaktiven Beratung.
Nr. 2.: Im Gesetz wird explizit darauf verwiesen, dass die personelle Ausstattung der Interventionsstellen in der Rechtsverordnung geregelt werden soll. Diese liegt uns derzeit nicht vor. Daher kann kein Nachweis erfolgen. An dieser Stelle ist es uns wichtig, dass neben einem Fachkräfteschlüssel auch Verwaltungsfachkräfte förderfähig sind z.B. 0,3 VbE pro 1,0 VbE Fachkraft (analog SKB und Verbraucherinsolvenzberatung).
Nr. 4. / 5.: Aus Sicht der LIGA braucht es ein Gesamtkonzept, welches diese Schwerpunkte beinhaltet. Der Zuständigkeitsbereich der Interventionsstellen muss laut § 7 noch in einer Verordnung geregelt werden.
Nr. 6.: Ein Konzept zum Hochrisikomanagement kann nicht vorgelegt werden, da das Rahmenkonzept des Landes Thüringen noch nicht veröffentlicht wurde und dieses zwingend zur Einbettung des eigenen Konzeptes notwendig ist.
Die Interventionsstellen können bis dato nur konzipieren, wie sie Gefährdungen analysieren und damit umgehen könnten, wenn es ein Hochrisikomanagement in Thüringen gäbe und eine daran angepasste personelle Ausstattung und aufgrund der hohen Verantwortung und erhöhten Gefährdung auch eine (stundenanteilig)angepasste Vergütung bestünde.
Zu Abs. 3
Die Tatsache, dass ein Träger die personellen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist bei einer Neuanerkennung meist gegeben. Ein Träger wird so lange kein Personal einstellen, bis er eine Inaussichtstellung der Fördermittel erhält. Erst mit Anerkennung und Förderung können die entsprechenden Personalbesetzungen stattfinden.
Darüber hinaus fehlt zur personellen Ausgestaltung die Verordnung nach § 7 ThürChancGlFöG.
§ 6 Fachkräfte in Interventionsstellen
Hier stellt sich uns die Frage, ob nur Männer angestellt werden dürfen oder ob die Ausübung der Tätigkeit auch Frauen möglich ist, da hier ausschließlich die männlichen Berufsbezeichnungen benannt werden.
Des Weiteren stellt sich uns die Frage, warum hier keine Fachkräfte mit Abschlüssen der Psychologie und Erziehungswissenschaften arbeiten dürfen.
Zu Abs. 1, Nr 3.:
Bei Volljurist*in: es sollte aus unserer Sicht auf eine Spezifikation z.B. Strafrecht oder Sozialrecht tendiert werden.
Zu Abs. 3
Die LIGA bewertet es als problematisch, dass die benannten Berufsgruppen bereits mit einer beraterischen Zusatzqualifikation eingestellt werden müssen. Es muss ermöglicht werden, die Zusatzqualifikation innerhalb der ersten 18 Monate zu beginnen.
Wir halten es auch bei den Interventionsstellen für sinnvoll, eine Ausnahmeregelung analog § 3 Abs 4. einzufügen.
§ 7 Anerkennung von Trägern von Beratungsstellen für von sexualisierter Gewalt betroffene Personen oder von geschlechtsspezifischer Gewalt betroffener Personen
Zu Abs. 2
Nr.1.: Aus Sicht der LIGA sind Öffnungszeiten entbehrlich und je nach Konzept und Einzugsbereich der Beratungsstellen des Trägers zu gestalten bzw. nicht zwingend vorzuhalten.
Nr. 2.: Aktuell liegt keine Verordnung nach § 7 ThürChancGlFöG vor. Daher ist die personelle Ausstattung schwer nachweisbar.
Nr. 4 / 5.: Aus Sicht der LIGA ist auch hier eine Gesamtkonzeption vorzuweisen, welche die wesentlichen Schwerpunkte der Arbeit darstellt.
Zu Abs. 3
Nr. 6.: Hier stellt sich die Frage, ob bei dieser Formulierung davon auszugehen ist, dass es sich bei Beratungsstellen nach § 7 um überregionale Beratungsangebote handeln soll. Es erschließt sich uns nicht, warum hier auf Landesverbände abgezielt wird.
Zu Abs. 4
Die Tatsache, dass ein Träger die personellen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist bei einer Neuanerkennung meist gegeben. Ein Träger wird so lange kein Personal einstellen, bis er eine Inaussichtstellung der Fördermittel erhält. Erst mit Anerkennung und Förderung können die entsprechenden Personalbesetzungen stattfinden.
§ 8 Fachkräfte in Beratungsstellen
Zu Abs 1
Die Abschlüsse der Fachkräfte sollten sich in Ihrer Ausführlichkeit an denen von uns benannten Hochschulabschlüssen zu § 3 Abs. 1 orientieren. “Die Auflistung der möglichen Abschlüsse sollte sich an den Grundabschlüssen Studiengänge der Sozialen Arbeit, Studiengänge der Psychologie, Studiengänge der Erziehungswissenschaften mit sozialpädagogischer Schwerpunktsetzung und Fachkräfte aus anderen Bundesländern, die mindestens 6 Monate im Gewalthilfebereich tätig waren.”
Nr. 5.: Es erschließt sich uns nicht, warum hier eine Öffnungsklausel erfolgt, da jede personelle Besetzung der Zustimmung bzw. Anerkennung des Ministeriums bedarf.
Zu Abs. 2
Die Tatsache, dass ein Träger die personellen Voraussetzungen nicht erfüllt, ist bei einer Neuanerkennung meist gegeben. Ein Träger wird so lange kein Personal einstellen, bis er eine Inaussichtstellung der Fördermittel erhält. Erst mit Anerkennung und Förderung können die entsprechenden Personalbesetzungen stattfinden.
§ 9 Mitteilungspflichten
Zu Abs 1
Uns stellt sich die Frage, was für eine verbindliche Anmeldebestätigung beizufügen ist, da bei einer Fachkraft zur Betreuung von Kindern keine beraterische Zusatzqualifikationen erforderlich sind. Dies betrifft ebenfalls die Fachkräfte der Schutzeinrichtung für Beratung und Hilfe. Nach § 3 bedürfen sie keiner Zusatzqualifizierung.
Zu Abs. 3
Hier stellt sich uns die Frage, wie das Ministerium mit diesen Meldungen umgeht. Welchem Zweck dient diese Forderung.
§ 10 Dokumentationspflichten
Zu Abs. 1
Die LIGA lehnt eine Verpflichtung zur Falldokumentation ab. Es gibt für diesen Bereich keine gesetzliche Vorschrift, die eine Dokumentation, egal in welcher Form, vorsieht.
Es ist unstrittig, dass die Träger an der Statistik auf Bundes- und Landesebene mitwirken. Auf welcher rechtlichen Grundlage soll eine Falldokumentation erfolgen.
Zu Abs. 2
Der Träger sollte zur statistischen Erhebung nach § 10 GewHG verpflichtet sein. Hierzu zählen nicht allein die Schutzeinrichtungen, sondern auch Interventionsstellen und geschlechtsspezifische Beratungsstellen.
Das in der Begründung angesprochene Ampelsystem bedarf einer Konzeptionierung, bezogen auf die Bedürfnisse in Thüringen. Wir erwarten, dass das dazugehörige Programm durch das Land entsprechend finanziert wird.
§ 11 Antragstellung, Widerruf und Erlöschen der Anerkennung
Zu Abs. 2
Für die LIGA stellt sich die Frage, welche Einrichtungen hier konkret gemeint sind. Es ist unklar, ob Einrichtungen gemeint sind, die bisher über eine Landesfinanzierung verfügt haben oder alle Einrichtungen, die zum jetzigen Zeitpunkt tätig sind.
Zu Abs. 3
Hier ist das Wort “bis” zu streichen.