Stellungnahme zum 2. Entwurf des TMJMV vom 27. August 2025 zur Sechsten Änderung der Richtlinie zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung im Freistaat Thüringen (ThürVIBFördRL)

von Peter Kießling

Wir begrüßen die mit dem vorgelegten 2. Änderungsentwurf zum Ausdruck kommende überaus positive Entwicklung. Der aktuelle Entwurf wird im Falle der Umsetzung – natürlich gepaart mit einem entsprechenden Ansatz im künftigen Landeshaushalt – eine spürbare finanzielle Stärkung der Verbraucherinsolvenzberatung in Thüringen bewirken, die dem Interesse der Ratsuchenden an einem leistungsfähigen, qualitativ hochwertigen und zeitnah zugänglichem Beratungsangebot dient.

Für Ihr engagiertes Eintreten zugunsten der Ratsuchenden und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen bzw. deren Trägern möchten wir Ihnen herzlich danken und teilen Ihre Freude über die Fortschritte, die sich im aktuellen Entwurf der Förderrichtlinie widerspiegeln.

I. Der Entwurf ist im Großen und Ganzen als ein großer Schritt in die richtige Richtung zu bewerten.

Davon sind insbesondere

  • die Erhöhung der Grundausstattung einer Verbraucherinsolvenzberatungsstelle von 0,5 auf 0,75 VbE und die Absenkung des Quotienten auf 8.000 [Nr. 3 a) ThürVIBFördRL-E - Änderung von Nummer 4.3.2] sowie
  • die Herauslösung der Personalausgaben für Verwaltungsfachkräfte aus der Sach- und Verwaltungspauschale nebst gesonderter Förderung mit 0,3 VbE je Vollzeitberatungskraft bis zur (vergleichbaren) Entgeltgruppe E-6 TV-L [Nr. 4 ThürVIBFördRL-E – Änderung von Nummer 5)

hervorzuheben, die durchweg zu begrüßen sind.

II. II. Zu einzelnen vorgeschlagenen Änderungen der ThürVIBFördRL beziehen wir folgende Position:

Zu Nummer 4 ThürVIBFördRL-E (Nr. 5.3.3 neu ThürVIBFördRL)

zu c) Abweichend vom Entwurf schlagen wir - wie bereits im hiesigen Eckpunktepapier vom Oktober 2024 dargelegt - eine Anpassung der Sach- und Verwaltungskostenpauschale auf 21.000 EUR je VbE bzw. 25.000 EUR als Höchstbetrag vor.

Im Ausgangspunkt ist die im Entwurf vorgesehene Absenkung der Sach- und Verwaltungskostenpauschale wegen des Herauslösens der Personalkosten der Verwaltungsfachkraft nachvollziehbar. Das Maß der Absenkung fällt jedoch nach unserer Bewertung zu erheblich aus.

Wir hatten bereits darauf verwiesen, dass die Multikrisen der letzten Jahre erhebliche Steigerungen der Sach- und Verwaltungsausgaben der Träger nach sich zogen, während die entsprechende Pauschale seit 2020 unverändert blieb. Dies wird durch die gesonderte Finanzierung der Personalkosten der Verwaltungsfachkräfte nicht kompensiert.

Zudem erscheint die ‚Berechnung‘ der Sach- und Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 20% der Kosten einer 1,0 VbE = 16.000 EUR eher aus der Luft gegriffen. Nach unserer Einschätzung wäre ein Prozentsatz von mehr als 25% sach- und wirklichkeitsnäher.

Dazu stellt sich auch deren alleinige Ausrichtung an der Anzahl der Beratungsfachkräfte als nicht sachgerecht dar. Auch aus der Tätigkeit einer Verwaltungskraft folgen sächliche Verwaltungsausgaben und Gemeinkosten des Trägers. Wir schlagen daher vor die Pauschale auf die VbE Anzahl der Beratungsfachkräfte und Verwaltungsfachkräfte zu beziehen.

Nicht zuletzt scheint die Deckelung der Sach- und Verwaltungspauschale auf 1,5VbE = 24.000 EUR von einem linearen Verlauf der Höhe der Sach- und Verwaltungsausgaben auszugehen. Wir hatten bereits in unserer Stellungnahme vom 13.08.2025 dargelegt, dass die Höhe der entsprechenden Ausgaben nur teilweise der Anzahl der Fachkräfte folgt (lineare Steigerung), mitunter aber davon losgelöst ist (nichtlineare Steigerung, Beispiel: die Höhe der Energiekostenkosten für die Beleuchtung des Wartebereichs der Beratungsstelle hängt nicht davon ab, ob dort eine oder drei Beratungsfachkräfte tätig sind).

Zu Nummer 6 ThürVIBFördRL-E (Nr. 7.5 ThürVIBFördRL)

Zu ff) Wir schlagen vor, von einer gesonderten Definition einer ‚längerfristigen Beratung in der Verbraucherinsolvenzberatung‘ abzusehen. Sie bietet keinen Mehrwert und erscheint auch sonst nicht erforderlich, sind doch die prägenden Merkmale bereits in den „Qualitätsstandards in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in Thüringen“ gut beschrieben.

Weitere Anmerkungen/Hinweise:

Zunächst möchten wir auf die in unserer Stellungnahme vom 13.08.2025 enthaltene Anregung einer Anpassung der Nummer 7.1 ThürVIBFördRL verweisen, da die Verbraucherinsolvenzberatungsstellen keine Rücklieferung der im Rahmen der Bundesstatistik nach dem Überschuldungsstatistikgesetz durch das Statistische Bundesamt mehr erhalten und eine entsprechende Zuleitung an das Ministerium unmöglich ist.

Schließlich bitten wir zu prüfen, ob statt einer ‚Sechsten Änderung‘ der ThürVIBFördRL vom 23.01.2027 eine Neufassung rechtstechnisch möglich ist. Allein der sich über fünf Seiten erstreckende Umfang der hier in Rede stehenden Änderungen der ThürVIBFördRL lässt die Vorschrift im Vergleich zur Urfassung mehr und mehr unübersichtlich erscheinen.

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