Stellungnahme zum Entwurf des TMJMV vom 15. Juli 2025 zur Sechsten Änderung der Richtlinie zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung im Freistaat Thüringen (ThürVIBFördRL)

von Peter Kießling

Seit Jahresbeginn zeichnet sich eine konstruktive und wertschätzende Zusammenarbeit zwischen der LIGA der Freien Wohlfahrtspflege in Thüringen und dem zuständigen Referat im TMJMV ab. Gemeinsam wurde intensiv daran gearbeitet, die Richtlinie zur Verbraucherinsolvenzberatung an aktuelle Bedarfe und Entwicklungen anzupassen und die Beratungsstellen nachhaltig zu stärken. Umso enttäuschender ist das nun vorliegende Ergebnis.

Unsere grundsätzlichen Positionen und Anmerkungen.

Die letzte größere inhaltliche Überarbeitung der ThürVIBFördRL fand mit Wirkung zum 01.01.2020 statt. Damals wurde der pauschale Zuschuss zu den Sach- und Verwaltungsausgaben je VbE auf 22.000 EUR und der diesbezügliche Höchstbetrag auf 26.000 EUR erhöht.

Es folgten Jahre mit Multikrisen, die die Aufwendungen der Träger für die Sach- und Verwaltungsausgaben in hohem Maße steigen ließen. Zudem zeigten sich mehr und mehr Schwierigkeiten bei der am Schuldneratlas der Creditreform – das zunächst als ein Marketinginstrument zu sehen ist - ausgerichteten Netzplanung.

All dies wurde in unserem Eckpunktepapier „LIGA-Eckpunkte zur Weiterentwicklung der Richtlinie zur Förderung der Verbraucherinsolvenzberatung im Freistaat Thüringen (ThürVIBFördRL) ab 2025“ vom Oktober 2024 ausgeführt und belegt. Gleichzeitig wurden Vorschläge zur Änderung der Förderrichtlinie unterbreitet, die dem Erhalt einer leistungsfähigen und qualitativ hochwertigen Verbraucherinsolvenzberatung dient, die einen zumindest zeitnahen Zugang Ratsuchender zum Beratungsangebot ermöglichen kann.

Unsere Sichtweise wurde durch den Regierungsvertrag 2024-2029 von CDU / BSW / SPD im Freistaat Thüringen nur bestätigt, indem dort angekündigt wurde: „Wir werden … das bestehende Netz der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung mit einer langfristigen, verlässlichen und auskömmlichen Finanzierung ausstatten“.

Nicht zuletzt schürte unser Fachtag am 03.06.2025 „Von der Krise zur Chance - Welche Weichenstellung die Soziale Schuldnerberatung in Thüringen jetzt braucht", insbesondere der Verlauf der Podiumsdiskussion, konkrete Erwartungen zur Änderung der Förderrichtlinie (Erhöhung Grundausstattung, Herauslösung der Personalkosten der Verwaltungsfachkräfte aus dem Zuschuss zu den Sach- und Verwaltungsausgaben unter Beibehaltung der Höhe des Zuschusses).

Keine unserer Forderungen hat Eingang in den Änderungsentwurf gefunden.

Wir halten unsere im obigen Eckpunktepapier formulierten Forderungen daher in vollem Umfang aufrecht.

Zu den einzelnen vorgeschlagenen Änderungen der ThürVIBFördRL lassen wir uns wie folgt ein:

Zu Nummer 1 ThürVIBFördRL-E (Nr. 1.4 ThürVIBFördRL)

Die Klarstellung in Nummer 1.4 ThürVIBFördRL-E erscheint nicht erforderlich. Ein fehlender Vertrauensschutz für eine künftige Förderung ergibt sich bereits daraus, dass die Zuwendungen an die Träger im Wege der Projektförderung mit Wirkung für jeweils ein Kalenderjahr erfolgt.

Zu Nummer 2 ThürVIBFördRL-E (Nr. 2 ThürVIBFördRL)

zu a)

Die in Nummer 2.2 ThürVIBFördRL-E nunmehr im Wege einer abstrakt-generellen Festlegung vorgesehene Förderfähigkeit zweier Beratungsstellen in weit überdurchschnittlich bevölkerungsreichen Landkreisen bzw. kreisfreien Städten wird begrüßt. Sie sichert – zumindest in einwohnerstarken Regionen - eine möglichst wohnortnahe Beratung ab.

zu b)

Ob die in ThürVIBFördRL-E vorgesehene Streichung von Nummer 2.3 einer Forderung des Thüringer Rechnungshofs folgt, kann durch uns mangels Kenntnis des Berichts nicht eingeschätzt werden.
Bislang scheinen Ausgaben dezentraler Beratungsangebote ohnehin nicht zusätzlich zum jeweiligen zentralen Beratungsangebot gefördert worden zu sein, so dass die Regelung keine Praxisrelevanz hatte, was für die beabsichtigte Streichung sprechen könnte.
Allerdings darf die Streichung von Nummer 2.3 auch zukünftig die Förderung derjenigen Träger nicht gefährden oder ausschließen, die dezentrale Beratungsangebote vorhalten.

zu c)

Die Streichung leuchtet mit Rücksicht auf die ihr gegebene Begründung nicht ein. Steigende Anforderungen an die Förderung von zusätzlichen Präventionsprojekten schließen die beispielhaft genannten inhaltlichen Ausrichtungen solcher Projekte nicht aus.

Zu Nummer 3 ThürVIBFördRL-E (Nummer 4 ThürVIBFördRL)

zu a)

Vorgeschlagen wird eine Absenkung des Quotienten auf 7.500.

Die Absenkung des Quotienten wird grundsätzlich begrüßt. Sie stellt einen Schritt in die richtige Richtung dar. Allerdings kann eine Absenkung des Quotienten auf ‚nur‘ 8.000 die bereits im Eckpunktepapier vom Oktober 2024 dargestellten Friktionen der auf dem Creditreform-Schuldneratlas beruhenden Netzplanung nicht kompensieren. Insbesondere wird auf die dortige Darstellung der mangelnden Aussagekraft des Schuldneratlas in Bezug auf nicht erfasste

  • Großunternehmen als Gläubiger
  • Finanzämter und andere öffentliche Gläubiger

verwiesen.

Zudem wird auf den im Detail dargestellten Trend der zeitaufwändigeren Beratung verwiesen.

zu b)

Die Änderung führt, soweit ersichtlich, jedenfalls im Ergebnis zu keinen inhaltlichen Modifikationen im Vergleich zum jetzigen Zustand.
Fraglich ist aber die Notwendigkeit des Satzes 4 (‚Finanzierungsrisiko‘). Dieses bis zum Zuwendungsbescheid bestehende Problem wird unseres Erachtens bereits hinreichend durch Satz 3 zum Ausdruck gebracht.

Anstelle des Hinweises auf das Finanzierungsrisiko wäre eine Regelung zur Verbesserung der Finanzierungssicherheit der Träger erforderlich. Die regelmäßig irgendwann im Bewilligungsjahr ergehenden Zuwendungsbescheide sind nicht hinnehmbar. Schließlich müssen die Träger bereits bis 31.10. des Vorjahres den Antrag auf Zuwendung stellen. Daher sollte es grundsätzlich möglich sein, die Bescheide zu Beginn des Bewilligungsjahres zu erteilen.

Zu Nummer 4 ThürVIBFördRL-E (Nr. 5 ThürVIBFördRL)

zu a)

Die Klarstellung wird kritisch gesehen, weil sie zu Missverständnissen führen kann.
Im Rahmen der Netzplanung werden einer Verbraucherinsolvenzberatungsstelle Vollbeschäftigteneinheiten (VbE) zugewiesen (Nummer 4.3.2 ThürVIBFördRL), nicht jedoch einzelne Beratungsfachkräfte. Die Verteilung der zugewiesenen VbE auf Beratungsfachkräfte ist Sache des Trägers einer Verbraucherinsolvenzberatungsstelle und nicht Gegenstand der Netzplanung.

Im Übrigen heben wir unsere Forderung aus dem Eckpunktepapier zur Förderfähigkeit der Leitungskraft einer Verbraucherinsolvenzberatungsstelle bis vergleichbar E11 TV-L hervor.
Die einer Leistungskraft zugeschriebenen zusätzlichen Aufgaben mit größerer Verantwortung müssen sich zwingend von der Eingruppierung der Beratungsfachkräfte unterscheiden.

zu b)

Es wird vorgeschlagen, die beiden bisherigen EUR-Beträge um mindestens jeweils 2.000 EUR zu erhöhen.

So wird allen Beratungsstellen eine Erhöhung des Zuschuss zu den Sach- und Verwaltungsausgaben zuteil. Das ist angesichts der in den letzten erheblich gestiegenen entsprechenden Ausgaben, die alle Träger gleichermaßen getroffen hat, nur gerecht. Die derzeit gültigen Höchstbeträge wurden letztmalig zum 01.01.2020 - vor den Multikrisen der vergangenen Jahre mit erheblich gestiegenen Kosten - angepasst.

Demnach wird spiegelbildlich die nur einigen Beratungsstellen zugutekommende Vereinheitlichung der Zuwendung für die Sach- und Verwaltungsausgaben abgelehnt.
Im Übrigen dürfte auch die diesbezügliche Begründung nicht tragen, dass Kosten für Miete, Energie, Arbeitsplatzausstattung, Software etc. unabhängig von der VbE-Anzahl anfielen. Das Gegenteil ist der Fall.

Zwischen der Höhe der direkten Sachausgaben und der Anzahl der Beratungsfachkräfte besteht ein unmittelbarer Zusammenhang. Es macht einen Unterschied, ob ein Arbeitsplatz eingerichtet bzw. unterhalten werden muss oder – bei mehr als einer Beratungsfachkraft – zwei Arbeitsplätze. Das gilt auch für die Beschaffung der Schuldnerberatungssoftware (Beispiel: Cawin - „Jeder Benutzer benötigt eine eigene Lizenz“ - Einzelpreis pro Vollversion in der Kaufversion: 800,00 EUR netto, vgl. https://www.bag-sb.de/vereinsvorteile/software/cawin). Vergleichbares gilt für Kosten von entgeltlichen Fortbildungsveranstaltungen, dort wird nach Teilnehmer(köpfen) bezahlt, nicht „pauschal für jede Beratungsstelle“.

Auch bei (regelmäßig) indirekten Kosten wie für Miete und Energie ist bei mehr als einer Beratungsfachkraft eine Kostensteigerung vorhanden, mag sie auch nicht linear verlaufen.

zu c)

Die Klarstellung ist verständlich, trägt sie doch dem Umstand Rechnung, dass es sich bei dem Präventionsprojekt um ein Vorhaben handeln muss, welches sich deutlich von der allgemeinen Präventionsarbeit abhebt.
Im Übrigen wird angeregt, auf die Datumsangabe der Fassung der Qualitätsstandards zu verzichten. In Nummer 4.1 a) ist das Datum auch nicht genannt. Zudem stehen die Überprüfung und Weiterentwicklung der Standards aus (vgl. dort III.4, Seite 30).

Zu Nummer 5 ThürVIBFördRL-E (Nr. 5 ThürVIBFördRL)

zu a)

Die Änderung wird begrüßt. Sie bewirkt eine (weitere) Vereinfachung des Verwendungsnachweises, entfallen doch zukünftig die Beleglisten zu den Personalkosten der Beratungsfachkräfte.

Zu Nummer 6 ThürVIBFördRL-E (Nr. 6 ThürVIBFördRL)

zu b)

Die Konzentration der Indikatoren der Zielerreichungskontrolle auf die im jeweiligen Berichtsjahr bearbeiteten längerfristigen Beratungsfälle wird befürwortet.
Die beabsichtigte Streichung der Indikatoren „Kurzberatungen“ und „durchschnittliche Wartezeiten“ erscheint aus den im Entwurf genannten Gründen sachgerecht.

Im Sinne des einheitlichen Sprachgebrauchs regen wir an, in den neuen Fassungen von c) und d) jeweils zum Ausdruck zu bringen, dass jeweils nur längerfristige Beratungsfälle gemeint sind. Ein durchgehend einheitlicher Sprachgebrauch sollte bereits in der Förderrichtlinie einsetzen, eine größere Bedeutung wird er allerdings mit Rücksicht auf bisherige Erfahrungen in der zukünftigen Fassung des Tätigkeitsberichts haben.
In der zukünftigen Fassung des Tätigkeitsberichts wird dann auch zu konkretisieren sein, was unter VbE zu verstehen ist.

Dabei kann es sich jedenfalls nur um die Anzahl der VbE handeln, die dem Zuwendungsbescheid zugrunde liegt, für die Mittel auch abgerufen und tatsächlich verbraucht worden sind („Ist VbE per 31.12.“). Dabei werden aber auch längere Ausfallzeiten von Beratungsfachkräften mit Entgeltfortzahlung oder Ausscheiden von Beratungsfachkräften ohne (nahtlose) adäquate Neubesetzung der Stelle zu berücksichtigen sein.

Um die „Netzplanungs-VbE“ kann es sich jedenfalls nicht handeln, da Beratungsstellen mitunter schon ihrem Antrag auf Zuwendung eine geringere VbE-Zahl zugrunde legen als in der Netzplanung vorgesehen.

zu c)

Wir regen an, die Festsetzung des Sollwerts unter Anwendung des Medians anstatt des Mittelwerts zu prüfen. Denn ein Median ist weniger empfindlich gegen Ausreißer unter den Einzelwerten als ein Mittelwert, damit robuster und repräsentativer.

Der bislang angedachte Sollwert von 180 längerfristigen Beratungsfällen je Kalenderjahr erscheint ambitioniert, mag er auch seine Grundlage in einer Auswertung der Tätigkeitsberichte der Verbraucherinsolvenzberatungsstellen aus dem 2024 haben. Das ergibt je längerfristigem Beratungsfall ein Zeitbudget von durchschnittlich knapp 9 Stunden je Kalenderjahr, was für eine qualitativ hochwertige, Drehtüreffekte vermeidende Beratung mitunter nicht ausreichend sein wird.

Mit der Beratungspraxis wird in Zukunft zu klären sein, wie mit Schärfungen bzw. Klarstellungen in den „Qualitätsstandards in der Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatung in Thüringen ein etwas einheitlicheres Bild der längerfristigen Beratungsfälle gezeichnet werden kann, was Auswirkungen auf den erstmalig ermittelten und damit als vorläufig zu betrachtenden Wert von 180 haben könnte.

Weitere Anmerkungen/Hinweise:

zu Nummer 7.1 ThürVIBFördRL

Nach dieser Regelung hat der Träger nicht nur die Teilnahme an der Bundesstatistik nach dem Überschuldungsstatistikgesetz sicherstellen.

Er soll zusätzlich veranlassen, dass die von der Beratungsstelle an das Statistische Bundesamt übermittelten Daten auch dem für die Verbraucherinsolvenzberatung zuständigen Ministerium zugeleitet werden. Diese Zuleitung ist nicht (mehr) möglich, weil das Statistische Bundesamt die Rücklieferung der aufbereiteten Auswertung an die teilnehmenden Beratungsstellen eingestellt hat.
Von daher sollte die Nr. 7.1 entsprechend angepasst werden.

 

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