Stellungnahme zum Entschließungsantrag „Landesförderung der Schulen in freier Trägerschaft weiterentwickeln und Sonderungsverbot gesetzlich konkretisieren“ der Fraktion Die Linke

von Peter Kießling

Die LIGA Thüringen hat zum Entschließungsantrag „Landesförderung der Schulen in freier Trägerschaft weiterentwickeln und Sonderungsverbot gesetzlich konkretisieren“ (Drs. 8/2493) Stellung genommen. Im Folgenden finden Sie unsere vollständige Stellungnahme mit den fachlichen Einschätzungen und Anregungen zur Finanzierung Freier Schulen und zur Konkretisierung des Sonderungsverbotes.

Wir begrüßen ausdrücklich das Ziel, die Landesförderung Freier Schulen, die Zugangssicherung sowie das Sonderungsverbot weiterzuentwickeln und den Dialog über eine zukunftsfähige Finanzierung fortzuführen. Die nachfolgende Stellungnahme konzentriert sich auf diese drei benannten Schwerpunkte. Die Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass die gegenwärtige Ausgestaltung insbesondere für Förderschulen sowie für integrierte und inklusive Schulformen keine auskömmliche Finanzierung gewährleistet. Der Entschließungsantrag weist daher in die richtige Richtung, muss aus Sicht der LIGA aber durch konkrete und zeitnahe Umsetzungsschritte unterlegt werden.

1. Kernforderungen im Überblick

Die LIGA bittet den Thüringer Landtag und die Landesregierung insbesondere um die Berücksichtigung und Umsetzung folgender Forderungen:

Thema Forderung
Förderschulen Schülerkostensätze kurzfristig korrigieren, strukturelle Unterfinanzierung abbauen und Schulgeldfreiheit rechtlich sowie finanziell sichern.
Die jahrelang aufgebaute Expertise von Förderschulen als Multiplikatorinnen für inklusive Bildungsprozesse durch Übernahme von Beratungs-, Fortbildungs- und Vernetzungsaufgaben anerkennen.
Gemeinschafts- und Gesamtschulen Besondere Kosten integrierter und inklusiver Schulformen ausdrücklich anerkennen; eigenen transparent berechneten Kostensatz oder mindestens einen bedarfsgerechten Zuschlag vorsehen.
Inklusion Systemische Kosten inklusiver Arbeit zusätzlich zu individuellen Leistungen der Eingliederungshilfe finanzieren.
Overhead Notwendige Leitungs-, Verwaltungs- und Unterstützungsstrukturen mit einer zusätzlichen, ausfinanzierten Pauschale von mindestens zehn Prozent berücksichtigen.
Dynamisierung Tarifliche und gesetzlich bedingte Kostensteigerungen zeitgleich, transparent und vollständig in die Finanzhilfe einbeziehen; bestehenden Nachholbedarf gesondert abbauen.
Sonderungsverbot Schulgeldbegrenzungen nur mit gesicherter Gegenfinanzierung, Übergangsfristen und sozial ausgewogenen Härtefallregelungen umsetzen.
Verfahren Verbindlicher Zeitplan für Evaluation, Beteiligung und eine weitere Gesetzesnovelle festlegen.

2. Das Berliner Modell als Orientierung ohne vollständige Übertragung

Das Berliner Modell setzt wichtige sozialpolitische Impulse und verfolgt mit seiner Finanzierungssystematik konsequent das Ziel, Bildungsgerechtigkeit und soziale Durchmischung zu fördern. Diese Grundrichtung kann auch für Thüringen Orientierung geben, insbesondere das klare politische Bekenntnis zu einer inklusiven Schullandschaft und die gezielte Unterstützung von Schulen mit besonderen Herausforderungen.Eine unmittelbare Übertragung auf Thüringen ist jedoch nicht sachgerecht. Thüringen ist ein Flächenland mit einer anderen Schulstruktur, regional unterschiedlichen Bedingungen und einer deutlich geringeren Bevölkerungsdichte. Auch die Einkommensstrukturen der Familien sowie die Finanzierungsbedingungen der Schulträger unterscheiden sich erheblich von denen Berlins.Entscheidend ist deshalb nicht die wortgenaue Übernahme eines fertigen Modells, sondern die Übertragung seiner tragenden Prinzipien auf die Thüringer Verhältnisse: Die Finanzierung muss tatsächliche Bedarfe abbilden, Schulen in belasteten Lagen müssen gezielt gestärkt werden und das politische Bekenntnis zu einer inklusiven und sozial zugänglichen Bildungslandschaft muss praktisch wirksam werden. Unbürokratische Unterstützungsinstrumente wie zusätzliche Personalressourcen, Schulsozialarbeit oder standortbezogene Zuschläge können hierfür geeignete Ansatzpunkte sein.


Empfehlung

Keine Übernahme des Berliner Modells im Sinne einer 1:1-Kopie. Stattdessen sollten die erfolgreichen Grundprinzipien – insbesondere die bedarfsgerechte Finanzierung, die gezielte Unterstützung belasteter Standorte und das klare politische Bekenntnis zur inklusiven Entwicklung des Schulsystems – auf die spezifischen Bedingungen Thüringens übertragen werden.

3. Förderschulen – dringender Korrektur- und Nachholbedarf

Die Regelungen zu den Schülerkostensätzen für Förderschulen stellen aus Sicht der Freien Schulträger einen gravierenden Mangel der aktuellen Neuregelung dar.


Die zuletzt vorgenommenen Anpassungen bilden die tatsächliche Kostenentwicklung nicht ausreichend ab. Dadurch ist ein strukturelles Finanzierungsdefizit entstanden, das durch eine nachträgliche Pro-Kopf-Pauschale allein nicht ausgeglichen werden kann.

Freie Förderschulen in Thüringen erheben seit der Wiedervereinigung kein Schulgeld. Diese gemeinsame Haltung aller Träger ist Ausdruck eines Konsenses mit der Politik. Familien mit Kindern mit Behinderung oder besonderem Förderbedarf tragen häufig bereits erhebliche zusätzliche finanzielle und organisatorische Belastungen. Die Schulgeldfreiheit ist deshalb kein freiwilliger Verzicht der Träger, sondern ein wesentlicher Beitrag zur sozialen Gerechtigkeit und zur Umsetzung des Sonderungsverbotes.

Gerade deshalb trifft sie die unzureichende Finanzierung der Förderschulen in besonderem Maße. Anders als andere Schularten verfügen sie über keine realistische Möglichkeit, Finanzierungslücken über Elternbeiträge zu schließen.

Hinzu kommt, dass Förderschulen aufgrund ihrer Aufgabenstruktur dauerhaft deutlich höhere Kosten tragen müssen. Kleine Lerngruppen, multiprofessionelle Teams, therapeutische Angebote, spezialisierte Fachkräfte sowie besondere räumliche und sächliche Ausstattungen gehören zum pädagogischen Kernauftrag und sind unerlässlich. Einsparungen beim Personal sind in der Folge nur in sehr begrenztem Umfang möglich, da die personelle Ausstattung unmittelbar mit dem individuellen Förderbedarf der Schüler*innen zusammenhängt.

Zusätzlich wurden die erheblichen Tarifsteigerungen der vergangenen Jahre, wie in den weiteren Schulformen auch, in der gesetzlichen Neuregelung nicht ausreichend berücksichtigt (vgl. 7. Dynamisierung ohne mehrjährigen Zeitverzug). Die Folgen reichen weit über die einzelnen Schulen hinaus. Förderschulen sind Orte unverzichtbarer Kompetenzen, die für die Ausgestaltung einer inklusiven Bildungslandschaft notwendig sind. Werden diese Einrichtungen finanziell geschwächt, verliert das gesamte inklusive Bildungssystem an Leistungsfähigkeit.

Vor diesem Hintergrund ist eine Korrektur der Schülerkostensätze für Förderschulen nicht nur bildungspolitisch, sondern auch sozialpolitisch geboten.


Praxiserfahrungen

Erfahrungen aus der Praxis Freier Förderschulen verdeutlichen die Dimension der Unterfinanzierung: Die Landesförderung deckt vielfach nicht die gesamten laufenden Aufwendungen. Finanzierungslücken müssen daher aus Eigenmitteln, Spenden oder anderen Einnahmen geschlossen werden. Dies bindet Mittel, die für die pädagogische Arbeit, die Qualitätsentwicklung und notwendige Investitionen benötigt werden. Insbesondere kleinere Schulen verfügen häufig nur über begrenzte Möglichkeiten, Rücklagen für Ersatz- und Erweiterungsinvestitionen zu bilden, was diese Herausforderung weiter verschärft.

Kennzeichnend für Förderschulen ist die besondere Personalintensität ihres Bildungs- und Unterstützungsauftrags. Ein großer Teil der Gesamtkosten entfällt auf Fachpersonal. Die personelle Ausstattung ist unmittelbar an den individuellen Förderbedarfen der Schüler*innen ausgerichtet und kann deshalb nur sehr begrenzt reduziert werden, ohne die Qualität und Verlässlichkeit der Förderung zu beeinträchtigen. Der hohe Personaleinsatz ermöglicht individuelle Bildungswege, erfolgreiche Schulabschlüsse, mehr Selbstständigkeit und gesellschaftliche Teilhabe.

Freie Förderschulen verfügen zudem über besondere fachliche Expertise für die Weiterentwicklung inklusiver Bildung. Diese wird anderen Schulen und pädagogischen Fachkräften durch Beratung, Fortbildung und Vernetzung zugutekommen. Solche Multiplikator- und Unterstützungsleistungen sollten als eigenständige Aufgabe anerkannt und angemessen refinanziert werden.

4. Gemeinschafts- und Gesamtschulen gleichberechtigt berücksichtigen

Auch die Freien Gemeinschaftsschulen und Gesamtschulen benötigen eine Finanzierung, die ihrer besonderen pädagogischen Aufgabenstellung gerecht wird.

Beide integrierten Schulformen verbinden unterschiedliche Bildungsgänge und Abschlüsse in einer gemeinsamen Schule und sind dabei mit besonderen Anforderungen an Differenzierung, individueller Förderung und multiprofessioneller Zusammenarbeit konfrontiert.

In der Praxis lernen Kinder und Jugendliche verschiedener Bildungsgänge teilweise in jahrgangsübergreifenden oder jahrgangsgemischten Stammgruppen. Kleine Gruppen, multiprofessionelle Teams aus Lehrkräften, Sonderpädagog*innen sowie weitere pädagogische Fachkräfte ermöglichen individuelle Lernwege und gemeinsame Bildungswege bis zu allen staat-lichen Abschlüssen. Diese strukturell notwendige Arbeit wird durch den Regelschulkostensatz nicht hinreichend abgebildet.

Die LIGA hält deshalb einen eigenständigen, transparent berechneten Kostensatz für Freie Gemeinschafts- und Gesamtschulen für sachgerecht. Bis zu dessen Einführung sollte für integrierte Schulformen mit hoher Heterogenität und inklusivem Auftrag mindestens ein bedarfsgerechter Zuschlag auf den Regelschulkostensatz vorgesehen werden. Als erste Orientierung erscheint ein Zuschlag von sieben bis acht Prozent angemessen, er muss auf Grundlage einer belastbaren Vollkosten- und Bedarfsanalyse überprüft werden.

6. Overhead- und Verwaltungskosten realistisch finanzieren

Ein wirtschaftlicher, rechtssicherer und qualitativ hochwertiger Schulbetrieb benötigt neben den unmittelbar pädagogischen Personalkosten belastbare Leitungs-, Verwaltungs- und Unterstützungsstrukturen. Dazu gehören insbesondere Geschäftsführung und Leitung, Personalmanagement und Entgeltabrechnung, Finanzbuchhaltung und Controlling, Datenschutz und Informationssicherheit, IT-Betrieb, Qualitätsmanagement, Compliance, Versicherungen, Arbeitsschutz, Zeiterfassung sowie zentrale Gebäude- und Dienstleistungen. Hinzu kommen gesetzlich oder förderrechtlich erforderliche Dokumentations-, Nachweis- und Berichtspflichten.

Die in der Neuregelung vorgesehene Möglichkeit, Geschäftsführungs- und Verwaltungsaufwendungen bis zu fünf Prozent der Finanzhilfe als Ausgaben für den Schulbetrieb anzuerkennen, stellt keinen zusätzlichen Finanzierungszuschlag dar. Sie erlaubt lediglich einen Teil der ohnehin unzureichenden Finanzhilfe für notwendige indirekte Aufgaben einzusetzen. Für kleinere Schulen fallen diese Kosten pro Schüler*in besonders stark ins Gewicht, weil sie weitgehend unabhängig von der Schüler*innenzahl entstehen.

Aus Praxis- und Trägervergleichen ergibt sich ein realistischer Bedarf für zentrale Leitungs-, Verwaltungs- und Unterstützungsfunktionen von mindestens zehn Prozent der Finanzhilfe. Die LIGA fordert daher, die bisherige Fünf-Prozent-Grenze durch eine zusätzliche, ausfinanzierte Overheadpauschale von mindestens zehn Prozent zu ersetzen. Auch angemessene Investitionskosten müssen berücksichtigt werden; sie dürfen nicht als freiwillige oder nachrangige Ausgaben behandelt werden.

7. Dynamisierung ohne mehrjährigen Zeitverzug

Eine verbindliche und transparente Dynamisierung der Landesförderung ist unerlässlich. Sie muss sich nachvollziehbar an der tatsächlichen Kostenentwicklung des Schulbetriebs orientieren. Neben Personalkosten sind Sach-, Miet-, Energie-, IT-, Verwaltungs- und weitere notwendige Betriebskosten einzubeziehen.

Die personalbezogenen Anteile der Finanzhilfe müssen zeitgleich mit tariflichen Verbesserungen angepasst werden. Für Lehrkräfte ist insbesondere die Entwicklung des TV-L maßgeblich. Für Verwaltungs-, Sozial-, Ganztags- und Unterstützungsfunktionen müssen die jeweils relevanten Entwicklungen des TVöD beziehungsweise TVöD-SuE berücksichtigt werden. Auch gesetzlich zwingende Kostensteigerungen müssen zeitnah einfließen.

Eine Dynamisierung verhindert, dass die Finanzierungslücke künftig weiterwächst. Sie beseitigt jedoch nicht automatisch die bereits bestehende strukturelle Unterfinanzierung. Deshalb muss zwischen der laufenden Anpassung an die aktuelle Kostenentwicklung und dem Abbau des über Jahre entstandenen finanziellen Nachholbedarfs unterschieden werden. Die Entwicklung der Schülerkostensätze im Verhältnis zur tatsächlichen Kosten- und Tarifentwicklung ist nachvollziehbar zu evaluieren; der Nachholbedarf ist anschließend schrittweise und verbindlich abzubauen.

Ein mehrjähriger Zeitverzug bei der Refinanzierung führt zu einem strukturellen Wettbewerbsnachteil Freier Schulen. Während staatliche Schulen tarifliche Verbesserungen unmittelbar umsetzen können, erhalten Freie Träger die entsprechenden Refinanzierungseffekte erst später und gegebenenfalls nur anteilig. Dies erschwert die Gewinnung und Bindung von Lehrkräften, Sonderpädagog*innen sowie weiteren Fachkräften.

8. Schulgeld und Sonderungsverbot nur gemeinsam mit der Gegenfinanzierung regeln

Die LIGA unterstützt das Ziel, das verfassungsrechtliche Sonderungsverbot transparent und rechtssicher zu konkretisieren. Der Zugang zu Schulen in Freier Trägerschaft darf nicht von der finanziellen Leistungsfähigkeit der Familien abhängen. Zugleich darf eine Begrenzung oder ein faktischer Verzicht auf Schulgeld nicht isoliert von der Finanzierung der Schulen geregelt werden.

Eine vollständige Schulgeldfreiheit setzt voraus, dass die öffentliche Hand die anfallenden Personal-, Sach-, Overhead- und angemessenen Investitionskosten vollständig, verlässlich und dynamisch refinanziert. Solange dies nicht gewährleistet ist, kann Schulgeld bei bestimmten Schulformen ein wesentlicher Bestandteil der Finanzierung sein. Sozial gestaffelte und einkommensabhängige Modelle sowie wirksame Härtefallregelungen können den Zugang sichern und soziale Belastungen ausgleichen.

Vor dem Inkrafttreten neuer Schulgeldbegrenzungen sind daher eine gesicherte und dynamisierte Gegenfinanzierung, angemessene Übergangsfristen und die Berücksichtigung bestehender Schulverträge erforderlich. Die Grundprinzipien des Berliner Modells können Orientierung geben; eine isolierte Übernahme schulgeldbegrenzender Regelungen ohne die dazugehörige Finanzierungsseite lehnt die LIGA ab.

9. Verbindlicher Zeitplan und regelmäßige Evaluation

Die Finanzierung Freier Schulen ist ein fortlaufender Prozess, der einer regelmäßigen, transparenten und schulartenbezogenen Evaluation bedarf. Die Landesregierung sollte deshalb einen verbindlichen Zeitplan vorlegen, der die Erhebung der tatsächlichen Kosten, die Beteiligung der betroffenen Schulen und Verbände, die Auswertung der Daten sowie die Erarbeitung und Beratung einer weiteren Gesetzesnovelle umfasst.

Die Evaluation muss insbesondere die Schülerkostensätze von Förderschulen, Gemeinschaftsschulen und Gesamtschulen, systemische Inklusionskosten, Overhead- und Investitionskosten sowie die Wirkungen der Dynamisierungsregelung erfassen. Die Ergebnisse sind nachvollziehbar zu veröffentlichen, damit die Finanzierung dauerhaft planbar und politisch überprüfbar bleibt.

10. Konkrete Empfehlungen an Landtag und Landesregierung

  1. Kurzfristige Korrektur der Schülerkostensätze der Förderschulen, gesonderte Erfassung der entstandenen strukturellen Unterfinanzierung und schrittweiser Abbau des finanziellen Nachholbedarfs.
  2. Rechtliche Klarstellung der Schulgeldfreiheit der Förderschulen und dauerhafte Sicherung einer auskömmlichen, verlässlichen und dynamischen Finanzierung.
  3. Ausdrückliche und gleichberechtigte Einbeziehung der Gemeinschafts- und Gesamtschulen in die Weiterentwicklung der Finanzierung und Einführung eines eigenen, für diese integrierten Schulformen transparent berechneten Kostensatz sowie Gewährung eines bedarfsgerechten Zuschlags auf den Regelschulkostensatz bis zur Einführung.
  4. Systemische Inklusionskosten an allgemeinen Schulen zusätzlich zu individuellen Leistungen der Eingliederungshilfe finanzieren.
  5. Notwendige Leitungs-, Verwaltungs- und Unterstützungsstrukturen mit einer zusätzlichen, ausfinanzierten Overheadpauschale von mindestens zehn Prozent berücksichtigen.
  6. Tarifliche und gesetzlich bedingte Kostensteigerungen zeitgleich, transparent und vollständig in die Finanzhilfe einbeziehen.
  7. Unterscheidung der Dynamisierung der laufenden Kostenanpassung vom Abbau des bereits entstandenen Nachholbedarfs.
  8. Regelungen zum Sonderungsverbot und zu möglichen Schulgeldbegrenzungen nur mit gesicherter Gegenfinanzierung, angemessenen Übergangsfristen, der Berücksichtigung bestehender Schulverträge sowie sozial ausgewogenen Härtefallregelungen umsetzen.
  9. Festlegung eines verbindlichen Zeitplans für die erneute Evaluation, die weitere Beteiligung und eine anschließende Gesetzesnovelle.

11. Konklusion

Das neue Gesetz stellt einen wichtigen Schritt zur Weiterentwicklung der Finanzierung Freier Schulen dar. Es erreicht jedoch bisher nicht das Ziel einer bedarfsgerechten Finanzierung. In seiner gegenwärtigen Ausgestaltung erreicht es insbesondere bei den Förderschulen sowie bei integrierten und inklusiven Schulformen keine bedarfsgerechte Finanzierung. Die aktuelle Ausgestaltung gefährdet die wirtschaftliche Stabilität von Schulen, die aufgrund ihres besonderen Bildungsauftrags hohe Anforderungen erfüllen und zugleich einen wesentlichen Beitrag zu Bildungsgerechtigkeit und Inklusion leisten.

Die Landesförderung muss deshalb so weiterentwickelt werden, dass sie die tatsächlichen Kosten der verschiedenen Schularten realitätsgerecht abbildet, notwendige Verwaltungs-, Leitungs-, Unterstützungs- und Investitionsstrukturen berücksichtigt, die Schulgeldfreiheit dort sichert, wo sie sozialpolitisch geboten ist und Freie Schulen als verlässliche Partnerin einer inklusiven Bildungslandschaft nachhaltig stärkt.

 

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