Stellungnahme zum Entwurf einer Richtlinie zur Gewährung von Zuwendungen für Einrichtungen, Projekte und Maßnahmen der überregionalen Familien- und Seniorenförderung nach dem ThürFamFöSiG (Richtlinie üFF)
von Peter Kießling
Die LIGA Thüringen hat zum Entwurf der Neufassung der Richtlinie zur überregionalen Familien und Seniorenförderung Stellung genommen. Im Folgenden finden Sie unsere vollständige Stellungnahme mit den fachlichen Einschätzungen und Anregungen zu den vorgesehenen Änderungen.
Die freien gemeinnützigen Träger leisten einen unverzichtbaren Beitrag zur Interessenvertretung von Familien, zur Familienerholung, zur Familienbildung sowie zur Entwicklung und Erprobung innovativer fachlicher Ansätze in Thüringen und benötigen hierfür eine verlässliche, praxistaugliche Fördergrundlage.
Übergreifend – Anforderungen, Umfang und Verhältnismäßigkeit
Die fachlich-inhaltlichen Anforderungen an die freien Träger sind insgesamt gestiegen; ein erheblicher Teil ist über Schriftstücke nachzuweisen, was den Arbeitsaufwand deutlich erhöht. Die Vorgaben an die freien Träger sind sehr dezidiert aufgelistet, der eigene Gestaltungsspielraum der Träger wird dadurch eingeschränkt.
Befremdlich ist, dass die Festbetragsfinanzierung eine „bis-zu“-Regelung enthält, obwohl eine Festbetragsfinanzierung dem Träger gerade Planungssicherheit geben soll. Es sollte klargestellt werden, wer den abschließenden Festbetrag und nach welchen Kriterien festlegt.
Die Förderansätze in den Festbeträgen wurden trotz erheblicher Preis- und Personalkostensteigerungen der letzten Jahre nicht erhöht. Durch die Verlängerung der Laufzeit auf fünf statt drei Jahre kann frühestens in fünf Jahren eine Anpassung erfolgen; dies führt zu einer zunehmenden finanziellen Belastung der Träger.
Die Anhebung der Förderquoten in Teil II C (90 % auf 95 %) und D (80 % auf 85 %) stehen im Widerspruch dazu, dass bei der kontinuierlichen direkten Arbeit mit Familien kein vergleichbarer Aufwuchs vorgesehen ist. Die Anhebung wird begrüßt, die LIGA spricht sich jedoch dafür aus, die Quotenregelung nicht starr zu begrenzen, sondern als flexible Mindestförderung zu gestalten.
Unklar bleibt, warum für freie gemeinnützige Träger feste Förderquoten gelten, während Thüringer Hochschulen nach Teil II C und D bis zu 100 Prozent beantragen können.
Damit der Entwurf seine Ziele in der Praxis erreichen kann, sind aus Sicht der LIGA an mehrer-en Stellen Anpassungen erforderlich.
Teil I – Allgemeiner Teil
Zu Ziffer 1.3 – Zielerreichungskontrolle / Controlling
Die Zielerreichungskontrolle dient dem Controlling der Richtlinie und soll Aussagen über deren Wirksamkeit treffen. Die LIGA begrüßt grundsätzlich eine stärkere Wirkungsorientierung, weist aber darauf hin, dass die Indikatorik in den Förderbereichen so ausgestaltet sein muss, dass sie mit vertretbarem Dokumentations- und Verwaltungsaufwand in der Praxis leistbar ist.
Zu Ziffer 1.3.1 Unterziel 1 – Zahl der Familienverbände/-Organisationen
Neben den acht Familienverbänden und Familienorganisationen sollte auch die Geschäftsstelle des Arbeitskreises der Thüringer Familienorganisationen e.V. (AKF) als Fördergegenstand in den Indikatoren gezielt benannt werden.
Zu Ziffer 1.3.1 Unterziel 2 – Erreichbarkeit der Geschäftsstelle / Beschäftigungsumfang
Die Vorgabe einer festangestellten geschäftsführenden oder sonstigen verantwortlichen Ansprechperson mit einem Beschäftigungsumfang von mindestens 0,5 VbE sowie einer durchschnittlichen Erreichbarkeit der Geschäftsstelle von mindestens 16 Stunden pro Woche ist aus Sicht der LIGA zu statisch. Die Kernaufgaben der geförderten Verbände umfassen neben der organisatorischen Erreichbarkeit insbesondere Gremienarbeit, Außentermine, Netzwerkarbeit, Veranstaltungen, fachpolitische Positionierung, Beratung und administrative Aufgaben.
Eine persönliche Erreichbarkeit der Geschäftsführung in einem starr festgelegten zeitlichen Umfang bildet diese Arbeit nicht angemessen ab. Entscheidend ist für Familien und andere kontaktsuchende Personen die verlässliche organisatorische Erreichbarkeit einer verantwort-lichen Ansprechperson per Telefon oder E-Mail. Der Beschäftigungsumfang muss bei Tarifsteigerungen, Krankheit, Vakanzen und wechselnden fachlichen Anforderungen flexibel handhabbar bleiben.
Wir empfehlen, die starre Vorgabe von 16 Stunden zu streichen und die Erreichbarkeit an anderen Indikatoren zu messen, bspw. transparente Zeiten für eine Erreichbarkeit, aktuelle Kontaktdaten, Sicherstellung der Erreichbarkeit per Mail und über Telefon, Mailbox.
Zu Ziffer 1.3.1 Unterziele 3–6 – Gremienarbeit, Stellungnahmen, Beratung, Öffentlichkeitsarbeit
In den Indikatoren tauchen die geschäftsführenden und administrativen Tätigkeiten nur bedingt auf, obwohl diese einen erheblichen Zeitanteil binden. Dies sollte in der Zielsystematik deutlicher abgebildet werden.
Zu Ziffer 1.3.3 – Verstetigung / Etablierung überregionaler Projekte
Wir bitten um eine Klarstellung zum weiteren Verfahren ab dem Zeitpunkt, zu dem ein überregionales Projekt als verstetigt gilt. Wird ein solches Projekt dann dauerhaft weiter gefördert?
Zu Ziffer 2 B1 und B 3 (Teil II) – Frist zur Nachbeantragung nicht verbrauchter Mittel
Die Vorverlegung der Frist zur Nachbeantragung nicht verbrauchter Mittel auf den 1. Oktober stellt die Familienerholung vor große Herausforderungen. Bereits die bisherige Frist war für die Familienferienstätten herausfordernd, da Familien ihren Urlaub zunehmend kurzfristiger buchen. Eine spätere Frist würde der Dynamik deutlich besser entsprechen.
Zu Ziffer 4 (Teil III) – Mittelabruf: Verlängerung auf vier Monate
Der Entwurf verlängert in Teil III Ziffer 1.2 die Frist, innerhalb der abgerufene Mittel für fällige Zahlungen benötigt werden müssen, von bisher zwei auf vier Monate. Diese Änderung erweitert den finanziellen und organisatorischen Spielraum der Zuwendungsempfänger deutlich und wird von der LIGA ausdrücklich begrüßt.
Teil II Buchstabe A – Familienverbände und Familienorganisationen
Zu Ziffer 2.7 und Ziffer 4 – Jahresarbeitsplanung
Die Einführung einer bis zum 1. September des Vorjahres einzureichenden Jahresarbeitsplanung wird von der LIGA kritisch gesehen. Unklar ist, wie detailliert diese Planung erfolgen soll: Eine grobe Zielstellung mit Arbeitsschwerpunkten ist vorstellbar, doch können sich Arbeitsschwerpunkte je nach aktuellen gesellschaftlichen und politischen Entwicklungen schnell verändern. Aus Sicht der LIGA sollte das bisherige Zuwendungsverfahren (Antrag, Verwendungsnachweis, Sachbericht) grundsätzlich ausreichen.
Die spontane, agile Verbandsarbeit – etwa eine kurzfristige Reaktion auf aktuelle politische Ereignisse – wird durch eine verbindliche Jahresarbeitsplanung strukturell eingeschränkt.
Zu Ziffer 3.4.1/3.4.2 – Fehlende Dynamisierung der Förderbeträge
Wie bereits in der bisherigen Richtlinie fehlt eine Dynamisierung der Förderhöchstbeträge (60.000 Euro je Familienverband, 15.000 Euro für die geschäftsführende Tätigkeit des AKF-Vorsitzes). Bei einer Verlängerung der Laufzeit auf fünf Jahre wird dies zu einem noch größeren Problem: Bei steigenden Personal-, Miet-, Energie-, Reise-, Übernachtungs- und Sachkosten führen statische Beträge zwangsläufig zu einer realen Absenkung der Förderung. Die Träger müssten dann Eigenmittel einsetzen, Angebote reduzieren, Teilnahmebeiträge erhöhen oder Personalanteile einschränken.
Als LIGA fordern wir eine Einführung eines Dynamisierungsmechanismus für die Förderhöchstbeträge über die fünfjährige Laufzeit, mindestens gekoppelt an die Tarifentwicklung des TV-L.
Teil II Buchstabe B – Familienferienstätten, Familienerholung und Familienbildung
Zu B1 und B 3 (5.2 und 5.4) – Frist zur Nachbeantragung nicht verbrauchter Mittel
Die Vorverlegung der Frist zur Nachbeantragung nicht verbrauchter Mittel auf den 1. Oktober stellt die Familienerholung vor Schwierigkeiten. Bereits die bisherige Frist war für die Familienferienstätten herausfordernd, da Familien ihren Urlaub zunehmend kurzfristiger buchen. Eine spätere Frist würde der realen Dynamik deutlich besser entsprechen.
Zu B.1 Ziffer 4.2–4.5 – Einkommensprüfung und Haftungsrisiko
Das vollständige Haftungsrisiko bei der Einkommensprüfung der Familien liegt beim Träger: Dieser hat sicherzustellen, dass die begünstigte Familie alle Nachweise (Bruttoeinkommen, Wohngeld, BAföG, Mietkosten) lückenlos vorlegt. Weist eine Familie ihr Einkommen unvollständig aus und übersieht die Ferienstätte dies bei der Buchung, wird der Landesanteil bei einer späteren Prüfung durch den Rechnungshof nachträglich nicht anerkannt. Es muss geklärt werden, wer in solchen Fällen das finanzielle Risiko trägt und wie tief die Prüfpflicht des Trägers tatsächlich reicht.
Die LIGA empfiehlt eine Vereinfachung des Antragsverfahrens für besonders belastete Familien: Die Familienferienstätten sprechen sich für eine weitere Entlastung bei der Beantragung der Förderung aus. Dies betrifft insbesondere Alleinerziehende, kinderreiche Familien mit mehr als drei Kindern sowie Familien mit beeinträchtigten Kindern. Es sollte geprüft werden, ob das Vorliegen eines oder mehrerer dieser Merkmale bereits als ausreichende Voraussetzung für die Gewährung der Förderung anerkannt werden kann, ohne dass zusätzlich ein aufwendiges Einkommensprüfungsverfahren durchlaufen werden muss. Gerade bei diesen Familien besteht ein besonderer Unterstützungsbedarf. Die Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass die Offenlegung der persönlichen finanziellen Verhältnisse für Familien eine zusätzliche Hürde darstellen und teilweise sogar abschreckend wirken. Wenn das Ziel der Förderung darin liegt, gerade besonders belastete Familien zu erreichen und ihnen eine Entlastung zu ermöglichen, sollte das Antragsverfahren möglichst niedrigschwellig und unbürokratisch gestaltet sein.
Zu B.2 Ziffer 3.3 – Deckelung der Förderung für sozialpädagogische Fachkräfte
Die maximale Förderung für eine sozialpädagogische Fachkraft ist auf 30.000 Euro pro VbE gedeckelt und reduziert sich anteilig bei unvollständigem Haushaltsjahr. Kündigt eine Fachkraft und bleibt die Stelle – etwa wegen Fachkräftemangels – zeitweise unbesetzt, entfällt die Förderung für diesen Zeitraum sofort und ersatzlos. Der Träger verliert dadurch jeden finanziellen Puffer, um eine Vertretung zu finanzieren oder die unbesetzte Zeit auszugleichen.
Ziffer 4 verlangt zugleich eine starre Mindestanzahl von zehn Angeboten pro Jahr, die trotz möglicher personeller Engpässe zwingend erbracht werden müssen. Diese beiden Anforder-ungen – Förderwegfall bei Vakanz und starre Mindestangebotszahl – sollten aufeinander abgestimmt werden, etwa durch eine angemessene Übergangs- oder Vertretungsregelung.
Zu B.3 Ziffer 3.3.2 – Unterschiedliche Fördersätze für Kinder und Erwachsene
Die LIGA regt an, die Staffelung der Fördersätze in Ziffer 3.2 grundsätzlich zu überprüfen. Die derzeitige Abstufung zwischen Erwachsenen und Kindern folgt vor allem dem Alter, nicht aber erkennbar dem tatsächlichen Aufwand einer Familienerholungsmaßnahme. Bei zentralen Kostenfaktoren wie Unterbringung oder Betreuung unterscheidet sich der Bedarf von Kindern und Erwachsenen in der Praxis kaum; ein höherer Bedarf lässt sich dagegen eher bei besonderen Konstellationen begründen, etwa bei Kindern mit Behinderung oder bei älteren Kindern und Jugendlichen mit gestiegenem Verpflegungsbedarf.
Die LIGA schlägt daher vor, die Förderhöhen künftig stärker am konkreten Bedarf einer Zielgruppe als an starren Altersgrenzen auszurichten. Eine solche Umstellung würde der Zielsetzung von Chancengleichheit besser gerecht, als eine pauschale Differenzierung nach Alter und sollte im weiteren Verfahren gemeinsam mit dem zuständigen Ministerium geprüft werden.
Teil II Buchstaben C und D – Projekte und Modellprojekte
Zu C und D Ziffer 3.3 – Eigenmittelquoten
Die Anhebung der Förderquoten (Teil II C von 90 % auf 95 %, Teil II D von 80 % auf 85 %) wird von der LIGA grundsätzlich begrüßt. Die LIGA spricht sich jedoch dafür aus, die Quotenregelung nicht als starre Obergrenze, sondern als flexible Mindestförderung auszugestalten (vgl. Einleitung). Wir fordern eine Gleichstellung zur Ausnahmeregelung der Thüringer Hochschulen.
Zu D Ziffer 5.3 – Zwischenberichte bei Modellprojekten
Die LIGA regt an, den verpflichtenden schriftlichen Zwischenbericht zum 1. September durch regelmäßige, strukturierte Trägergespräche zu ersetzen.
Die Richtlinie sieht bereits umfangreiche Anforderungen an Antragstellung, Dokumentation, Zielerreichung und Verwendungsnachweis vor. Zusätzliche Berichte binden bei den Trägern personelle Ressourcen, die für die fachliche Umsetzung und die Arbeit mit den Zielgruppen benötigt werden.
Zwei Gespräche pro Förderjahr zwischen Fach- und Bewilligungsbehörde und Projektträger – bei Bedarf digital – ermöglichen eine zeitnahe und flexible Begleitung. Entwicklungen, Herausforderungen und notwendige Anpassungen können unmittelbar besprochen werden. Die wesentlichen Ergebnisse und Vereinbarungen können in einer kurzen Gesprächsdokumentation festgehalten werden.
Damit bleiben Transparenz und Steuerungsmöglichkeiten erhalten, ohne den Verwaltungsaufwand für die Träger weiter zu erhöhen.
Zu D Ziffer 5.4 – Entscheidung über Bewährung von Modellprojekten
Die LIGA regt an, Entscheidungen über die Bewährung, Weiterentwicklung und mögliche Weiterförderung von Modellprojekten transparent und unter Beteiligung fachlicher Akteur*innen im Landesfamilienrat zu treffen. Eine beteiligungsorientierte Bewertung stärkt die Transparenz der Entscheidung und verbessert die Voraussetzungen dafür, erfolgreiche Ansätze nachhaltig in die Familien- und Seniorenpolitik Thüringens zu überführen.
Hinweis zum Landesfamilienförderplan
Die LIGA weist wie bereits 2023 darauf hin, dass die Richtlinie nicht losgelöst vom Landesfamilienförderplan (LFFP) betrachtet werden kann. Beide Instrumente müssen in ihren Zielsetz-ungen, Fördergegenständen und Verfahren nachvollziehbar aufeinander abgestimmt sein.
Der vorliegende Richtlinienentwurf nimmt zwar an verschiedenen Stellen Bezug auf den Landesfamilienförderplan; die konkrete Verzahnung bleibt jedoch noch zu unklar. Insbesondere sollte deutlich werden, wie die im LFFP benannten Bedarfe, Ziele und Handlungsschwerpunkte in den einzelnen Förderbereichen der Richtlinie umgesetzt werden.
Die LIGA regt daher an, die Bezüge zwischen Richtlinie und Landesfamilienförderplan an den jeweiligen Stellen konkreter herauszuarbeiten. Umgekehrt sollte auch der künftige Landesfamilienförderplan an den einschlägigen Stellen ausdrücklich auf die Richtlinie üFF als Instrument zur Umsetzung seiner Ziele verweisen. Dadurch werden Transparenz, Orientierung für die Träger und eine kohärente Steuerung der Familienförderung in Thüringen gestärkt.