Der Landesrahmenvertrag des Freistaates Thüringen nach § 131 Abs. 1 SGB IX

Leistungserbringer

Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen wird in insgesamt vier Reformstufen zwischen 2017 und 2023 umgesetzt. Die Leistungen der Eingliederungshilfe (Hilfe, damit Menschen mit Behinderung am Leben in der Gesellschaft teilhaben können) werden dadurch schrittweise aus dem Leistungsrecht der Sozialhilfe (SGB XII) in ein eigenständiges Leistungsrecht (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von behinderten Menschen) überführt.

Diese Checkliste soll Sie bei der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes mit den dazugehörigen Änderungen / neuen Verfahrensabläufen und Zuständigkeiten unterstützen. Dabei wird ein Schwerpunkt auf die Veränderungen ab dem 01.01.2020 gelegt (Inkrafttreten der 3. Reformstufe des BTHG). In diesem Zusammenhang ist auch der neue Rahmenvertrag nach § 131 Abs. 1 SGB IX in Thüringen zu sehen, welcher ab 01.01.2020 den leistungsrechtlichen Rahmen zur Erbringung von Eingliederungshilfeleitungen in Thüringen bildet.

Frist Rechtsgrundlage Handlungsbedarf Bemerkungen
 

Kapitel III (§ 14 – 23)

Kapitel II (§ 4 – 13)

Zukünftige strategische Ausrichtung der Leistungserbringung
  • Weiterhin Angebotsform nach Kapitel III (Andere Leistungsformen)
  • Angebotsform nach Kapitel II (Personenzentrierte Komplexleistung)
 
Kapitel II – Personenzentrierte Komplexleistung
Frist Rechtsgrundlage Handlungsbedarf Bemerkungen
  § 4 Abs. 1
Leistungserbringung im Sozialraum

Sozialraum auf Grundlage einer Marktfeldanalyse für die Erbringung einer Personenzentrierter Komplexleistung definieren.

  • Absprache mit anderen Leistungserbringern, Kooperationsvereinbarungen, gemeinsame Leistungserbringung (z.B.: Rufbereitschaft)
In Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe
bis spätestens Dezember 2022 § 4 Abs. 1
Leistungserbringung im Sozialraum

Erstellung einer Konzeption gemäß Anlage 1 zur Personenzentrierten Komplexleistung (Sozialraum, Ziel, Art und Umfang der Leistung, personelle und sächliche Ausstattung sowie Leistungs- und Qualitätsanforderungen)

Beteiligung von Menschen mit Behinderung „neu organisieren“ und im Konzept berücksichtigen

Entwicklung von Fachkraftstandards für Musterdienste in der Teilhabekommission (§ 7 Abs. 3)

Orientierungshilfe zur personellen Ausstattung und Qualifikation des Personals für die Personenenzentrierte Komplexleistung (Link)

   

Planungsstundenkalkulation erarbeiten und beim örtlichen Eingliederungshilfeträger, bzw. überörtlichen Eingliederungshilfeträger einreichen

Anlage 3 erst noch in Teilhabekommission einen
   

Eigene Software/Doku anpassen, damit Parameter aus der Anlage 2 abrufbar sind

 
bis zum 31.12.2022 § 9 Abs. 3
Inhalt und Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Leistungspauschalen, die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach § 125 Absatz 3 Satz 3 SGB IX sowie die Zahl der zu bildenden Gruppen

Entwicklung eines internen Meldeformulars, um nach 14-tägiger Abwesenheit/Nichterreichbarkeit, innerhalb von drei Arbeitstagen, eine Mitteilung an den örtlichen Träger der Eingliederungshilfe zu geben.

Muster Meldeformular (Link)

 

Kapitel III – Andere Leistungsformen
Frist Rechtsgrundlage Handlungsbedarf Bemerkungen
ab 01.01.2020 – 31.12.2022
jährlich zum 30.09.
§ 18 Abs. 2
Personelle Ausstattung und Qualifikation des Personals
Die Anlage 6 ist dem örtlichen und dem überörtlichen Träger der Eingliederungshilfe im Übergangszeitraum (ab 01.01.2020 – 31.12.2022) jährlich zum 30.09. vorzulegen. In Abstimmung mit dem örtlichen Träger der Eingliederungshilfe
  § 14 Abs. 3
Leistungserbringung in bisherigen teil- und vollstationären Angeboten
Neuausrichtung stationärer Einrichtungen in gemeinschaftliche Wohnformen. Einvernehmliches Gespräch mit dem örtlichen Eingliederungshilfeträger über weiteres Bestehen von dann gemeinschaftlichen Wohnen
bis zum 31.12.2021 § 15
Umwandlung von bisherigen teil- und vollstationären Angebote
Konversionsprozess in Personenzentrierte Komplexleistung Arbeitshilfe Konversionsprozess „Umwandlung von stationären in ambulante Angebote“ (SGB IX)
bis zum 31.12.2022 § 20 Abs. 2
Inhalt und Kriterien für die Ermittlung und Zusammensetzung der Leistungspauschalen,
die Merkmale für die Bildung von Gruppen mit vergleichbarem Bedarf nach § 125 Absatz 3 Satz 3 SGB IX sowie die Zahl der zu bildenden
Gruppen
Entwicklung eines internen Meldeformulars, um nach 14-tägiger Abwesenheit/Nichterreichbarkeit, innerhalb von drei Arbeitstagen, eine Mitteilung an den örtlichen Träger der Eingliederungshilfe zu geben Muster Meldeformular (Link)

 

Kapitel IV – Weitere Leistungsformen
Frist Rechtsgrundlage Handlungsbedarf Bemerkungen
ab 01.01.2020 – 31.12.2022 § 25
Bisherige ambulante Angebote (Übergangsphase)
Umstellung ambulanter Angebote nach Kapitel II des Landesrahmenvertrages Vorgehen s. Kapitel II
Kapitel V – Prüfverfahren
Frist Rechtsgrundlage Handlungsbedarf Bemerkungen
  § 31
Verlauf der Prüfung
Dienstanweisungen, bzw. Abläufe bei möglichen Prüfungen klären Leistungsberechtigte mit einbeziehen
Weiteres…
Frist Rechtsgrundlage Handlungsbedarf Bemerkungen
  § 12 Abs. 5
Grundsätze und Maßstäbe für die Wirtschaftlichkeit und Qualität einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen
Vertretung der Menschen mit Behinderung reorganisieren