Stellungnahme zum zweiten Gesetz zur Änderung des Thüringer Kindergartengesetzes – Änderungsanträge

Die LIGA Thüringen bezieht Stellung zum

  • Änderungsantrag der Fraktionen DIE LINKE, der SDP und Bündnis 90/DIE GRÜNEN vom 30.03.2023 (Thüringer Landtag Vorlage 7/5001 zu Drs. 7/6574)
  • sowie zum Änderungsantrag der Fraktion der CDU vom 31.03.2023 (Thüringer Landtag Vorlage 7/5002 zu Drs. 7/6783).

Änderungsantrag der Fraktionen DIE LINKE, der SPD und Bündnis 90/DIE GRÜNEN (Anlage 4)

Begründung zu Nummer 1 (Artikel 1) zu Buchstabe a: Zu Nummer 2 (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1)

Ausbildungskosten, die aufgrund der praxisintegrierten Ausbildung entstehen und über den Zuschuss hinausgehen, kann der Träger gegenüber der Kommune als Betriebskosten geltend machen.

 

LIGA der Freien Wohlfahrtspflege:

Die Regelung ist zu unverbindlich. Es muss aus Sicht der LIGA sichergestellt sein, dass der Differenzbetrag (1.759 EURO - 1.200 EURO = 559 EURO)[1] von den Kommunen übernommen wird, da die Refinanzierung seitens des Landes ohnehin über die erhöhten Pauschalen in § 25 Absatz 1 Nr. 5 sichergestellt ist.

[1] Die Beträge beziehen sich auf die Begründung zum Gesetzentwurf und berücksichtigen keine dynamische Weiterentwicklung tariflicher Ausbildungsvergütung.

zu Artikel 1 Nr. 3 - § 28 Absätze 1 und 2

LIGA der Freien Wohlfahrtspflege:

Die Regelungen für die Ausbildungsförderung der praxisintegrierten Ausbildung sollten dem etablierten Verfahren der Ausbildungsförderung für das Berufspraktikum angeglichen werden. Dies sollte in der noch zu erarbeitenden Rechtsverordnung geregelt werden (etabliertes Verfahren über das Staatliche Schulamt Süd).

zu Artikel 1 neue Nr. 5 – Änderung zu § 34

LIGA der Freien Wohlfahrtspflege:

Die gesetzliche Verankerung einer Verordnungsermächtigung zu § 28 Absätze 1 und 2 wird ausdrücklich begrüßt.

Änderungsantrag der Fraktion der CDU (Anlage 5)

zu Artikel 1 – Neufassung von § 10 Abs. 2

LIGA der Freien Wohlfahrtspflege:

Die Anpassung der Mindestqualifikation für Tagespflegepersonen auf 300 Stunden nach dem Qualifizierungshandbuch Kindertagespflege (QHB) des Deutschen Jugendinstituts wird ausdrücklich begrüßt.

Der Freistaat sollte sich jedoch aufgrund der finanziellen Situation von Tagespflegepersonen in einem angemessenen Umfang anteilig an den Kosten der Qualifizierung beteiligen. Beispielsweise werden in Nordrhein-Westfalen bei geschätzten Kosten der Qualifizierung von 3.500 EUR je Teilnehmenden 2.500 EUR durch das Bundesland übernommen.

zu Artikel 1

§ 23 Absatz 1 Satz 2: „Der zu erstattende Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII darf je Kind bei einer Betreuungszeit von

mindestens acht Stunden pro Tag 237 EURO je Monat,

  1. mindestens sechs Stunden bis unter acht Stunden pro Tag 189 EURO je Monat,
  2. mindestens vier Stunden bis unter sechs Stunden pro Tag 166 EURO je Monat,
  3. einer ergänzenden Kindertagespflege 1,67 EURO je Stunde

nicht unterschreiten.“

LIGA der Freien Wohlfahrtspflege:

Die Erhöhung der Sachaufwendungen ist ausdrücklich zu begrüßen und längst überfällig. Stellt man einen Vergleich der Sachaufwendungen zu anderen Bundesländern an, sind die Anpassungen in Summe aus Sicht der LIGA nicht ausreichend. Deshalb empfehlen wir die Zugrundelegung eines Stundensatzes von 2 EURO und folgende Formulierung von § 23 Absatz 1 Satz 2:

„Der zu erstattende Sachaufwand nach § 23 Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII darf je Kind bei einer Betreuungszeit von

  1. mindestens acht Stunden pro Tag 320 EURO je Monat,
  2. mindestens sechs Stunden bis unter acht Stunden pro Tag 240 EURO je Monat,
  3. mindestens vier Stunden bis unter sechs Stunden pro Tag 170 EURO je Monat,
  4. einer ergänzenden Kindertagespflege 2 EURO je Stunde

nicht unterschreiten.“

 

§ 23 Absatz 1 Satz 3: „Der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung […] darf je Kind und Stunde einen Betrag von 3,77 EURO nicht unterschreiten.“

LIGA der Freien Wohlfahrtspflege:

Die Anpassung des Betrages zur Anerkennung der Förderleistung ist ebenfalls ausdrücklich zu begrüßen und überfällig. Allerdings werden für Kindertagespflegepersonen mit und ohne pädagogische Ausbildung die gleichen Stundensätze zugrunde gelegt. Grundlage für die Neuberechnung der Förderleistung ist eine durchgehende Belegung einer Tagespflegeperson mit 5 Kindern. Laut den Auswertungen des Thüringer Landesamtes für Statistik lag die durchschnittliche Belegung jedoch bei knapp 4 Kindern. Deshalb empfehlen wir die Festlegung einer höheren Untergrenze des Stundensatzes für die Förderleistung und folgende Formulierung von § 23 Absatz 1 Satz 3: „Der Betrag zur Anerkennung der Förderleistung […] darf je Kind und Stunde einen Betrag von 5,00 EURO nicht unterschreiten.

 

§ 23 Absatz 1

LIGA der Freien Wohlfahrtspflege:

Im Änderungsantrag zum Gesetzentwurf des ThürKigaG wurde darüber hinaus auf eine Dynamisierungsklausel verzichtet. Es bleibt zu befürchten, dass Dynamisierungen aufgrund von Inflationsraten bzw. Tarifsteigerungen per Verordnung durch das fachlich zuständige TMBJS nicht zeitnah erfolgen werden. Deshalb empfiehlt die LIGA die Verankerung einer Dynamisierungsregelung in Orientierung an der vom Thüringer Landesamt für Statistik ermittelten Verbrauchspreisentwicklung (Jahresteuerungsrate) im ThürKigaG (vgl. Begründung zu Nummer 2 (§ 23) zu Buchstabe a (Absatz 1)).

 

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