Stellungnahme zur Neufassung der Richtlinie für die Ausstellung der Jugendleiter*innen-Card

In der hier vorliegenden Stellungnahme werden die aus Sicht der LIGA Thüringen notwendigen Anpassungsbedarfe zur Neufassung der Richtlinie für die Ausstellung der Jugendleiter*innen-Card in Thüringen erläutert.

Im Rahmen dieser Stellungnahme bezieht die LIGA ebenfalls Stellung zur Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Freistellungsregelung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Jugendarbeit nach § 18 a Abs. 8 des Thüringer Kinder- und Jugendhilfe Ausführungsgesetzes (ThürKJHAG).

Neufassung der Richtlinie für die Ausstellung der Jugendleiter*innen-Card in Thüringen

„Die Qualifizierung zum Erwerb der Juleica umfasst mindestens 36 Zeitstunden, von denen höchstens 50 Prozent in Präsenz angeboten werden können mit den in der Anlage ausgewiesenen inhaltlichen Schwerpunkten.“

Die LIGA Thüringen geht davon aus, dass die gewählte Formulierung fehlerhaft ist. Eine Begrenzung der Präsenzzeit des Schulungsformates auf 50 % würde bedeuten, dass eine 100 %-ige Schulung in Online-Formaten zulässig ist, eine Schulung, die zu 100 % in Präsenz erfolgt, allerdings nicht vorgesehen ist. Die digitale Durchführung der Schulung oder einzelner ihrer Teile kann Vorteile haben – etwa um Reisezeiten zu reduzieren. Sie ist aber nicht grundsätzlich der Schulung in Präsenz vorzuziehen. Etwa mit Blick auf die Gruppendynamik in Diskussionen oder das praktische Ausprobieren gelernter Methoden, Spiele usw. Ob Teile der Schulung digital oder in Präsenz durchgeführt werden, sollte deswegen von Fall zu Fall entschieden werden. Dazu brauchen die Leistungserbringer ausreichende Freiheit in der Planung.

Verwaltungsvorschrift zur Umsetzung der Freistellungsregelung für ehrenamtliche Tätigkeit in der Jugendarbeit nach § 18 a Abs. 8 des ThürKJHAG

„[…] Sie beträgt bis zu 35 € pro Arbeitstag für max. 10 Arbeitstage im Jahr, sofern infolge der Freistellung ein Vergütungsausfall in Höhe von mindestens 35 € pro Arbeitstag eingetreten ist.“

Aus Sicht der LIGA Thüringen muss die Höhe der Zuwendung über das entsprechende Ausführungsgesetz angepasst werden. Der Verdienstausfall ist deutlich zu groß und wird möglichen zusätzlichen finanziellen Einbußen aufgrund der Berechnungsgrundlage für Sonderzahlungen und vergleichbare Zuschläge nicht gerecht. Insbesondere in der aktuellen Situation, in der die steigende Inflationsrate und Energiekrise zu massiven Kostensteigerungen führt, gefährdet die zu geringe Entschädigung die Bereitschaft, sich ehrenamtlich im Bereich der Jugendarbeit einzubringen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass diese Aufgaben ein hohes Maß an Verantwortung der Jugendlichen / jungen Erwachsenen erfordert und die ehrenamtlich engagierte Person einen wertvollen Beitrag zur Jugendarbeit und für die Gesellschaft leistet.

 

Zurück