Stellungnahme zum Gesetzentwurf der Parlamentarischen Gruppe der FDP zur Änderung des Thüringer Spielhallengesetzes (Drs. 7/5567)

In unserer Stellungnahme beschränken wir uns auf die wesentlichen Auswirkungen für die Suchtprävention und Suchtkrankenhilfe.

Wir möchten uns an dieser Stelle für den kollegialen Austausch mit der Fachstelle Glücksspielsucht (fdr) bedanken, die uns ihre Stellungnahme vom 22. Juni 2022 zur Verfügung gestellt hat. Die dargelegten Problemanzeigen und Forderungen teilen wir ausdrücklich. Die mit der Gesetzesänderung beabsichtigte Ermöglichung das Abstandsgebot zu umgehen und Mehrfachkonzessionen abzuschließen, lehnen wir aus Gründen des Spielerschutzes kategorisch ab.

Zunächst möchten wir unser Bedauern und Unverständnis darüber zum Ausdruck bringen, dass die Landesregierung sich für eine (Wieder)-Legalisierung von den seit 2012 verbotenen Großspielhallen (Mehrfachkonzessionen) entschieden hat. Ob sich die Annahme bestätigt, dass eine Spielhalle allein durch eine Zertifizierung ein ausreichendes Maß an Spielerschutz gewährleistet, kann erst die notwendige Evaluation dieser Maßnahme zeigen.

Klar ist aber schon jetzt, dass die Landesregierung sich statt für eine suchtwissenschaftlich gesichert wirksame Spielerschutzmaßnahme für die Thüringer*innen, nämlich der Angebotsreduktion (Verbot von Mehrfachkonzessionen), nur für eine eventuell wirksame Spielerschutzmaßnahme - der Zertifizierung von Spielhallen - entschieden hat.

Den hier vorgelegten Gesetzentwurf zur Änderung des Thüringer Spielhallengesetzes lehnen wir aus suchtfachlicher Sicht vollständig ab.

Mit der Streichung der „Lage des Einzelfalls zur Vermeidung unbilliger Härten“ aus dem § 3 Abs. 3 wird der Handlungsspielraum der Kommunen soweit eingeschränkt, dass sie jeder Spielhalle, welche eine Zertifizierung vorweisen kann, eine Ausnahme vom Abstandsgebot von 500m gewähren muss, ohne den Einzelfall zu berücksichtigen. Dies kann dazu führen, dass kleine Spielhallen zugunsten von Mehrfachkonzessionen weichen müssen. Eine solche Regelung hat mit der Verbesserung des Spielerschutzes nichts zu tun und wird deshalb von uns ebenfalls kategorisch abgelehnt.

Mit der beabsichtigten Aufhebung des § 12 wird die geplante Spielhallenverordnung nicht in Kraft treten. Diese soll jedoch die aus Verwaltungssicht nötigen Rahmenbedingungen für die Zertifizierung von Spielhallen in Thüringen definieren. Mit der Aufhebung des Paragrafen würde es keine eindeutigen Rahmenbedingungen geben und der Spielerschutz in den zertifizierten Spielhallen zur Farce verkommen. Darüber hinaus würde eine Zertifizierung zu einem „Freifahrtschein“ für Großspielhallen gemacht.

Eine solche Regelung lehnen wir aus suchtpräventiver Sicht entschieden ab.

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