Stellungnahme zum Entwurf der Verordnung zur Ausführung des Thüringer Gesetzes zur Inklusion und Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen (ThürGIGAVO)

Zu Abschnitt 1 – Verwendung von Gebärdensprache und anderen Kommunikationshilfen im Verwaltungsverfahrung und bei der Kommunikation mit der Schule oder einer Kindertageseinrichtung

In den Bestimmungen des Abschnittes 1 können wir deutliche Verbesserungen für Menschen mit Hörbehinderung erkennen. Insbesondere begrüßen wir die Erweiterung des Anspruchs auf Kommunikationshilfen bei der Kommunikation mit Kindertageseinrichtungen und die Anpassung der Vergütungssätze an die allgemein geltende Vergütungspraxis nach JVEG.

Wir sehen dennoch einigen Anpassungsbedarf und verweisen diesbezüglich auf die dezidierte Darstellung in der Stellungnahme des Vereins für bilinguale Bildung in Deutscher Gebärdensprache und Deutscher Lautsprache (BILING e. V.), die Ihnen am 24.03.2022 zugegangen ist. Die darin festgehaltenen Hinweise unterstützen wir in Gänze und ausdrücklich.

Ergänzend sehen wir Klärungsbedarf zu § 2 Absatz 2 Satz 4. Danach kann der Träger der öffentlichen Gewalt die ausgewählte Kommunikationshilfe unter bestimmten Bedingungen zurückweisen. Wir vermissen an dieser Stelle einen Hinweis auf die Möglichkeit eines Rechtsbehelfs.

Nach § 1 wurde der Anspruch auf Kommunikationshilfen auf „Kindertageseinrichtungen“ erweitert. Wir schließen uns auch hier der Forderung des BILING e.V. an, Kindertagespflege zu ergänzen. Darüber hinaus halten wir es für erforderlich, Frühförderstellen aufzunehmen, soweit dort die erforderlichen Kommunikationshilfen nicht vorgehalten werden.

Zu Abschnitt 2: Zugänglichmachung von Dokumenten für blinde und sehbehinderte Menschen im Verwaltungsverfahren

Nach § 10 Absatz 2 Satz soll Wünschen der Berechtigten entsprochen werden, sowie sie nicht unverhältnismäßige Mehrkosten verursachen, nur mit erheblichem technischem Aufwand realisierbar sind oder die Zugänglichmachung dadurch unangemessen verzögert wird. Diese unscharfe Bestimmung gestattet dem Träger der öffentlichen Gewalt einiges Ermessen ohne dass hier die Möglichkeit eines Rechtsbehelfes vorgesehen ist. Dies bitten wir zu ändern.

Zu Abschnitt 3 Zugänglichmachung von Dokumenten für Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen im Verwaltungsverfahren

Wir möchten an dieser Stelle die Hinweise und Forderungen des Lebenshilfe Landesverbandes Thüringen unterstreichen, dessen Stellungnahme wir ausdrücklich unterstützen. Für eine gelingende Realisierung des Abschnittes 3 in der Praxis ist es unbedingt erforderlich, dass die Mitarbeitenden von Trägern der öffentlichen Gewalt sensibilisiert und geschult sind im Umgang mit Menschen mit kognitiven Beeinträchtigungen. Insoweit sollte die Durchführung solcher Schulungen verbindlich vorgeschrieben werden.

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