Leistungsberechtigte
Zum 1. Januar 2020 trat die dritte Reformstufe des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) in Kraft.
Die Leistungen der Eingliederungshilfe wurden aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) herausgelöst und in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) überführt. Es erfolgte die Trennung der existenzsichernden Leistungen, wie Verpflegung und Unterkunft, von den Leistungen der Eingliederungshilfe, insbesondere den Assistenz-/ Fachleistungen. Die Trennung der Leistung stellt einen komplexen Systemwechsel in der bisherigen Eingliederungshilfe dar. In den einzelnen Bundesländern wurden Landesrahmenverträge abgeschlossen, die die zukünftige Ausgestaltung der Eingliederungshilfeleistungen beschreiben.
Auch in Thüringen wurde ein Landesrahmenvertrag verabschiedet. Dieser beinhaltet eine Übergangsphase bis zum 31.12.2022. Auf dieser Website können Sie sich über die Inhalte des Landesrahmenvertrags Thüringen nach § 131 Abs. 1 SGB IX informieren.
Sie erhalten folgende Informationen über die verschiedenen Leistungsformen der Eingliederungshilfe:
- Wo sind die Leistungsformen im Landesrahmenvertrag Thüringen nach § 131 Abs. 1 SGB IX zu finden?
- Was bedeuten die Regelungen für Leistungsberechtigte?
- Welche Handlungsbedarfe ergeben sich für Sie?
Der Landesrahmenvertrag Thüringen liegt zurzeit noch nicht in Leichter Sprache vor.