Thüringer Härtefallfonds zur Abwendung von Energiesperren

Symbolbild Verteilerstecker auf Geldscheinen
Härtefallfonds: Antragstellung ist bis zum 31.10.2024 möglich

Der Freistaat Thüringen hat 2023 zur Unterstützung privater Haushalte einen Nothilfefonds aufgelegt. Damit sollen Härten, die durch die Steigerung der Kosten für Haushaltsenergie und Heizung (Strom, Gas, Fernwärme) entstanden sind, vermieden werden. Thüringer Haushalte können die Hilfen unter bestimmten Antragsvoraussetzungen erhalten, wenn eine Unterbrechung der Energieversorgung angedroht oder tatsächlich vollzogen wurde.

 

Nach einer befristeten Aussetzung der Antragsstellung seit dem 31.10.2023 besteht nunmehr erneut die Möglichkeit, einen Antrag auf Leistungen aus dem Härtefallfonds zu stellen.

 

Droht Ihnen eine Energiesperre oder sind Sie von Überschuldung betroffen, dann wenden Sie sich bitte an die soziale Schuldnerberatung: Kontaktdaten Schuldnerberatung

Offizielle Bekanntmachung des Freistaats Thüringen

Über folgenden Link gelangen Sie zur offiziellen Bekanntmachung des Freistaats Thüringen:

Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie

Kontaktdaten Beratungsstellen

In dem nachfolgenden Dokument finden Sie die Kontaktdaten aller Beratungsstellen, die gemeinsam mit Ihnen die Antragstellung in die Wege leiten. Vereinbaren Sie im Bedarfsfall schnellstmöglich einen Termin.

FAQ zum Härtefallfonds

Nachfolgend finden Sie die wichtigsten Fragen und Antworten rund um den Härtefallfonds.

Was ist der Thüringer Härtefallfonds Energiearmut private Haushalte?

Der Härtefallfonds soll gewährleisten, dass private Haushalte Thüringens auch dann mit Strom bzw. Heizenergie weiterversorgt werden, wenn sie nur über ein verhältnismäßig geringes Einkommen und Vermögen verfügen und durch die zuletzt stark gestiegenen Preise für Energie überfordert sind und eine Energieliefersperre wegen Zahlungsrückstandes mindestens befürchten müssen.

Steht der Thüringer Härtefallfonds Energiearmut private Haushalte für alle Thüringer offen?

Beim Bezug folgender Sozialleistungen bzw. staatlicher Leistungen auch nur durch ein Mitglied des Haushaltes kann der Härtefallfonds nicht in Anspruch genommen werden:

  • Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch II (Bürgergeld)
  • Grundsicherung nach dem Sozialgesetzbuch XII (Sozialhilfe)
  • Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • Wohngeld nach dem Wohngeldgesetz
  • Kinderzuschlag nach § 6a Bundeskindergeldgesetz
Welche Energieschulden des privaten Haushalts können vom Härtefallfonds übernommen werden?

Der Härtefallfonds kann für Schulden aus der laufenden Versorgung mit

  • Strom
  • leitungsgebundener Heizenergie (Gas und Fernwärme)

in Anspruch genommen werden.

Voraussetzung ist ein Energieliefervertrag des Haushalts unmittelbar mit dem Energieversorger.

Mieter von Wohnraum, die der Vermieter über eine zentrale Heizungsanlage des Vermieters mit Wärme versorgt, können daher den Härtefallfonds wegen einer Nachzahlungsforderung des Vermieters für Heizkosten nicht in Anspruch nehmen.

Gibt es spezielle Anforderungen an die Energieschulden des privaten Haushalts?

Allein das Vorhandensein von Energieschulden genügt für deren Übernahme durch den Härtefallfonds nicht.

Es muss mindestens eine sog. Sperrandrohung des Energieversorgers wegen Zahlungsrückständen vorliegen. Der Versorger muss also mindestens bereits schriftlich angedroht haben, die Energielieferung einzustellen und den Netzanschluss durch den Netzbetreiber sperren zu lassen.

Aber auch wenn die Energieliefersperre nach der Sperrandrohung und folgender Sperrankündigung bereits umgesetzt wurde, können die Energieschulden übernommen werden.

Die Energieschulden müssen mit den gestiegenen Preisen für Energie im Zusammenhang stehen. Daher muss der Verbrauchspreis je Energieeinheit – in der Regel eine Kilowattstunde – in dem für die Energieschulden maßgeblichen Abrechnungszeitraum um mindestens 10% gegenüber dem vorangegangenen Abrechnungszeitraum gestiegen ist; auf den absoluten Gesamtverbrauch an Energie kommt es dagegen nicht an.

Eine Leistung aus dem Härtefallfonds kann je Versorgungssparte – Versorgung mit Strom einerseits und mit Heizenergie (Gas, Fernwärme) andererseits jeweils einmal in Anspruch genommen werden.

Wann sind Einkommen und Vermögen des privaten Haushalts so verhältnismäßig gering, dass der Härtefallfonds für private Haushalte in Anspruch genommen werden kann?

Dazu werden zunächst

  • die Summe des Nettoeinkommens aller Mitglieder des Haushalts und
  • die Summe aus doppeltem individuellen Regelsatz wie beim Bürgergeld bzw. der Sozialhilfe (Sozialgesetzbuch II und XII) aller Haushaltsmitglieder zuzüglich der tatsächlichen Kosten der Unterkunft

gegenübergestellt. Der Härtefallfond kann nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die Summe des Nettoeinkommens aller Mitglieder des Haushalts geringer ist.

Außerdem dürfen die Mitglieder des Haushalts nicht über erhebliches Vermögen verfügen. Das vorhandene Vermögen aller Haushaltsmitglieder darf den Betrag von 11.000 €, zuzüglich 500 € je unterhaltsberechtigter Person nicht übersteigen.

  • Beispiel für eine vierköpfige Familie (Ehepaar mit zwei minderjährigen Kindern)
  Freibeträge Einkommen (doppelte Regelsätze SGB II/SGB XII + doppelte Warmmiete) Freibeträge Vermögen

Erwachsene/r

563 €

1.126 €

11.000 €

Erwachsene/r

563 €

1.126 €

Kind 8 Jahre

390 €

780 €

500 €

Kind 5 Jahre

357 €

714 €

500 €

Warmmiete

800 €

1.600 €

 
       

Freibetrag Einkommen

  5346 €  

Freibetrag Vermögen

    12.000 €

Eine Leistung aus dem Härtefallfonds kann im Beispiel bezogen werden, wenn

  • das gesamte monatliche Netto-Einkommen unter 5.346 € und
  • das (Bar-) Vermögen unter 12.000 €

liegen. Ist entweder das Einkommen oder aber das Vermögen höher, so ist eine Leistung aus dem Härtefallfonds nicht möglich.

Welches Einkommen wird beim Härtefallfonds für private Haushalte berücksichtigt?

Es wird grundsätzlich jedes Einkommen berücksichtigt, welches dem Lebensunterhalt dienen kann.
Dazu zählen insbesondere (Aufzählung nicht abschließend):

  • Arbeitseinkommen, bei schwankendem Arbeitseinkommen der Durchschnitt der letzte drei Monate; auch Einkommen aus einem Minijob
  • Renten nach einem der Sozialgesetzbücher; Arbeitslosengeld I; Krankengeld
  • Betriebsrenten; Renten aus privaten Versicherungsverträgen
  • Ausbildungsvergütung, Ausbildungsförderung
  • staatliches Kindergeld; Barunterhalt des unterhaltspflichtigen, nicht im Haushalt lebenden Elternteils eines Kindes; Unterhaltsvorschuss
  • Einnahmen aus Verpachtung, Vermietung, auch Untervermietung
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft
  • Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit
Welches Einkommen wird beim Härtefallfonds für private Haushalte nicht berücksichtigt?

Zweckbestimmte Sozialleistungen oder staatliche Leistungen werden nicht als Einkommen berücksichtigt.

Hierzu zählen insbesondere (Aufzählung nicht abschließend)

  • das Pflegegeld aus der gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung
  • das Sinnesbehindertengeld nach dem Thüringer Sinnesbehindertengeldgesetz
  • die Opferentschädigung nach dem Opferentschädigungsgesetz
  • die besondere Zuwendung für Haftopfer § 17a des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes
  • der Erziehungsbeitrag nach § 39 Sozialgesetzbuch VIII
Können Zahlungsverpflichtungen vom Einkommen abgesetzt werden?

Zahlungsverpflichtungen können vom Einkommen eines Haushaltsmitglieds nur in folgenden Ausnahmefällen abgesetzt werden

  • tatsächlicher gezahlter Unterhalt aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung (allerdings auch bei erzwungener Zahlung durch Zwangsvollstreckung in Arbeitseinkommen/Sozialleistungen bzw. Kontoguthaben)
  • selbst gezahlter Beitrag zur gesetzlichen oder privaten Kranken- und Pflegeversicherung
  • Beitrag für eine Altersvorsorge
Was zählt zu den Kosten der Unterkunft?

Bei gemietetem Wohnraum bestehen die Kosten der Unterkunft aus der monatlichen Bruttowarmmiete.

Bei selbstgenutztem Wohneigentum zählen zu den Kosten der Unterkunft eine monatliche Kreditrate aus einer Finanzierung zum Erwerb des Wohneigentums sowie die monatlichen Beträge der typischen Neben- und Betriebskosten.

Wie können Leistungen aus dem Härtefallfonds beantragt werden?

Den Antrag können Betroffene nicht eigenständig stellen. Um Leistungen aus dem Härtefallfonds zu erhalten, müssen Betroffene sich an eine der oben gelisteten Verbraucherinsolvenzberatungsstellen wenden.

Die Beratungsstellen prüfen das Vorliegen der Voraussetzungen für eine Leistung aus dem Härtefallfonds, stellen darüber im Bejahensfalle eine Bescheinigung aus, unterstützen die Betroffenen beim Ausfüllen des Antragsvordrucks und übermitteln Antrag, Bescheinigung und Nachweise an das Thüringer Verwaltungsamt.

Welche Informationen und Nachweise werden für den Antrag benötigt?

Nach den oben geschilderten Voraussetzungen einer Leistung aus dem Härtefallfonds sind abhängig von der Einkommens- und Lebenssituation der Mitglieder des Haushalts eine Reihe von Informationen und Nachweisen zu erbringen, insbesondere

  • schriftliche Sperrandrohung des Energieversorgungsunternehmens
  • schriftliche Aufstellung des Energieversorgungsunternehmens über die Höhe des aktuellen Zahlungsrückstandes
  • Schreibens des Energieversorgungsunternehmens, aus dem sich die Preiserhöhung entnehmen lässt (Verbrauchsabrechnungen, Preiserhöhungsschreiben…)
  • Lohn- und Gehaltsnachweise des letzten drei Monate
  • Bescheide über Bezug von Sozialleistungen und staatlichen Leistungen (Rente, Arbeitslosengeld I, Krankengeld, Kindergeld, BAföG …)
  • Nachweis zu Unterhaltspflicht und -gewährung
  • Nachweis zu eigenen Zahlungen für eine gesetzliche oder private Kranken- und Pflegeversicherung
  • bei Wohnraummiete: Nachweis über Miethöhe (Mietvertrag bzw. letzte Nebenkostenabrechnung)
  • bei selbstgenutztem Wohneigentum: Nachweise zu monatlicher Kreditrate aus einer Finanzierung zum Erwerb des Wohneigentums, zu monatlichem Abschlag für Versorgung mit Gas/Fernwärme; zum Entgelt für nicht leitungsgebundenes Heizungsmaterial (Kohle, Flüssiggas, Holzpellets); Grundsteuerbescheid; zum monatlichen Abschlag für Wasserversorgung und -entsorgung; zu den Gebühren für die Müllentsorgung; zur Straßenreinigungsgebühr; zur Heizungswartung, zu Schornsteinfegergebühren, zur Gebäudeversicherung.
Wie werden die Energieschulden ausgeglichen?

Nach dem Eingang des Antrags, der Bescheinigung und der Nachweise prüft das Thüringer Verwaltungsamt den Antrag auf eine frühere Inanspruchnahme von Leistungen aus dem Härtefallfonds Energiearmut private Haushalte hin.

Das Thüringer Verwaltungsamt wird die offene Forderung durch Überweisung an das jeweilige Energieversorgungsunternehmen tilgen. Eine Zahlung an den betroffenen Haushalt erfolgt nicht.

Wie lange dauert es bis zur Zahlung durch das Thüringer Verwaltungsamt?

Die Dauer der Prüfung der Voraussetzungen einer Leistung aus dem Thüringer Härtefallfonds Energiearmut private Haushalte hängt vom Umfang der zu prüfenden Informationen und Nachweise ab, die durch die Betroffenen beigebracht werden müssen. Sie wird durch eine zügige Mitwirkung durch die Betroffenen befördert.

Was kann ich tun, wenn mir keine Leistungen aus dem Härtefallfonds zustehen?

Poster mit Hinweis auf diese Website zum Aushang in Einrichtungen

Härtefallfonds_LIGA_A3.pdf (1,6 MiB)

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