Das Pfändungsschutzkonto
von Peter Kießling
Eine häufig genutzte Form der Zwangsvollstreckung ist die Kontopfändung. Kenntnis über die Kontopfändung erhält man durch den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Hat man diesen erhalten, ist es nötig, schnellstens zu reagieren und Schutzmaßnahmen einzuleiten, damit weiterhin wichtige Ausgaben wie Miete und Strom gezahlt werden können. Das Pfändungsschutzkonto (P-Konto) sorgt dafür, dass man über das pfändungsfreie Guthaben wie gewohnt verfügen kann.
Der Flyer bietet eine Übersicht zum Pfändungsschutzkonto.
Zudem finden Sie einen Überblick über die Erhöhungsbeträge.
Was und wieviel ist geschützt?
Geschützt und damit unpfändbar ist nur ein bestimmter Betrag, der abhängig von konkreten Lebensumständen ist. Dieser setzt sich aus dem Grundfreibetrag und unter Umständen aus Erhöhungsbeträgen zusammen. Seit Juli 2024 ist ein Grundfreibetrag von bis zu 1500,- € monatlich vor Pfändung geschützt.
Erhöhungsbeträge können sich insbesondere ergeben aus:
- der Gewährung von Unterhaltsleistungen an Kinder, aber auch an getrenntlebende oder geschiedene Ehegatten oder
- dem Bezug von bestimmten staatlichen bzw. sozialen Leistungen
Erhöhungsbeträge müssen mit einer P-Konto-Bescheinigung bestätigt und der Bank vorgelegt werden.
Eine solche Bescheinigung erhält man z. B. bei der Familienkasse, Sozialleistungsträgern, vom Arbeitgeber oder einer anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstelle (nach § 305 Abs.1 Nr.1 Insolvenzordnung). Die Familienkasse etc. muss allerdings prüfen, ob die Voraussetzungen für einen Erhöhungsbetrag tatsächlich vorliegen.
Es gibt eine Vielzahl möglicher Einkommen, die auf das P-Konto überwiesen werden: Stiftungsgelder, Elterngeld, Kindesunterhalt usw. Im Zweifel sollte immer geprüft werden, ob das auf das P-Konto überwiesene Einkommen zusätzlich zum Grundfreibetrag geschützt werden kann.
Kompetente Beratung ist bei den Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen zu finden. Die Kontaktdaten finden Sie unter www.lag-sb-thueringen.de