Auswirkungen von Corona - Überschuldung und Hilfe

Symbolbild - COVID-19 Informationen und Hilfe
Symbolbild - COVID-19 Informationen und Hilfe

Neue Staatsschulden in Milliardenhöhe, Rettungsprogramme, die für die Wirtschaft aber auch für die sozialen Einrichtungen aufgelegt werden und eine entfachte Diskussion um Eurobonds. Fast täglich werden neue Maßnahmen debattiert und beschlossen. Dass die zur Eindämmung des Coronavirus erlassenen Maßnahmen zur Beschränkung von Kontakten jedoch in letzter Konsequenz die finanzielle Lage der Bürgerinnen und Bürger in Schieflage bringen wird, findet nur unzureichend Aufmerksamkeit.

Zwar hat die Regierung mit ihrem kürzlich erlassenen Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie einen begrüßenswerten Beitrag zur kurzfristigen Existenzsicherung geliefert. Diese Regelungen sind allerdings nur zeitlich begrenzt und z. B. nicht geleistete Kreditraten oder Mietzahlungen müssen später nachgezahlt werden. Ob dies für alle möglich sein wird, steht aber noch in den Sternen. Eine noch nicht abzuschätzende Anzahl an Personen wird nicht von Kurzarbeit profitieren können bzw. langfristig mit einem Einbruch des Einkommens zu kämpfen haben. Mit einem steigenden Anteil überschuldeter Haushalte und damit einem größeren Bedarf an professioneller sozialer Schuldnerberatung ist dann zu rechnen.

Aktuelle Maßnahmen der Bundesregierung

Das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 enthält einige Regelungen, um u.a. die finanziellen Schwierigkeiten der Bürgerinnen und Bürger, die im Zusammenhang mit dem Coronavirus entstehen, abzufedern. Damit sollen Kündigungen und eine Einstellung der Versorgung z. B. in Form von Stromsperren vermieden werden. Die Gültigkeitsdauer dieser Maßnahmen ist im Moment auf den 30. Juni 2020 begrenzt. Welche Bereiche betroffen sind und was das für die einzelne Bürger*in bedeutet, finden Sie im Folgenden:

Kredit und Versicherung: Das Gesetz sieht hier einen dreimonatigen Zahlungsaufschub vor, für Verbraucherdarlehen, die vor dem 15. März 2020 aufgenommen und für Versicherungen, die vor dem 8. März abgeschlossen wurden.

Setzen Sie sich dazu unbedingt mit Ihrer Bank bzw. Versicherung in Verbindung und klären Sie das weitere Vorgehen.

Miete: Hier sieht das Gesetz eine Einschränkung des Kündigungsrechts der Vermieter*in vor. Mietschulden die allein aufgrund der COVID-19-Pandemie im Zeitraum zwischen dem 1. April 2020 und dem 30. Juni 2020 entstehen, berechtigen nicht zur Kündigung des Mietverhältnisses.

Sollten Sie von diesem Recht Gebrauch machen wollen, setzen Sie sich umgehend mit Ihrer Vermieter*in in Verbindung.

Strom, Gas, Wasser, Telefon/Internet: Das Gesetz sieht in diesen Fällen für alle Verträge, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, ein befristetes Leistungsverweigerungsrecht vor.

Auch hier ist es unabdingbar, dass Sie sich mit Ihren Vertragspartner*innen in Verbindung setzen und glaubhaft machen, dass Ihnen die Erfüllung Ihrer Zahlungsverpflichtung nicht möglich ist.

Achtung! Für alle diese Maßnahmen gilt: Stellen Sie die Zahlungen nicht einfach kommentarlos ein! Ansonsten droht die Kündigung des jeweiligen Vertrages.

Außerdem: Zahlungen, die Sie jetzt nicht leisten können, müssen später nachgeholt werden. Darüber hinaus müssen Sie glaubhaft machen, dass ein Zahlungsausfall Ihrerseits auf die COVID-19-Pandemie zurückzuführen ist. Entsprechende Formulierungen und Nachweisbeispiele finden Sie auch in dem folgenden Musterbrief (zur Ausübung ihres Leistungsverweigerungsrechts aufgrund von COVID-19) von der Verbraucherzentrale.

Finanzielle Unterstützung für Familien: Die Bundesregierung hat einige Maßnahmen ergriffen, die zumindest die finanzielle Situation von Familien in der Coronakrise entspannen helfen. Dazu zählen Erleichterungen für den Zugang von Kinderzuschlag sowie Anpassungen hinsichtlich des Elterngeldbezuges:

https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/themen/corona-pandemie/finanzielle-unterstuetzung

Eine Verlängerung der Lohnfortzahlungen im Rahmen des Entschädigungsanspruches bei fehlender Kinderbetreuung bei Kita- und Schulschließung erfolgte ebenso von 6 auf 10 bzw. 20 Wochen bei Alleinerziehenden:

https://www.bmas.de/DE/Presse/Meldungen/2020/entschaedigungsanspruch-verlaengert.html

Den Musterbrief finden Sie hier:

Musterbrief zur Ausübung ihres Leistungsverweigerungsrechts aufgrund von COVID-19

Kinderbonus und P-Konto-Bescheinigung: Im Rahmen des Corona-Konjunkturpakets wurde der Kinderbonus von 300 Euro für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind beschlossen. Der Anspruch auf den Bonus wurde in § 66 Einkommensteuergesetz (Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum) verortet. Damit ist geklärt, dass es sich bei dem Bonus um Kindergeld handelt. Ausgezahlt wird es in zwei Teilen im September (200,- EUR) bzw. im Oktober (100,00). Damit genießt der ausgezahlte Bonus Pfändungsschutz, auch auf dem Pfändungsschutzkonto. Die Kreditinstitute sollten in der Lage sein, diese Zahlungen auch ohne neue Bescheinigungen für September und Oktober als pfändungsfrei zu berücksichtigen (bei Erhöhungen des regulären Kindergeldes funktioniert dies auch). Notfalls müssen gleichwohl Bescheinigungen ausgestellt werden. Bei gerichtlich oder vollstreckungsbehördlich festgesetzten Freibeträgen, in die das Kindergeld mit eingeflossen ist, muss für diese beiden Monate allerdings eine abweichende Entscheidung herbeigeführt werden.

Corona-Bonus für Pflegekräfte: Beschäftigte in der ambulanten und stationären Altenpflege erhalten im Jahr 2020 eine einmalige Corona-Pflegeprämie in Höhe von bis zu 1500 Euro. Ausgezahlt wird er vom Arbeitgeber. § 150a Abs. 8 Satz 4 SGB VIII bestimmt, dass der Anspruch auf Auszahlung der Prämie unpfändbar ist.

Prüfen Sie weitere Einkommensquellen!

Dazu gehören Arbeitslosengeld, Arbeitslosengeld II, Wohngeld, Kinderzuschlag und Kurzarbeitergeld.

Arbeitslosengeld: Sollten Sie Ihren Job verlieren, ist eine schnellstmögliche Beantragung von Arbeitslosengeld ratsam! Die wichtigsten Information wie Sie das tun können, finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslos-arbeit-finden/arbeitslosengeld

Arbeitslosengeld II: Stehen Ihnen keine anderen Leistungen bzw. diese nur unzureichend zur Deckung Ihres Lebensunterhalts zu, dann beantragen Sie schnellstmöglich “Hartz IV” bei Ihrem zuständigen Jobcenter. Auch hier hat die Bundesregierung den Zugang erleichtert und bürokratische Hürden abgebaut. Informationen zum Antragsverfahren finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/arbeitslosengeld-2/arbeitslosengeld-2-beantragen

Wohngeld: Diese Leistung steht sowohl Mieter*innen als auch Eigentümer*innen zu, die über ein zu geringes Einkommen verfügen. Insbesondere ALG I - Empfänger*innen sollten einen Anspruch prüfen lassen. Hilfreiche Tipps zum Antragsverfahren finden Sie hier: https://www.wohngeld.org/antrag.html

Kinderzuschlag: Aufgrund von Kurzarbeit, Arbeitslosigkeit, dem Bezug von Krankengeld kann das Einkommen schnell nicht mehr ausreichen die Familie zu versorgen. Als Leistung für Familien mit kleinem Einkommen kann dann der Kinderzuschlag beantragt werden. Dieser beträgt monatlich höchstens 185 € pro Kind. Informationen zu den Voraussetzungen und dem Antrag finden Sie hier: https://con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/start

Kurzarbeitergeld: Diese Leistung dient dazu, Entgeltausfälle aufgrund von Kurzarbeit auszugleichen. Das Kurzarbeitergeld beträgt ca. 60 bzw. 67 % der Differenz zu Ihrem üblichen Nettolohn. Beantragen muss dies allerdings Ihre Arbeitgeber*in. Sprechen Sie diese im Zweifel darauf an. Auch hier hat die Bundesregierung Anpassungen vorgenommen und u.a. Kurzarbeitergeld auch für Leiharbeiter*innen ermöglicht. Weitere Informationen dazu finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld-bei-entgeltausfall

Schuldnerberatung hilft!

Ist trotz allem die finanzielle Schieflage nicht zu vermeiden, wenden Sie sich umgehend an eine der sozialen Schuldnerberatungsstellen in Ihrer Nähe. Die Kontaktdaten der Beratungsstellen von Thüringen finden Sie hier: https://www.lag-sb-thueringen.de/schuldnerberatungsstelle-search

Das können Sie selbst schon tun:

Suchen Sie sich Hilfe, egal ob professionell oder bei Familie und Freunden. In Zahlungsschwierigkeiten zu geraten ist keine Schande und kann jeden treffen. Und zwar völlig unverschuldet! Auf eine Krise, wie wir jetzt erleben, kann man sich nicht vorbereiten.

 

Handeln Sie besonnen:

Prioritäten setzen: Miete, Energie, Wasser und Lebensmittel sind unabdingbar und stehen ganz oben auf der Liste, wenn es um die Frage geht, was vorrangig zu bezahlen ist. Auch Telekommunikation darf in Zeiten strenger Kontakteinschränkungen eine wichtigere Position im Haushaltsplan einnehmen.

Sind Sie auf ein Auto angewiesen, sollte auch das inkl. aller damit verbundenen Kosten für Versicherung, Sprit, TÜV usw. weiterhin im Kostenplan berücksichtigt werden.

Auch die Haftpflichtversicherung ist mit dem umfassenden Schutz und den vergleichsweise niedrigen Beiträgen ein empfehlenswerter Posten.

Unwichtige Ausgaben prüfen: Um einen Überblick über Ihre Einnahmen und Ausgaben zu erhalten, sollten Sie mithilfe Ihrer Kontoauszüge einen Haushaltsplan anlegen. Damit lassen sich dann auch schnell vermeidbare Kosten ausfindig machen. Digitale Dienstleistungen, Versicherungen und Vereinsbeiträge könnten dabei auf dem Prüfstand stehen.

Achten Sie aber unbedingt darauf, dass gerade bei Versicherungen Alternativen zur Kündigung des Vertrages bestehen (z. B. Beitragsfreistellung).

Tipps für den absehbaren Zahlungsausfall: Die Maßnahmen, die das Gesetz zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie ermöglicht, decken nicht alle Zahlungsverpflichtungen ab, sodass bei vielen Verträgen die Kündigung und ein teures Mahnverfahren wegen Zahlungsverzug drohen.

Sollten Sie also trotz allem bestimmte Forderungen nicht mehr bedienen können, ist eine Kontaktaufnahme mit den Gläubiger*innen dringend zu empfehlen. So lassen sich einvernehmliche Lösungen finden und eine geordnete Abwicklung ist möglich.

Auch sollten Sie eine Liste mit allen Verpflichtungen und ggf. anfallenden Schulden inkl. Mahnkosten anlegen. Heben Sie Briefe (Mahnschreiben etc.) unbedingt auf und heften Sie diese ab. Das erleichtert eine spätere Entschuldung, z. B. mit Hilfe durch die soziale Schuldnerberatung. Eine aufwendige und langwierige Suche im Nachhinein erübrigt sich auf diese Weise.

Pfändungsschutzkonto einrichten: Am Ende einer langen Liste an Schritten im Mahnverfahren steht neben Sach- und Lohnpfändung auch die Kontopfändung. Das Kontoguthaben wird dann an die Gläubiger*innen ausgezahlt und Ihnen drohen weitere Zahlungsschwierigkeiten. Damit dies nicht geschieht, können Sie Ihr Konto in ein Pfändungsschutzkonto umwandeln lassen. Hier sind dann grundsätzlich 1178,59 € monatlich vor der Pfändung geschützt.

Dieser Betrag lässt sich durch einen entsprechenden Antrag weiter erhöhen, sollten Unterhaltspflichten bestehen, Kindergeld oder Sozialleistungen auf dem Konto eingehen. Eine Bescheinigung hierfür stellen neben der Familienkasse und Sozialleistungsträgern auch die anerkannten Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen aus.

Was Sie dringend vermeiden sollten:
  • Gerade wenn es finanziell eng und unübersichtlich wird, klingen Umschuldungsangebote verlockend. Viele kleine Löcher zu stopfen, indem man ein großes aufreißt hat aber oft den gegenteiligen Effekt: Umschuldungsversuche enden dann durch nicht bedachte Mehrkosten im finanziellen Desaster. Hier gilt es also genau zu prüfen. Eine umfangreiche Hilfestellung hierbei finden Sie unter: https://www.finanztip.de/kredit/umschulden/
  • Wenn bereits die Einhaltungen der bisherigen Zahlungsverpflichtungen gefährdet ist, sollten Sie keine neuen Verträge eingehen, die Sie unter Umständen nicht bedienen können. Beschränken Sie sich auf das Allernötigste.
  • Wenn das gerichtliche Mahnverfahren sich nicht vermeiden lässt, kooperieren Sie unbedingt insbesondere mit der Gerichtsvollzieher*in. Termine zu versäumen oder die Tür nicht zu öffnen, endet sonst mit unangenehmen und teuren Maßnahmen (Erzwingungshaft, Schlüsseldienst).
  • Aber auch auf Schreiben und Kontaktversuche seitens Ihrer Gläubiger*innen sollten Sie reagieren. Hier den Kopf in den Sand zu stecken sendet ein falsches Signal und provoziert weitere Maßnahmen die Forderung einzutreiben.
  • Unterschreiben Sie jedoch niemals ungeprüft Schuldanerkenntnisse. Die soziale Schuldnerberatung kann Ihnen dabei helfen die Konditionen zu prüfen, sodass Sie keine Benachteiligungen befürchten müssen.
  • Zahlen Sie Teilbeträge nicht planlos zurück. Insbesondere sogenannte “Angstraten” aufgrund eines bedrohlich klingenden Mahnschreibens führen kaum dazu, dass die Forderung tatsächlich kleiner wird. Meist entstehen dadurch nur Zahlungsschwierigkeiten an anderen Stellen. Die soziale Schuldnerberatung kann Ihnen dabei helfen einen Entschuldungsplan aufzustellen, der für Sie langfristig umsetzbar ist.
  • Bei der Suche nach professioneller Hilfe sollten Sie genau prüfen, ob die Versprechen reißerischer Werbung gehalten werden können. Es gibt vielfältige Angebote gewerblicher Schuldnerberatung und man wird schnell im Internet fündig. Diese ist jedoch meist mit hohen Kosten verbunden. Ist Ihre finanzielle Situation sowieso schon schwierig, empfiehlt sich die zumeist kostenlose Beratung der gemeinnützigen Schuldner- und Verbraucherinsolvenzberatungsstellen.

Stand 03.04.2020

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