Weitere Verbesserung des Schuldnerschutzes

von Sebastian Rothe

Symbolbild Pfändungsschutz steigt auf 1500 Euro
Die Pfändungsfreigrenzen werden jährlich angepasst.

Die Pfändungsfreigrenzen gewährleisten, dass Schuldnern bei einer Pfändung von Lohn bzw. Gehalt und auch Lohnersatzleistungen wie Altersrente, Krankengeld oder Arbeitslosengeld I ein Existenzminimum verbleibt, mit dem sie ihren Lebensunterhalt bestreiten können.

Die Pfändungsfreigrenzen wurden/werden zum 01.07.2024 erhöht. Dann ist mindestens ein monatliches Nettoeinkommen von 1.499,99 EUR pfändungsfrei, bislang sind/waren es 1.409,99 EUR.

Wie schon bisher steigt der unpfändbare Betrag um ca. 3/10, wenn das Nettoeinkommen den Mindestfreibetrag übersteigt. Beispielsweise wird bei einem monatlichen Nettoeinkommen von 1.800,- EUR ein Betrag von 1584,22 EUR pfändungsfrei sein.

 


Die Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen erstreckt sich auch auf weitere zusätzlich unpfändbare Beträge, wenn der Schuldner anderen Personen tatsächlich gesetzlichen Unterhalt gewährt.

Aufgrund der Koppelung an die Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen steigt zum 1. Juli auch der Grundfreibetrag beim sog. Pfändungsschutzkonto auf dann 1.500,- EUR, bisher 1.410,- EUR.
Die Änderung der Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen wie für Guthaben auf einem Pfändungsschutzkonto werden Arbeitgeber wie auch kontoführende Banken grundsätzlich ohne weiteres Zutun des Schuldners zu beachten haben.

Von der Erhöhung der Pfändungsfreigrenzen partizipieren dagegen diejenigen Schuldner nicht, bei denen der pfändungsfreie Betrag für Arbeitseinkommen bzw. ein Pfändungsschutzkonto abweichend von den gewöhnlich pfändungsfreien Beträgen festgesetzt wurde. Das trifft insbesondere bei einer Vollstreckungsmaßnahme wegen gesetzlichem Unterhalt in den sog. Vorrechtsbereich zu. Der dort festgesetzte pfändungsfreie Betrag orientiert sich nämlich nicht an den Pfändungsfreigrenzen, sondern am regelmäßig niedrigeren Bedarf nach dem Sozialgesetzbuch XII.

 

Weitere Informationen zum Pfändungsschutzkonto

Weitere Informationen finden Sie in unserem Artikel zum Pfändungsschutzkonto.

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